Blaue Karte
Beantwortet
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Hermann,
bin ein Arzt in der Weiterbildung seit 01,02,2011 in Deutschland in Vollzeit eingestellt und habe bis jetzt die Aufenthaltserlaubnis nach §17 G. Ich habe noch kein Approbation aber mein Berufs Erlaubnis wurde schon bis 01,02,2015 verlängert.
Ich hätte gern eine Blaue Karte beantragen aber in Ausländer Behörde Minden ( NRW) Glauben das ich als Arzt in der Weiterbildung keine Blaue Karte bekommen kann.( weil ich noch kein Approbation habe und bei einer Berufs Erlaubnis kann kein Mensch Blau Karte erhalten!!!).
Viele meine Freunde aber in andere Ausländer Behörde von NRW haben das Blau karte schon bekommen!!!
Mann liest auf dieses Blau Karten ,, Arzt in der Weiterbildung"!!!! Genau bei Berufs Erlaubnis und ohne Approbation!!!
Meine frage ist : Ob ich Auf rechtlichen Bereich eine Blau Karte bekommen kann?!!! Falls Ja nach welscher § .....!!
Paar weiteren Inf. :
Mein Lohn Abrechnung war für erste 9 Monate 2882,0€ danach 4000,0€ bis Juni 2013 dann 4500,0€ bis jetzt und wird ab 01,10,2013 4800,0€ ( Brutto Monatlich ) sein. Meine Arbeit Erlaubnis ist unbefristet.
Ich bin hoch qualifiziert und sehr belastbar Arzt und habe sehr gute Bescheinigungen von Qualität an der Arbeit in der letzter 2/5 Jahre von meiner Chef und Oberärzte bekommen.
Meine Frau ist auch Ärztin und ab 10,09,2013 wir in einer Uniklinik arbeiten. Ihr Vertag ist auch unbefristet und wird monatlich 3452,75 € Brutto monatlich verdienen.
Wir haben 2 Kinder und die Familie lebt seit 2011 in Deutschland.
Ich wünsche Ihnen einen wunderschönen Tag und ich bedanke mich für alle Ihre Bemühungen im voraus.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort des Experten
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage beantworte ich wie folgt:
Sie haben einen Anspruch auf die Blaue Karte EU gem. § 19a Abs. 1 AufenthG.
Voraussetzung 1 ist ein anerkannter ausländischer Hochschulabschluss. Ich gehe davon aus, dass Sie diesen haben. Eine Approbation ist nicht Voraussetzung. Darüber hinaus verfügen Sie über eine Berufserlaubnis gem. der Bundesärzteordnung. Diese ist zwar im Vergleich zur Approbation „weniger“, befähigt Sie aber den ärztlichen Beruf auszuüben.
Voraussetzung 2 ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Diese zu bekommen, sollte unproblematisch sein.
Sie erfüllen auch die Voraussetzung 3 (Mindestgehalt). Ihr Bruttojahresgehalt ab Juni 2013 beträgt 57.600,00 EUR. Mindestens sind 46.400,00 EUR Voraussetzung, für Ärzte (Hochqualifizierte in Mangelberufen) sogar nur 36.192,00 EUR.
Ich rate Ihnen den Antrag auf die Blaue Karte EU bei der der zuständigen Behörde in Minden zu stellen. Sollte er abgelehnt werden, sollten Sie Widerspruch einlegen und sich dann anwaltlich von einem Kollegen für Ausländerrecht vertreten lassen.
Der Standpunkt der Behörde ist nicht nachvollziehbar.
Ich hoffe, Ihnen Ihre Frage ausreichend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen alles Gute!
Mit besten Grüßen
Anja Herrmann
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Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
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Ich bedanke mich ganz herzlich für Ihre schnelle Antwort. Morgen haben wir einen Termin bei Minden Ausländer Behörde am 10 U.Ich wollte gern auch wiesen, dass ich auf meinen Aufenthalt von 2011 bis jetzt als diese 21 Monate für Niederlassungserlaubnis oder Daueraufenthaltserlaubnis-EG ( unbefristeter Aufenthaltstitel) rechnen kann?!! Oder das geht nur 21 Monate nach Blau Karte!! Natürlich für diese Antwort werde ich Ihnen mit Vergnügen bezahlen.
Weitere Inf. :
Ich habe von Ärztekammer Westfalen- Lippe eine Fortbildungsausweis als ,, Herr Dr. Med. S. E." mit offizielle Nummer 8027............
Mit freundlichen Grüßen und am besten Wünschen
die Blaue Karte wird bei der 1. Erteilung auf maximal 4 Jahre befristet. Ist die Dauer des Arbeitsvertrages kürzer, dann wird die Karte auf diese Dauer plus 3 Monate befristet.
Bezüglich Ihrer Titel (Niederlassungserlaubnis oder Daueraufenthaltserlaubnis) kann ich Ihnen keine Auskunft geben. Sofern Sie mit der Entscheidung der Behörde nicht zufrieden sind, rate ich Ihnen sich an einen Rechtsanwalt für Ausländerrecht vor Ort zu wenden.
Beste Grüße
Anja Herrmann