Bauvertrag mit auflösenden Bedingungen
Fragestellung
Ich habe einen Bauvertrag unterschrieben. dazu gab es noch eine Anlage "Auflösende Bedingungen". Diese lauten:
-Nichterwerb eines zur Bebauung mit dem Haus geeigneten Grundstückes.
- Unmöglichkeit der Finanzierung des Bauvorhabens durch Kreditinstitute.
Ich habe und werde das Grundstück nicht erwerben.
Somit habe ich also kein Grundstück und werde auch nicht bauen.
Ein Architekt, der im Auftrag des Bauträgers arbeitet, war schon aktiv. Es kam aber nie zu einem schriftlichen Vertrag.
Der Architekt war ca. fünfmal tätig, da entweder mit den Plänen etwas nicht passte bzw. die Angebotserstellung falsch war. Hierfür war auch die fehlende oder falsche Kommunikation zwischen dem Architekten und dem Bauträger mit ein Grund, bzw. die falsche Auffassung des Architekten.
Der Architekt stellte mir jetzt seine Dienste in Rechnung, mehrere tausend Euro, für ca. 5 - 6 Planzeichnungen.
Meine Frage ist nun:
Kann ich jetzt den Bauvertrag auflösen, da ich kein Grundstück erworben habe und auch nicht mehr erwerben werde, ohne dass der Bauträger finanzielle Forderungen von mir verlangen kann und muss ich den Architekten bezahlen, obwohl kein Vertrag existiert?
Vielen Dank für Ihre Hilfe
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Antwort von Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
1.
Wenn der Architekt weder darlegen noch beweisen kann, mit Ihnen ein Vertragsverhältnis geschlossen zu haben, aus dem sich für Sie eine Kostentragungspflicht ergibt, müssten Sie auch keine Zahlung leisten.
Allerdings steckt der Teufel stets im Detail. Sollte der Architekt Schriftverkehr vorlegen, aus dem etwas Anderes ergibt, wäre die Sach- und Rechtslage anders zu beurteilen.
2.
Wenn der Bauvertrag unter den aufösenden Bedingungen
a) Nichterwerb eines zur Bebauung mit dem Haus geeigneten Grundstückes oder
b) Unmöglichkeit der Finanzierung des Bauvorhabens durch Kreditinstitute,
geschlossen worden ist und Sie das zur Bebauung mit dem Haus geeignete Grundstück nicht erworben haben, ist ein Festhalten am Vertrag für Sie nicht mehr gegeben.
§ 158 Absatz 2 BGB formuliert dies so:
"Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein."
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte. Fragen Sie gerne nach, wenn etwas unklar geblieben ist, damit Sie hier zufrieden aus der Beratung gehen.
Einer positiven Bewertung sehe ich entgehen. Gerne höre ich von Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Karlheinz Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
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