beauftragte Firma hat sich umbenannt (Namensschutz) und ist Insollvenz
Fragestellung
Widerklage zurücknehmen, da Widerbeklagte /Firma insolvent ist?
Bitte keine Antwort im Sinne von: „suchen Sie einen RA auf“
Was ist zu tun, um weitere Kosten und zusätzlichen Schaden für uns zu vermeiden:
1.) Welche Möglichkeiten gibt es / z.B. Anträge zu stellen, da die Widerbeklagte Firma offenbar schon seit Mitte 2016 insolvent ist und wohl über kein Vermögen mehr verfügt - wäre z.B. die Rücknahme der Widerklage hinsichtlich
einer “Schadensbegrenzung“ hilfreich oder ist eine Umwandlung in eine Feststellungsklage möglich/sinnvoll?
2.) Weil der Richter trotz mehrfacher Ankündigungen kein Urteil fällt und auf Vergleich drängt, findet erneut ein 5. Termin zur Fortsetzung und Antragstellung statt (obwohl Anträge bereits seit 2015 / 2016 vorliegen, seine zuletzt genannten Bedingungen zur Urteilsreife erfüllt wurden und es ganz offensichtlich keinerlei Basis für einen Vergleich gibt).
Welche Konsequenzen hätte es, wenn wir ohne RA erscheinen und ein Versäumnisurteil erlassen würde:
Würden darin bereits gestellte Anträge berücksichtigt und endlich die richterliche Rechtsauffassung dargelegt werden?
3.) Wie könnten wir gegebenenfalls Rechte und Schadenersatzansprüche anderweitig (evt. über das ruhende Strafverfahren) geltend machen?
Zur Information
Klageforderung gegen uns aus Schlussrechnung: 2.800 € (Amtsgericht meint, kein wirksamer Vertrag)
unsere Widerklage: Vertragsanfechtung mit Rückforderung unserer Vorauszahlung: 13.000 €
(keine Vertragserfüllung trotz Fertigstellungstermin und Fristsetzungen, kein Werkserfolg, keine Abnahme)
Wir wollten die Entfernung der PV-Anlage (ist außerdem zur Beseitigung von Mängeln erforderlich) und Geld zurück.
Unsere Begründung am Landgericht: kein wirksamer Vertrag, Schlussrechnung falsch/unwirksam,
Täuschung: Vorvertragsbedingungen nicht eingehalten, im ANG, AB und Schlussrechnung benannte Subfirma existiert nicht, Abrechnung nicht erbrachter Leistungen, gefälschtes Abnahmeprotokoll, Nichtfertigstellung (außerdem: Mangel durch Fehlkonstruktion: Kosten zur Behebung: 7.000 € ),
Neu: Die letzten 1,5 Jahre des Verfahrens vollzog widerbeklagte Firma wohl einen (Schein)Umzug, änderte ihren Namen (geschützter Name ist raus, auch als Komplementär, gleiche Geschäftsführer), reduzierte ihr Stammkapital um 50% und meldete Insolvenz an (die von den Geschäftsführern abermals selbst verwaltet wird. Ferner betreiben sie unter ihrem geschützten Namen erfolgreich weiterhin dieses Geschäft.). Neuster Stand zum Status der Klägerin/Widerbeklagten: „Die Gesellschaft ist aufgelöst“
Fazit: Wozu jetzt noch die Widerklage samt hohem Streitwert und weiteren Kosten für Verhandlungstermin, da die Gesellschaft aufgelöst und ohne Vermögen ist. Der Staatsanwalt wartet auf ein Urteil und einem Vergleich trauen wir nach den Erfahrungen mit der Widerbeklagten und dem Ablauf in diesem Verfahren nicht über den Weg.
Es ist uns bewusst, dass für eine verbindliche Aussage Akteneinsicht erforderlich wäre.
Es wird um fundierte, inhalltsbezogene und ausfürliche Antwort gebeten!
FA mit Insolvenzrecht!
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Fragesteller
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Antwort von Rechtsanwalt Alexander Park
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage auf Grundlage der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen wie folgt:
1. Da hier der Klagegegner bereits in der Insolvenz ist, wäre hier aus meiner Sicht selbst mit einem Feststellungsurteil nicht mehr viel zu holen. Führt den der Insolvenzverwalter den Rechtsstreit fort?
Hier droht auf jeden Fall, dass Sie auf den Kosten des Rechtsstreit sitzen bleiben. Durch die Widerklage hat sich der Streitwert erheblich erhöht. Da die Sache aber bereits rechthängig ist, können Sie die Klage nicht einfach zurücknehmen.
Hier ist der Prozess kostengünstig nicht zu beenden, ohne dass die Gegenseite mitmacht. Hier sollte man sich außergerichtlich verständigen.
2. Erscheinen Sie ohne Anwalt, so ergeht auf Antrag ein Versäumnisurteil. In diesem wird der Gegenseite einzig der Anspruch zugesprochen, die richterliche Rechtsauffassung wird nicht dargelegt. Dies ist also kein probates Mittel.
3. Hier ist primärer Ansprechpartner der Vertragspartner. Gegen einen Dritten können Sie keine Ansprüche stellen, da hier wirksam wohl nur die Gesellschaft verpflichtet wurde,
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park
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ich beschäftigte mich hauptberuflich mit Insolvenzrecht, bin aber noch kein Fachanwalt für Insolvenzrecht i.S.d. der FAO.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park
Ihr Sachverhalt hat allenfalls oberflächliche Berührungspunkte mit dem Insolvenzrecht. Der Schwerpunkt liegt auf dem Prozessrecht.
Ihre drei Fragen habe ich richtig und umfassend beantwortet. Gerne berate ich Sie auch weiterführend. Dafür gibt es die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park