Baurecht Garage
Fragestellung
Der neue Eigentümer des Nachbargrundstücks ist ein Ausländer und seine Frau regelt das Entscheidende. Da vom Umbau seines Wohnhauses Dachziegel übrig sind meinte seine Frau das Dach unserer gemeinsamen Doppelgarage könne damit eingedeckt werden. Aufgrund für mich unnötigen Kosten hatte ich schon für ihn den Austausch von Ziegeln recherchiert und mittels Produktdatenblatt vorgeschlagen.
Eine komplette Neudeckung mit damit sinnvollen Gewerken wären 10.000 €.
Von der Farbe und Materialqualität
--habe Biberschwanz (Ton) auf dem Haus (damit doppelt gedeckt)
--er Tondachziegel (aus Beton) auf seinem Haus,
da besteht schon keine Einigkeit und es würde abgesehen vom Geld keinen Kompromiss geben.
Meine Fragen sind wie folgt:
1) Kann hälftig letztendlich neu mit Ziegeln eingedeckt werden ? (rechtlich)
2) Braucht es die Genehmigung vom Nachbarn ?
3) Braucht es die Genehmigung der Gemeinde ?
NS: Geld beim Nachbarn spielt keine Rolle (setzt alles mittels RA durch,
habe ich mitbekommen)
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich kenne die Lage nicht vor Ort, aber als erstes sollten Sie prüfen, ob es eine örtliche Gestaltungssatzung gibt, welche die Dacheindeckung (Material, Farbton) vorschreibt. Das erscheint mir eher fraglich, wenn auch die Dacheindeckungen der beiden Hauptgebäude so unterschiedlich sind.
Wenn es keine Gestaltungsvorgaben gibt, ist bauordnungsrechtlich nur eine Schranke zu beachten: die des Verunstaltungsverbotes der einschlägigen Bauordnung. Wenn sich die Verunstaltung erst aus dem Vergleich beider Dacheindeckungen ergibt, aber jede für sich nicht verunstaltend wäre, sind beide Nachbarn aufgerufen, den Konflikt so weit zu mindern, dass jedenfalls diese äußerste Grenze nicht überschritten wird. Ansonsten kann jede Seite unter dem Gesichtspunkt des Bauordnungsrechts so bauen, wie sie es für richtig hält.
Nachbarn haben aber zivilrechtlich mitunter Mitspracherecht. Das ist etwa bei gemeinsamem Eigentum oder bei einer Grenzanlage der Fall. Die Voraussetzungen liegen bei der Doppelgarage aber nicht vor: Der Garagenteil auf dem jeweiligen Grundstück ist dessen Bestandteil, so dass das Eigentum in der Garage horizontal in Alleineigentum der Doppelgaragenhälften geteilt ist. Eine Grenzanlage ist es nicht, weil die Doppelgarage nicht gemeinschaftlich, sondern nur gemeinsam genutzt wird. Jede Grundstücksseite nutzt nur ihre Hälfte der Garage. Schließlich sehe ich auch keine Ansprüche auf der Grundlage des privaten Nachbarrechts.
Zu Ihren Fragen im einzelnen:
1.) Grundsätzlich ja.
2.) Nein.
3.) Nein.
Nachfragen beantworte ich gerne!
Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt
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bitte entschuldigen Sie die Verspätung. Der Auftrag sollte heute erledigt werden, doch ist mir eine Bearbeitung durch das System leider nicht weiter möglich durch die gesetzte Deadline 21:00 Uhr. Wären Sie so nett, die Bearbeitungsfrist um zwei Stunden zu verlängern?
Besten Dank und viele Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt
selbstverständlich können Sie sich noch Tage ! Zeit lassen denn bei der seit 1956 auf der Grenze stehenden Dppel-Walmdachgarage soll sich erst diesen Sommer was bewegen.
Und das verhindere ich bestimmt denn die Garage ist auf meiner Seite im guten Zustand. Nur die vorherige Besitzerin der anderen Hälfte ist z.B. einem sog. Dachhai aufgesessen und hatte sich die Firstziegel streichen lasse. Diese konnten nicht mehr "atmen" und blätterten->
müssten ausgetauscht werden.
Mit freundlichen Grüßen
E.
die Frage will ich Ihnen nun gerne beantworten. Es gibt aber noch ein technisches Problem, weil die Deadline abgelaufen war und ich deshalb jetzt keinen Beratungstext schreiben kann. Wären Sie bitte so nett, rechts oben auf das X-Mail-Symbol zu klicken, die entsprechende X-Mail auszuwählen und im vorgesehenen Feld die Deadline zu verlängern? Geben Sie mir bitte 36 Stunden, wenn es nicht eilt. Vielen Dank!
Ich wünsche einen erholsamen Sonntagabend!
Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt