Beschäftigung der Tochter als Pflegekraft im eigenen Haushalt
Fragestellung
Hallo Frau Wollmann,
meine Schwester möchte bei meiner Mutter (93) für sie als fest angestellte Pflegekraft im Haushalt meiner Mutter arbeiten. Dort wird sie auch wohnen um 24 Stunden Pflege zu ermöglichen. Dies soll als versicherungspflichtiger Arbeitsvertrag gestaltet werden.
Sie möchte dabei ihren gegenwärtigen Job als Honorarkraft/Selbständige für 5-7 Tage in der Woche für einen anderen Arbeitgeber behalten. So hat sie beim Tod meiner Mutter einen Fuß im Arbeitsmarkt.
Was ist dabei im Prinzip steuerlich und versicherungsmäßig zu beachten, bzw wie strukturiert man dies am besten?
Besten Dank
TG
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Jana Wollmann
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Sie haben mich mit der Beantwortung Ihrer Frage beauftragt. Vielen Dank erst einmal für meine Beauftragung und für das entgegengebrachte Vertrauen!
Zu Ihrer Frage:
Wer nebenberuflich gemeldet ist, muss in der Regel keine zusätzlichen Sozialversicherungskosten tragen, da diese ja schon über den 'Hauptlohn' abgezogen werden. Bei der Gestaltung, wie beschrieben:
- Arbeitsvertrag für die vollzeitige Beschäftigung als Pflegekraft, sowie
- selbständige Nebentätigkeit im Umfang von 5-7 Std. die Woche; dabei gehe ich davon aus, dass Sie sich mit „5-7 Tagen die Woche“ lediglich verschrieben haben. Wichtig ist dies, weil man regelmäßig nur dann nebenberuflich selbstständig tätig ist, wenn für diese Arbeit nicht mehr als maximal 18 bis 20 Stunden Zeitinvestition pro Woche aufgebracht werden und das nebenberufliche Einkommen das Haupteinkommen um nicht mehr als 20 Prozent übersteigt;
hat Ihre Schwester zunächst den Vorteil, dass sie grundsätzlich keine Krankenkassenbeiträge im Sinne der freiwilligen Pflichtversicherung mehr zu tragen hat. Hierfür müsste Ihre Schwester allerdings der Krankenversicherung mitteilen, dass die selbständige Tätigkeit nur noch als Nebentätigkeit ausgeübt wird. Die Krankenkasse ist auch dann zu informieren, sobald sich am Status etwas ändert (insbesondere bei der Wiederaufnahme der Selbständigkeit im Haupterwerb). In der Regel meldet sich die Krankenkasse allerdings ohnehin regelmäßig ein Mal pro Jahr, um den aktuellen Status zu erfassen.
Die Krankenkasse leitet die Informationen im Regelfall auch an die Rentenversicherungsträger (wie die Dt. Rentenversicherung oder berufsbezogene Versorgungswerke) weiter. Sind Sie sich darüber nicht sicher oder die Krankenkasse sieht keinen Mitteilungsbedarf (ggü. den Rentenversicherungsträgern), empfiehlt es sich eine freiwillige Statusanfrage bei der Deutschen Rentenversicherung einzureichen, um Handlungs- und Planungssicherheit zu erlangen.
Die Ausübung der Selbständigkeit im Nebenerwerb sollte außerdem auch dem Finanzamt mitgeteilt werden, verbunden mit dem Antrag die Steuervorauszahlungshöhe zu verringern.
Sollten Sie zu meiner rechtlichen Einschätzung Fragen haben, können Sie diese über die Eingabefläche "Rückfragen & Kommentare" stellen.
Ich hoffe sehr Ihnen mit meiner Einschätzung geholfen zu haben.
Über eine positive Bewertung meiner Dienste würde ich mich sehr freuen!
Mit freundlichen Grüßen aus Köln
Jana Wollmann
Rechtsanwältin
Sie haben eine Frage im Bereich Sozialversicherungsrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen