Beitragsbemessungsgrundlage Krankenversicherung
Beantwortet
Fragestellung
Ehepaar, beide im Rentenalter leben in Zugewinngemeinschaft, beide bei der gleichen gesetzlichen Krankenkasse krankenversichert, einer pflichtversichert, einer freiwillig versichert.
Können Zinseinkünfte des Pflichtversicherten aus geerbtem Vermögen (Wertpapiere, Alleinerbe) zum Beitrag zur Krankenversicherung des freiwillig Versicherten (wegen Zugewinngemeinschaft) herangezogen werden?
Ich habe irgenwo gelesen, dass Einkünfte des Ehepartners nur dann herangezogen werden können, wenn dieser nicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist *).
Gilt das immer noch ?
Ändert eine Steuer- Zusammenveranlagung etwas?
Der freiwillig Versicherte hat eigene Zinseinkünfte. Gehen diese in vollem Umfang zur Beitragsbemessung ein oder nur zur Hälfte (Zugewinngemeinschaft)?
Für beide Ehepartner gibt es getrennte Wertpapierdepots und Referenzkonten bei unterschiedlichen Depotbanken und getrennte Girokonten, allerdings jeweils mit gegenseitigen Kontovollmachten.
Ändert das etwas am Ergebnis?
*) GKV: "Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung..." §2 Absatz 4 Satz1
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Antwort des Experten
Sehr geehrte Ratsuchende,
Es ist richtig, dass die Einkünfte des Ehegatten zur Beitragsbemessung hinzugezogen werden, wenn dieser nicht gesetzlich krankenversichert ist, also z.B. bei privater Krankenversicherung versichert ist. In diesem Fall werden die Beiträge aus der Hälfte der Gesamteinkünfte beider Ehegatten errechnet. Insoweit gilt dieser Grundsatz noch (§ 2 Abs. 4 "Einheitlicher Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder ..." des GKV).
Da in Ihrem Fall beide Ehegatten gesetzlich krankenversichert sind, sollte dieser Grundsatz Sie nicht berühren.
Es zählen also die jeweils eigenen Zinserträge zur jeweils eigenen Beitragsbemessung.
Die Zinserträge des freiwillig Versicherten sind gegenüber der Krankenkasse im vollen Umfang anzugeben. Das Gleiche gilt für den Pflichtversicherten, dieser hat die Krankenkasse über seine eigenen Zinserträge für seine Beitragsbemessung vollständig zu informieren.
Für freiwillige Mitglieder ist gesetzlich bestimmt, dass die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen ist. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit umfasst nach § 240 SGB V alle Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung.
Bei freiwillig versicherten Rentnern bzw. Pensionären, richtet sich der allgemeine Beitragssatz nach den Einkünften aus Rente, Versorgungsbezügen (z.B. Betriebsrente) und/oder Arbeitseinkommen. Für sonstige Einkünfte, wie beispielsweise aus Kapitalvermögen (Zinserträge, Dividenden, usw.) und Vermietung wird in der Regel der ermäßigte Beitragssatz angesetzt.
Ab 2015 kann jede Krankenkasse individuelle Beitragssätze festlegen - deshalb kann hier keine konkretere Aussage getroffen werden. Der allgemeine Beitragssatz bewegt sich bei ca. (+/-) 15,5 %, während der ermäßigte Beitragssatz ca. 0,5 % darunter liegt, also ungefähr bei (+/-) 14,9 %. (Hinzu kommen die Beiträge für die Pflegeversicherung, der Beitragssatz hierfür liegt bei ca. 2,5 %). Informationen über die konkreten Beitragssätze erhalten Sie bei Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung.
In der Steuererklärung wird auch im Falle der Zusammenveranlagung jeder Ehegatte seine eigenen Einkünfte angeben müssen, so dass davon auszugehen ist, dass diese Einkünfte im Einkommenssteuerbescheid ersichtlich sind. Gem. § 3 Abs. 1 der "Einheitlicher Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder ..." des GKV sind beitragspflichtige Einnahmen unabhängig von ihrer steuerlichen Behandlung anzusehen. Es sollte bei der Beitragsbemessung deshalb nicht von Bedeutung sein, ob die Ehegatten sich für die Zusammenveranlagung entscheiden oder nicht.
Auch spielen die Vollmachten bzgl. der Bankkonten für die Beitragsbemessung der Krankenversicherung keine Rolle, denn eine Vollmacht ist nicht gleichzusetzen etwa mit einer "Gewinnbeteiligung", sondern ermöglicht lediglich, auf die Konten zugreifen zu können. (Anders könnte es bei gemeinsamen Konten aussehen, allerdings ist aus Ihrer Fragestellung zu entnehmen, dass es hierbei um getrennte Konten handelt.)
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage auf verständliche Weise und ausreichend beantworten.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Beurteilung lediglich eine Orientierung auf der Grundlage der vorliegenden Informationen darstellt. Es handelt sich um eine erste überschaubare Einschätzung der Rechtsangelegenheit - eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzt werden. Änderungen oder Ergänzung des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen.
Mit freundlichen Grüßen,
K. Dekker
Rechtsanwältin
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