Berufsspieler Sportwetten
Fragestellung
Müssen außer der Wettsteuer von 5% auch noch hohe Sportwetten Gewinne (z.B. Gewinne in Millionenhöhe) versteuert werden?
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Richtig, ist Ihre Annahme hinsichtlich der 5%-Besteuerung, denn seit Jahr 2012 gilt die von da eingeführte Wettsteuer; sie findet sich im Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG) und beträgt fünf Prozent vom Bruttoeinsatz oder Bruttogewinn.
Das fällt dann jedenfalls bei bestimmten Wetten nach diesem Gesetz an und kann auch nach meiner Recherche direkt einbehalten werden vom Gewinn.
Die restliche Besteuerung ist dann doch nicht ganz so einfach.
Ansonsten sind Sportwetten einkommenssteuerfrei, da sie nicht zu den einkommenssteuerpflichtigen Vorgängen zählen, doch bei Berufsspielern, die über 50 % Ihres Einkommens aus solchen Sportwetten erzielen, ist dieses in der Regel anders und dann nicht von der Steuer ausgenommen.
In diesem Fall läuft der Spieler Gefahr, als sogenannter Berufsspieler eingestuft zu werden. Diese wichtige Unterscheidung ist also in der Praxis relevant und nach entsprechenden Maßstäben zu entscheiden.
In diesem Falle muss dann ein Gewerbe angemeldet und auf die entstehenden Gewinne Steuern gezahlt werden.
Eine allgemein gültige Definition für einen Berufsspieler gibt es jedoch nicht, aber sollte Ihr Einkommen wie gesagt über 50 % daraus generiert werden (es also auf Dauer und auf Gewinnerzielung angelegt ist, dass Sportwetten getätigt werden, über mehrere Monate hinweg und dauerhaft in diesem Zeitraum), dann würde ich mich anwaltlich und steuerberaterlich beraten.
Verluste können dann aber auch hingegen geltend gemacht werden, weil das natürlich dann auch im Gegenzug sein muss.
Ansonsten kommt es eben auf die Höhe des Gewinns nicht an, es sei denn, man ist Berufsspieler.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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