Beiträge freiwillige Krankenversicherung bei Zuverdienst als Rentner
Fragestellung
Sehr geehrterHerr Fork,
ich werde ab 1.4.2017 bei der Barmer GEK nach bisheriger gesetzlicher Mitgliedschaft freiwillig versichert sein müssen.
Ich beziehe dann eine monatliche Rente aus einem berufständigen Versorgungswerk und aus der VBL von insgesamt 1360.-€. Zusätzlich habe ich Mieteinnahmen in Höhe von durchschnittlich 1500.-€ monatlich. Aus allen diesen Einkünften muss ich KV-Beiträge von gut 18% leisten.
Zusätzlich werde ich demnächst im Rahmen freiberuflicher Tätigkeit (versorgungsmedizinische Gutachten) einen Zusatzverdienst haben, der monatlich vermutlich über den Renteneinkünften liegen wird. Das könnte ich aber beeinflussen durch Bestimmung der Menge an Gutachten.
Als ich dies bei der Versicherung erwähnte, wurde ich gefragt, ob der Verdienst aus der selbstständigen Tätigkeit höher als meine Renteneinkünfte sei und wieviel Zeit in der Woche ich dafür aufwenden würde.
Deswegen meine Frage: welche Auswirkungen haben diese Bedingungen (Entgelthöhe, Zeit des Arbeitsaufwandes) auf die Beitragsbemessung. Wenn ich richtig verstanden habe, zählen bei freiwillig Versicherten doch ohnehin alle Einkunftsarten!?
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Wirth
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Raphael Fork
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre rechtliche Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Frage 1:
"welche Auswirkungen haben diese Bedingungen (Entgelthöhe, Zeit des Arbeitsaufwandes) auf die Beitragsbemessung. Wenn ich richtig verstanden habe, zählen bei freiwillig Versicherten doch ohnehin alle Einkunftsarten!?"
Für die Beitragsbemessung haben diese Bedingungen in zweierlei Hinsicht Bedeutung, nämlich zum einen bezüglich der Beitragsklasseneinstufung verbunden mit den daraus anzusetzenden sog. fiktiven Einnahmen als Mindestbeitragsbemessungsgrenze und zum anderen bezüglich der Frage ob die Einnahmen überhaupt der Beitragsbemessung unterliegen.
Beide Faktoren wirken sich nach Ihrer Schilderung aber für Sie nicht wesentlich aus, sodass es aus Sicht der Kasse nur um Ihre Beitragsklassenstufung ( derzeit wohl freiwillig versicherter Rentner) geht.
In Betracht kommen für Sie sowohl die Einstufung als hauptberuflicher als auch als nebenberuflich Selbständige.
Bei einer Einstufung als hauptberuflich Selbständige werden bei Ihnen Mindesteinahmen von ca. 2200 € zugrunde gelegt, als nebenberuflich Selbständige ca. 1000 €.
Da Ihre aktuellen beitragspflichtigen Einnahmen beide Mindesteinnahmen deutlich übersteigen, ergibt sich hier für Sie kein Unterschied.
Welche Kriterien für die Einstufung maßgeblich sind, können Sie unter
http://www.hkk.de/fileadmin/doc/Firmenservice/Rundschreiben_der_Spitzen/2015/RS_2015-332_Anlage_1.pdf
nachlesen.
Dabei gilt als Faustformel, dass Ihre Arbeitszeit inklusive Vor- und Nachbereitung weniger als 20 Stunden wöchentlich beträgt und ob Ihre selbstständige Tätigkeit den Mittelpunkt Ihres Erwerbslebens darstellt oder nicht.
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
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vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Nachfrage 1:
"ich geh doch recht in der Annahme, dass ich -falls meine selbstständigen Einkünfte die Summe aus Rente und Mieteinnahmen übersteigen würden- trotzdem für alle Einkünfte bis zur Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherungsbeiträge zahlen müsste!?"
Das sehen SIe vollkommen richtig.
Die von mir geschilderte Beitragsklasseneinstufung hat nur eine Bedeutung für die Mindestbemessungsgrundlage, d.h. aus welchen monatlichen Einnahmen Ihr krankenversicherungsbeitrag grundsätzlich berechnet wird ( auch wenn Sie in einzelnen Monaten oder dauerhaft diese Einnahmen tatsächlich gar nicht erreichen würden). Dies bildet sozusagen die Untergrenze.
Als Obergrenze gilt die Beitragsbemessungsgrenze. Sobald Ihre Gesamteinnahmen die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten, ist der übersteigende Anteil nicht mehr den Sozialversicherungsbeiträgen unterworfen.
Bei einer Berechnung aus mehreren Einkunftsquellen, sollten Sie daher immer zusätzlich überprüfen, ob Ihre Kasse sich auch insgesamt an die Beitragsbemessungsgrenze gehalten hat, da bei der Einzelrechnung Fehler passieren können, wenn man die Einzelsummen unkritisch aufaddiert.
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-