Baurecht - Stützmauer
Fragestellung
Hallo Herr Hesterberg,
bitte um Rückmeldung zu folgender Standardsituation:
Zwei benachbarte Häuser wurden fast gleichzeitig gebaut.
Durch den natürlichen Geländeverlauf ist das eine Haus ca. 1m höher.
(Mit dem Bau des höher gelegenen Hauses wurde ca. 0,5 Jahre später begonnen. Gleicher Bauträger)
Genau auf die Grenze zwischen den Häusern soll eine Stützmauer errichtet werden.
Wer muss diese bezahlen ? (Bauträger ist außen vor)
Mit freundlichen Grüßen
A. M.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
§ 9 des Nachbarrechtsgesetzes BW bestimmt:
Abstände und Vorkehrungen bei Erhöhungen
(1) Wer den Boden seines Grundstücks über die Oberfläche des Nachbargrundstücks erhöhen will, muß einen solchen Abstand von der Grenze einhalten oder solche Vorkehrungen treffen und unterhalten, daß eine Schädigung des Nachbargrundstücks durch Absturz oder Pressung des Bodens ausgeschlossen ist. Diese Verpflichtung geht auf den späteren Eigentümer über. [...]
Dieses gilt sinngemäß für den vorliegenden Fall.
Derjenige, der später und höher gebaut hat, muss also die Kosten tragen.
§ 10 legt deshalb fest
Befestigung von Erhöhungen
(1) Bei Erhöhungen muß die erhöhte Fläche für die Regel entweder durch Errichtung einer Mauer von genügender Stärke oder durch eine andere gleich sichere Befestigung oder eine Böschung von nicht mehr als 45 Grad Steigung (alter Teilung) befestigt werden, wenn die Kante der erhöhten Fläche nicht den Abstand von der Grenze waagrecht gemessen einhält, der dem doppelten Höhenunterschied zwischen der Grenze und der Kante der Erhöhung gleichkommt. [...].
Auch die Landesbauordnung legt dieses zwar nicht direkt, aber indirekt fest, dass der jeweilige Bauherr die Kosten der Stützmauer zu tragen hat.
§ 13
Standsicherheit
(1) Bauliche Anlagen müssen sowohl im ganzen als auch in ihren einzelnen Teilen sowie für sich allein standsicher sein. Die Standsicherheit muß auch während der Errichtung sowie bei der Durchführung von Abbrucharbeiten gewährleistet sein. Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke dürfen nicht gefährdet werden. [...]
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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Die Frage wurde sehr schnell beantwortet und durch gezielte Fragen seitens Herrn Hesterberg konnte die Anfrage noch präzisiert werden. Sehr gerne wieder!
erlauben Sie mir noch eine Rückfrage:
Da es sich um einen natürlichen Geländeverlauf handelt, hat der höher gelegene sein Gelände nicht erhöht, sondern beide Parteien haben die auf unterschiedlichen Niveaus liegenden Häuser so vom Bauträger übernommen. Um das Gelände zwischen den Häusern nutzen zu können, soll diese Stützmauer gebaut werden.
Können Sie die Situation unter dem Aspekt betrachten ?
Danke sehr im voraus!
Mit freundlichen Grüßen
A.M.
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Dieser Sachverhalt bzw. Ihre Klarstellung ändert nichts an der bisherigen Antwort von mir, trotzdem danke für Ihre Info.
Im Einzelnen:
Die Standsicherheit ist von demjenigen zu gewährleisten, der das höhe liegende Grundstück - noch dazu später - bebaut hat.
Eine Rückfrage: Wer will das Gelände zwischen den Häusern nutzen?
Nach Ihrer Mitteilung antworte ich Ihnen nochmals.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
das Geländer dazwischen wird von beiden Parteien zu gleichen Teilen als Garten genutzt. Die Stützmauer verläuft auf der Grenze.
Danke für die Antwort !
Mit freundlichen Grüßen
A.M.
vielen Dank.
Eine Frage noch, was ich vergessen hatte: Ist die Stützmauer dabei beiden Parteien von Nutzen und welches Gebäude etc. soll Sie schützen?
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
damit beide Parteien jeweils einen ca. 4m breiten, ebenen Gartenstreifen nutzen können, soll die Stützmauer die Erde des oberen Grundstücks abstützen.
Alternative wäre eine Böschung zwischen den Häusern, die allerdings schlecht nutzbar wäre.
Mit freundlichen Grüßen
A.M.
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
In Ordnung, auch dieser Sachverhalt bzw. Ihre Klarstellung ändert nichts an der bisherigen Antwort von mir, danke für Ihre Info.
Im Einzelnen:
Die Standsicherheit ist von demjenigen zu gewährleisten, der das höhe liegende Grundstück bebaut hat.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt