Betriebs-KfZ / Auslöse an Ex-Ehemann
Beantwortet von Steuerberater Bernd Thomas in unter 2 Stunden
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Thomas,
ich habe eine Frage zu folgendem Sachverhalt:
Ich, geschieden von meinem Ex-Ehemann, selbständig (nun GbR), Gewinnermittlung durch EÜR,
habe ein Auto in meinem Betriebsvermögen.
Mein Exmann, auch selbständig, bekam damals das Kraftfahrzeug von seinem Vater geschenkt. Nach der Scheidung, möchte er nun einen Anteil dafür haben.
Wir hatten damals Gütergemeinschaft.
Das Auto, benutze ich, da ich als alleinerziehende (auch in der Ehe) Mutter, unsere drei Kinder zur Schule bringe usw. Das KfZ ist bereits voll abgeschrieben. Und wie bereits erwähnt, habe ich es schon immer gefahren, um alle Familienangelegenheiten und betriebliche Angelegenheiten zu erledigen. Da es zu über 50 % betrieblich genutzt wurde, ist es in mein Betriebsvermögen übergegangen.
Ich möchte meinem Ehemann nun seinen Anteil, (5000 €) auszahlen.
Kann ich das in der Einkommensteuererklärung geltend machen? (Scheidungsaufwand)
In der betrieblichen Buchführung ist es bereits abgeschrieben, also kann ich da vermutlich keinen Ansatz mehr machen?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Lis A.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrte Frau Lis A,
gerne beantworte ich Ihre Frage gemäß der Sachverhaltsangaben.
Ein Ansatz des Ausgleichsbetrags ist nicht möglich, da der Aufwand nicht betrieblich oder beruflich veranlasst ist.
Scheidungsaufwand gehört zu den Ausgaben der privaten Lebensführung und ist nicht abziehbar.
Leider kann ich Ihnen hier keine günstigere Auskunft geben.Für eine Rückfrage stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
Sie haben eine Frage im Bereich Sonstiges?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen