Bootsfüherschein trotz FS Entzug aus 2008
Fragestellung
Hallo,
möchte einen Bootsführerschein machen und benötige dazu ein behördliches Führungszeugnis. (Typ O). Leider wurde mir 2008 der PKW Führerschein entzogen. 15 Mon. Sperre und 1500 € Geldstrafe / Tagessätze (bereits bezahlt) Eine MPU ist anhängig aber bisher noch nie erbracht worden. Normales Führungszeugnis ist bereits wieder "ohne Eintrag" und es ist auch sonst nichts weiter hinzugekommen .
Ist der Führerscheinentzug aus 2008 noch im "behördlichen" Führungszeugnis und kann mir daher Probleme machen oder ist er mittlerweile verjährt?
Mit freundlichen Grüßen
J.-P. K.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
nach Ihrer Schilderung wird die Löschung durchgeführt worden sein, was sich aus § 46 BZRG ergibt.
Auch das behördliche Führungzeugnis dürfte Ihnen daher keine Probleme machen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
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Bewertung des Kunden
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Vielen Dank für Ihre Antwort!
Können Sie mir sagen ob und in wieweit die Verjährungsfristen beim behördlichen FZ vom polizeilichen FZ abweichen ?
Mfg.
Sie müssen von Tilgungsfristen ausgehen, nicht Verjährung.
Und die Länge der Tilgungsfrist ergibt sich aus § 46 Bundeszentralregistergesetz.
"Die Tilgungsfrist beträgt
1. fünf Jahre bei Verurteilungen
a)
zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,
b)
zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
c)
zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr,
d)
zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
e)
zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist,
f)
zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt worden ist,
g)
durch welche eine Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und des Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist,
2. zehn Jahre bei Verurteilungen zu
a)
Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstaben a und b nicht vorliegen,
b)
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,
c)
Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in den Fällen der Nummer 1 Buchstaben d bis f,
d)
Jugendstrafe bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs von mehr als einem Jahr in Fällen der Nummer 1 Buchstabe d bis f,
3. zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,
4. fünfzehn Jahre in allen übrigen Fällen."
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
(2) Abweichend von § 51 Absatz 1 darf eine frühere Tat ferner
1. in einem Verfahren, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat,
2. zur Ergreifung von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5 des Straßenverkehrsgesetzes
berücksichtigt werden, solange die Verurteilung nach den Vorschriften der §§ 28 bis 30b des Straßenverkehrsgesetzes verwertet werden darf. Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches verwertet werden.
Und der Führerscheinentzug verjährt nach dem StVG nunmal erst frühestens nach 10 Jahren, also 2018, womit die Entscheidung nach wie vor verwertet werden darf, da es um die Erteilung einer Fahrerlaubnis geht.
Findet dies bei mir ebenso Anwendung?
Mfg.
Dieses ist also eine Kann-Vorschrift.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg