Beiträge Krankenkasse
Fragestellung
Mein Sohn Max-Luca (geb. 1995) absolviert seit 21.08.2017 ein Praxissemester.
Das Praktikum endet Ende Februar 2018. Es handelt sich um ein vorgeschriebenes Pflichtpraktikum, das er während seines Studiums (Zwischenpraktikum) zu absolvieren hat.
Mein Sohn ist in unserer Familienversicherung (MH-PLUS) mitversichert.
Die Krankenkasse verlangt nun Krankenkassenbeiträge von ihm, da mein Sohn die "regelmäßigen Grenzen des Gesamteinkommens" von 425€(2017) bzw. 435€(2018) überschritten hätte. Damit wäre die Abdeckung nicht mehr durch die Familienversicherung gegeben.Die Krankenkasse gibt als Begründung den § 10 des Sozialgesetzbuches 5 an.
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Hier die Meinung der Student - KV, nach der mein Sohn keine Beiträge leisten müsste:
6. Vorgeschriebenes Zwischenpraktikum mit oder ohne Entgelt
Wird in der Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung ein Zwischenpraktikum während des Studiums vorgeschrieben, sind Studenten in dieser Zeit als Arbeitnehmer in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungsfrei. Die wöchentliche Arbeitszeit und die Höhe des Verdienstes sind hierbei generell ohne Bedeutung. An deiner Versicherung ändert sich also nichts. Du bleibst entweder weiter familienversichert oder studentisch versichert.
siehe auch:
http://www.student-kv.de/krankenkasse_versicherung_im_praktikum/
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Frage: Wie ist die tatsächliche Rechtslage? Mit welcher Begründung können wir die Zahlungen an die MH-Plus ablehnen?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrte/r Mandant/in,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die wie folgt wie folgt zu beantworten ist:
1. Im Rahmen der Familienversicherung nach § 10 SGB V darf ein Student im Rahmen von Mini- oder Midijobs bestimmte Einkommengrenzen nicht überschreiten. Werden diese Grenzen überschritten, kann der Student grundsätzlich nicht mehr über die Familienversicherung kostenlos mitversichert sein, sondern unterliegt mit dem von ihm erzielten Einkommen, das über den oben genannten Grenzen liegen muss, der Sozialversicherungspflicht.
2. Dieser unter Ziffer 1 genannte Grundsatz gilt aber dann nicht, wenn der Student ein vorgeschriebenes Zwischenpraktiukum in Rahmen seines Studiums absolviert und er in dieser Zeit auch an der Universität bzw Fachhochschule immatrikuliert ist. In diesem Fall besonderen Fall kommt es nicht darauf an, wie hoch das erzielte Einkommen tatsächlich war bzw ist und ob hierdurch die in § 10 SGB V genannten Einkommensgrenzen überschritten werden (siehe auch www.aok-business.de/fachthemen/sozialversicherungspflicht/studenten- und-praktikanten).
Auch wenn die in § 10 SGB V genannten Einkommensgrenzen überschritten werden, führt dies nicht dazu, dass die Familenversicherung in diesem Fall nicht mehr greift, da es sich um den Sonderfall eines vorgeschriebenen Zwischenpraktikums handelt. In diesem Fall kommt es für die Frage, ob eine kostenlose Familienversicherung weiterhin möglich ist, von vornherein nicht auf die Höhe des Entgelts an.
Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn es sich um ein vor- oder nachgelagertes Praktikum handelt und der Student während der Ausübung des Praktikums nicht mehr immatrikuliert ist, was hier nicht der Fall ist.
Ich empfehle daher, Ihrer Krankenversicherung mitzuteilen, dass es wegen des vorgeschriebenen Zwischenpraktikums hier nicht auf die Entgelthöhe ankommt und damit keine gesonderten Krankenversicherungsbeiträge abzuführen sind. Sie können dabei auch auf den link der AOK verweisen.
Falls Sie noch Fragen haben, melden Sie sich jederzeit gern.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
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