Behördliches Führungszeugnis
Fragestellung
Hallo,
will bald im öffentlichen Dienst anfangen. Die Landesbehörde wird ein behördliches Führungszeugnis einfordern.
Ich hatte 2013 zwei Verurteilungen zu Geldstrafen (zusammen waren es 90 Tagessätze) wegen Betrug nach § 263. Strafen sind getilgt.
Ich wurde bereits 2013 wegen 2 Taten von einem Amtsgericht wegen Betruges zu jeweils 60 und 30 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Also 2 Verurteilungen insgesamt 90 Tagessätze
Mein polizeiliches Führungszeugnis (für Private) ist sauber. Bei der letzten Anforderung im Jahr 2017
Zentralregister fristen
2 Eintragungen dann bleibt es 10 Jahre im Zentralregister... ?
Hatte im Jahr 2013
2 Verurteilungen beides Geldstrafen zusammen 90 tagessätzen
ich dachte nach 5 Jahren sauber... das Zentralregister
durch den 2. Eintrag bleiben beide 10 Jahre ?
eine Behörde wird bald Führungszeugnis Belegart 0 anfordern.
es geht um eine Anstellung im öffentlichen Dienst
Frage steht etwas im behördlichen Führungszeugnis?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Klaus Spitz, M.A.
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
in Beantwortung Ihrer Frage (Sie hatten im Jahr 2013 zwei Verurteilungen zu Geldstrafen wegen Betrugs. “Steht etwas im behördlichen Führungszeugnis?”) möchte ich Ihnen folgendes mitteilen:
Bei Führungszeugnissen wird unterschieden: Das Führungszeugnis Belegart N dient zur Vorlage bei einem privaten Arbeitgeber, das Führungszeugnis Belegart O zur Vorlage bei Behörden. Das Führungszeugnis für behördliche Zwecke (Belegart O) enthält neben strafgerichtlichen Entscheidungen auch bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden (z.B. Widerruf einer Gewerbeerlaubnis). Die Übersendung erfolgt in diesen Fällen unmittelbar an die betreffende Behörde.
Hinsichtlich der Fristen unterscheiden sich die beiden Arten von Führungszeugnissen nicht. Insoweit gilt: Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt drei Jahre bei Verurteilungen zu Geldstrafe (§ 34 Absatz 1 Nr. 1 a Bundeszentralregistergesetz - BZRG).
Ergebnis also: Im Führungszeugnis erscheinen die beiden Verurteilungen aus dem Jahr 2013 nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Spitz
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