Baurecht/Nachbarschaftsrecht - Dulduung -
Fragestellung
Sehr geehrte Herr Hesterberg,
folgender Sachverhalt stellt sich in beigefügem Bauantrag dar und betrifft mich als Angrenzer :
- die Familie Schrotter hat vor 2 Jahre gebaut
- bei Abnahme des Bauvorhabens, hat die Baubehörde festgestellt, daß die Baugrenzen nicht eingehalten wurden
- die südlich an mein Grundstück angrenzende Terasse incl. Überdachung ist nach dem Baurecht nicht zulässig, weil der Grenzabstand nicht eingehalten wurde
- eine zeitlich begrenzte Genehmigung/Duldung der Terassenüberdachung erfolgt durch die Bazurechtsbehörde nur mit meiner Zustimmung
In diversen Gesprächen mit der Familie Schrotter und der Baurechtsbehörde habe ich folgende Regelung/Duldung laut beigefügtem Schreiben angeboten.
Meine Fragen :
1. Ist eine Duldung zivilrechtlich tragbar und ggfs. vor Gericht durchsetzbar
2. Müssen im beiliegenden Entwurf von Herrn Schrotter noch Punkte mit aufgenommen werden ?
3. Wie ist das zivilrechtlich mit einer Abrissverfügung nach Erstellung (3 Jahresfrist ?)
Vielen Dank für die kurzfristige Beantwortung.
Bei Fragen können wir uns auch gerne nochmals telefonisch abstimmen. (mobil 0151 64030332)
Freundliche Grüße
H. H.
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Ich habe mir die Unterlagen, den Bauantrag und die Duldungserklärung angesehen und bin dabei zu nachstehendem Ergebnis gelangt:
1.
Eine Duldung kann praktisch auf die Weise erzwungen werden, dass etwa der bauende Nachbar als Bauherr gegen Sie vor Gericht zieht, um eine gerichtliche Entscheidung, die auch vollstreckbar wäre, mittels einer Klage oder einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu erwirken.
Denn auch im Bereich des Nachbarschutz geht es darum, dass es Recht und Gesetz erfordern können, dass die nachbarlichen Belange von Ihnen danach gewahrt und entsprechend im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens und der Nachbarbeteiligung ausreichend berücksichtigt worden sind.
Vor diesem Hintergrund kann es durchaus möglich sein, dass auch ohne ihr Zutun praktisch eine Duldung erzwungen werden kann.
2.
Die Duldungserklärung müsste noch einmal überarbeitet werden, da sie nicht ganz vollständig ist, leicht widersprüchlich und noch gewisse Dinge geregelt werden müssten. Hier ein gängiges (veränderbares) Muster dazu:
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/8-baunachbarrecht-b-muster-vertrag-ueber-die-einwilligung-zur-inanspruchnahme-eines-grundstuecks_idesk_PI17574_HI7545777.html
Ansonsten kann ich Ihnen hier gerne einen Folgeauftrag dazu anbieten, samt Telefonat.
3.
Hier bitte ich um Mitteilung, wie Sie das genau meinen, dass Sie einerseits eine (mutmaßlich behördliche) Abrissverfügung ansprechen und andererseits das davon zu unterscheiden Zivilrecht, wo allein die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gilt.
Dann antworte ich Ihnen natürlich auch zeitnah gerne dazu. Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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vielen Dank für die schnelle Rückantwort. Leider ist meine Anfrage zur Duldungserklärung nicht vollständig beantwortet. Mein Anliegen an Sie ging in die Richtung die überarbeitet Duldungserklärung mir zukommen zu lassen .
P.S::Die Quelle Mustervertrag bei Haufe habe ich leider nicht gefunden.
Vielen Dank für kfr. Antwort
H. H.
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
1.
Eine von mir gestaltete Erklärung erhalten Sie in der Anlage.
Ansonsten kann ich Ihnen hier gerne einen Folgeauftrag dazu anbieten, samt Telefonat.
Das betrifft insbesondere die Frage, ob die Duldungserklärung hier Sinn macht bzw. abgegeben werden sollte.
2.
Hier bitte ich wie gesagt im Übrigen noch um Mitteilung, wie Sie das genau meinen, dass Sie einerseits eine (mutmaßlich behördliche) Abrissverfügung ansprechen und andererseits das davon zu unterscheiden Zivilrecht, wo allein die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gilt.
Dann antworte ich Ihnen natürlich auch zeitnah gerne dazu. Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Bitte haben Sie dafür Verständnis, denn Musterschreiben habe ich schon vorher vorliegen gehabt.