betriebliche Altersvorsorge kündigen
Beantwortet von Rechtsanwältin Anja Merkel, LL.M. in unter 2 Stunden
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
von meinem letzten Arbeitgeber habe ich eine Betriebspension in die 4,5 Jahre eingezahlt wurde, da ich mich momentan in einer finanziell schwierigen Lage befinde, ist meine Frage ob es irgendeine Möglichkeit gibt diese zu kündigen und das verbleibende Geld ausgezahlt zu bekommen. Die BVV lehnt die Kündigung ab mit der Begründung sie kann nur Beitragsfrei gestellt werde, ich habe aber gelesen das eine Kündigung schon möglich ist man muss nur die Steuern und Sozialabgaben zurück zahlen. Wer kann mir helfen.
Für eine Antwort im voraus meinen besten Dank.
Elke Hauswirth
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Antwort von Rechtsanwältin Anja Merkel, LL.M.
Sehr geehrte Ratsuchende,
ich beantworte Ihre Anliegen aufgrund Ihrer Angaben folgendermaßen:
Die Ablehnung der Abfindung aufgrund der Überschreitung der sogenannten Bagatellgenze ei gleichzeitiger Beitragsfreistellung ist leider korrekt.
Die Abfindung von unverfallbaren Anwartschaften bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist gesetzlich nur in den Ausnahmefällen des § 3 Betriebsrentengesetz möglich.
Danach ist eine Abfindung möglich, wenndie laufende Leistung bzw. die aus der unverfallbaren Anwartschaft resultierende laufende Leistung zur vorgesehenen Altersgrenze
die Bagatellgrenze gemäß § 3 Abs. 2 BetrAVG unterschreitet.
Die Bezugsgröße richtet sich nach § 18 SGB IV und liegt in den alten Bundesländern bei 34.020,00 Euro pro Jahr. Die Berechnung der BVV zur Bagatellgrenze ist damit korrekt.
Die Abfindung auf Verlangen des Arbeitnehmers nach § 3 Abs.3 BetrAVG, wenn er mit einer gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft ausgeschieden ist
und ihm die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind.
Dieser Fall kommt in Betracht bei Arbeitnehmern mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die in ihre Heimat zurückkehren. Da ich davon ausgehe, dass Sie nicht in Ihr heimtland zurückkehren,
ist diese Option zur Abfindung nicht gegeben.
Fazit: Die Beitragsfreistellung der BVV und Ablehnung der Abfindungszahlung ist in ordnung.
Es tut mir leid, Ihnen nicht die erhoffte Antwort geben zu können.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Beste Grüße
Anja Merkel, LL.M.
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Gibt es da keine Möglichkeit bei der Versicherung da zu einer Ausnahme der Auszahlung zu bitten.
Danke für eine Antwort.
MfG
Elke Hauswirth
leider nein, da die Ausnahmefälle zu Abfindung im § 3 BetriebsrentenG abschließend geregelt sind und finanzielle Notlage ist dort nicht vorgesehen.
Es tut mir leid Ihnen keine positivere Auskunft geben zu können.