Darf ich eine 3. Whg. in einem 2 Familienhaus vermieten?
Fragestellung
Hallo,
Ich interessiere mich für den Kauf einer Eigentumswohnung.
Die Wohnung befindet sich in einem 2 Familienhaus. Die Wohnung im Erdgeschoss ist bereits verkauft.
Mir geht es um die Wohnung im 1. Stock. Zu dieser Wohnung gehört das Dachgeschoss. Dort befindet sich eine dritte Wohnung. Diese Wohnung ist völlig unabhängig von den anderen beiden Wohnungen und ist über das abgeschlossene Treppenhaus erreichbar. Der jetzige Besitzer hat die Wohnung im Dachgeschoss nie vermietet, da die Partei im Erdgeschoss dagegen war.
Sie berufen sich da auf den Bauantrag von 1938 in dem das Haus als 2 Familienhaus geführt wird.
Ist das wirklich so? Darf die Wohnung im Dachgeschoss nicht vermietet werden, weil im Bauantrag 2 Familienhaus steht und es sich dann um drei Parteien handelt?
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
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Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
1. Maßgebend für die Aufteilung ist die Teilungserklärung. Hierbei ist zu prüfen, ob das Dachgeschloß tatsächlich zu der Wohnung gehört oder ob diese Gemeinschaftseigentum ist.
2. Wird das Dachgeschloß der potentiell zu erwerbenden Wohnung zugeordnet, kann eine Einschränkung der Nutzung nur hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen Vorgaben erfolgen. Danach müssen für das Dachgeschoß die bauordnungsrechtlichen Vorgaben, wie Deckenhöhe, Brandschutz etc. erfüllt werden, damit diese als Wohnung genutzt werden kann. Soweit dies nicht geklärt ist, hilft eine Anfrage bei dem Bauamt.
3. Da das Dachgeschoss zu der zu erwerbenden Wohnung dazugehört und es nicht um eine eigenständige Wohnung handelt, kann die Dachgeschosswohnung allenfalls als Teil der gesamten Wohnung unvermietet werden.
4. Einwendungen können die Eigentümer der Wohnung gegen eine Vermietung sicherlich nicht gelltend machen mit der Begründung, dass es sich als Zweifamilienhaus handelt. Denn durch die Teilungserkläriung und der Abgeschlossenheitsbescheinigung handelt es sich nicht mehr um ein Zweifamilienhaus, sondern um zwei Eigentumswohnungen. Insoweit kann mit diesem Argument eine Untervermietung nicht untersagt werden.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe bei Fragen gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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