Behinderung der Bauausführung durch den Auftraggeber.
Fragestellung
Mit einem Partner betreibe ich eine Firma im Baubereich.
Im Nov 18 haben wir einen Bauvertrag für Ausbauarbeiten zum Pauschalpreis
geschlossen, die Fertigstellung soll bis zum 01.03 erfolgen, was kein Problem darstellen sollte.
Ein Tel der Arbeit wurde letztes Jahr erledigt, über die Weihnachtszeit wurden die
Arbeiten eingestellt und sollten Anfang des Jahres fortgesetzt werden.
Am 04.01. habe wir die Auftrag gebende Firma informiert dass wir die Arbeiten am 09.01.19 wieder aufnehmen werden, mit der Bitte um Rückmeldung, es gab keine Rückmeldung vom AG.
Als wir heute auf die Baustellen angekommen sind haben wir andere Handwerker angetroffen welche bereits ein Teil der Arbeit ausgeführt haben obwohl für diese Arbeiten lt. Geschlossenem Vertrag aus Nov 18 wir zuständig sind. Darüber wurden wir als AN nicht informiert dh. Ohne es mit uns abzusprechen.
Um die Situation zu klären haben wir versucht den AG zu erreichen, es hieß er sei im Urlaub
und es gäbe keine Weisungsbefugte Person außer den Firmeninhaber selbst.
Auch wenn wir favorisieren den geschlossenen Vertrag zu erfüllen möchte ich den AG anschreiben und Ihm Frist setzen dass die Situation dringend geklärt wird, damit nicht unnötig die Zeit verstreicht und schließlich der Termin für Fertigstellung eingehalten wird.
Was wäre eine angebrachte Frist den Vertrag notfalls zu kündigen
und haben wir dann die Möglichkeit den entgangenen Gewinn zu fordern bzw.
zumindest die entstandenen Kosten da der AG seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt hat.
Vielen Dank vorab und freundliche Grüße
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Kriminaldirektor aD Willy Burgmer
Gerne zu Ihrem Fall:
Es gilt das Werkvertragsrecht nach den §§ 631 ff BGB, ggf. je nach Vereinbarung dazu Ihre AGB und die Richtlininen der VOB/B.
Demnach können Sie den Besteller - da Ihrer Schilderung nach weder ein Rücktritt nach § 634 BGB noch eine Kündigung nach 649 BGB erkennbar ist (mangelhaftes Werk) Entschädigung (= nicht gleichbedeutend mit Schadensersatz) nach § 642 BGB verlangen, wenn " bei der Herstellung des Werkes die Mitwikrung des Bestellers erforderlich ist und der Besteller dadurch in Verzug der Annahme gekommen ist."
Ihrer Schilderung nach ist das der Fall, wenn sich der Besteller quasi vor Ort, also am vereinbarten Leistungsord verleugnen lässt oder zumindest zurechenbar nicht erreichbar ist.
Zur Höhe Ihrer Entschädigung gilt absatz 2 des o.g. § 642 BGB:
"(2) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich einerseits nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung, andererseits nach demjenigen, was der Unternehmer infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann."
Darüber hinaus haben Sie ein Kündigungsrecht nach § 643 BGB "Kündigung bei unterlassener Mitwirkung" wie folgt:
"Der Unternehmer ist im Falle des § 642 berechtigt, dem Besteller zur Nachholung der Handlung eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er den Vertrag kündige, wenn die Handlung nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen werde. Der Vertrag gilt als aufgehoben, wenn nicht die Nachholung bis zum Ablauf der Frist erfolgt."
Setzen Sie also dem Besteller per Einwurfeinschreiben (Kuvertierung und Postabgabe unter Zeugen) und zusätzlich per Fax (Datum und Unterschrift) eine Frist von "10 Arbeitstagen "zur Nachholung der Handlung und erklären, dass Sie nach Ablauf der Frist den Vertrag kündigen, wenn bis zum Ablauf der Frist die Nachholung nicht erfolgt".
Wird die Frist nicht bedient, gilt danach der Werkvertrag als aufgehoben.
Kann der Besteller die Mitwirkung gar nicht mehr vornehmen - was ich aus der Ferne nicht abschließend beurteilen kann - wäre sogar die Fristsetzung entbehrlich.
Danach jedenfalls können Sie Teilvergütung für Ihr Werk nach § 645 Absatz 1 S. 2 BGB verlangen und zusätzlich die o.g. Entschädigung nach § 642 BGB.
Und schießlich ist mit Annahmeverzug die Gefahr des Werks auf den Besteller übergegangen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen. Fragen Sie gerne nach, wenn noch Unklarheiten bestehen.
Bis dahin verbleibe ich,
mit freundlichen Grüßen
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt
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