Baurecht / Baugenehmigung
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Jahr 2013 kaufen wir aus einer Bankverwertung ein Wohnhaus mit einer Werkstatt als Nebengebäude. Land NRW, Hagen
Die Gebäude stehen auf einem 1570 qm großen Grundstück im Außenbereich, das Grundbuch weist das Flurstück als Hof und Gebäudefläche aus.
Das Wohnhaus stand dort seit 1975, die Werkstatt bereits in den 60 er Jahren und wurde von einem Steinmetz betrieben, der später auch das Haus baute.
Bei Übernahme waren die Gebäude verfallen bis zerstört, es gab Schimmelbefall, auf dem Grundstück befanden sich erhebliche Müllablagerungen.
Wir haben dann das Grundstück von Unrat befreit und das Wohngebäude kernsaniert. Dies unter 100% iger Beibehaltung des Baukörpers und ein Dach erstellt.
Das Dach war nun gut 80 cm höher als zuvor, wodurch eine Nutzung des DG möglich wurde.
Das Gebäude ist noch immer deutlich niedriger als die umgebende Bebauung, es gibt keine Schattenwürfe oder ähnliches auf die Nachbarbebauung.
In einem nächsten Schritt haben wir dann die Werkstatt in gleicher Größe wie gehabt wieder hergestellt und diese auch als Werkstatt genutzt.
Nun kam ein Brief des Bauamtes, dem Sinne nach, wir hätten ohne Baugenehmigung aufgestockt ( Wohnhaus ) und ein zweites Gebäude ( Werkstatt ) errichtet.
Richtig ist, wir haben ohne Bauanträge erstellt der Zugewinn an Raum im Wohnhaus liegt unter 100 m³ die Werkstatt liegt bei etwa 120 m³.
Bezüglich der Werkstatt aus der Jahrzehnte lang Gewerbesteuern an die Stadt flossen haben wir praktisch nichts verändert und wussten nicht das dieses Gebäude nicht in das Kataster eingetragen war.
Bezüglich des Hauses haben wir zunächst mit dem Dach nur darauf reagiert das Dach etwas steiler aufzustellen um den Einwuchs von Bäumen in das Gebäude zu verhindern, wie zuvor gegeben.
Worum es uns nun geht:
Wir sehen ein, bezüglich des Haupthauses offensichtlich etwas falsch gemacht zu haben, bezüglich der Werkstatt wähnten wir uns zu 100% im Recht und tun das genaugenommen noch immer.
All das bedeutet zunächst aber leider wenig bis nichts.
Beim Bau haben wir sehr auf Qualität geachtet und sind ökologisch vorgegangen.
Niemand wird durch den Bau gestört, das Grundstück ist absolut nicht einsehbar.
Die Zufahrt zum Grundstück über eine städtische Straße haben wir auf unsere Kosten instand gehalten weil der Stadt hierzu die Mittel fehlten.
Dies nur am Rande weil es wohl wenig von Interesse sein dürfte.
Unser Ziel wäre es jetzt zu erreichen das wir eine nachträgliche Baugenehmigung erhalten. Statische Berechnungen zur Standfestigkeit und die Einhaltung aller anderen Normen wären sicherlich völlig problemlos beizubringen weil alle unsere Arbeiten im Vorfeld von einem befreundeten Prüfstatiker überprüft wurden.
Natürlich ist uns bewusst das erhebliche Gebühren anfallen würden und auch Strafen im Raum stehen.
Aufgrund der Tatsache das ich zu 100% schwerbehindert bin und mir eventuell anfallende erhebliche Arbeiten einfach nicht mehr antun kann wären wir zur Zahlung von Gebühren und Strafen, so diese nicht absurd hoch wären gern bereit.
Eine Lösung für uns wäre z.B. die Nachreichung aller Unterlagen zur Erlangung einer nachträglichen Baugenehmigung und eine Strafe in Höhe von z.B. 20.000 Euro.
Meine Frage wäre wie man nun im Austausch mit der Behörde vorgehen sollte und ob man versuchen kann der Behörde ein Angebot zu unterbreiten oder ob man wie das Opferlamm warten sollte, was passiert.
Gibt es Erfahrungswerte? Wie sehen die Spielräume innerhalb der Baubehörden hier aus?
Für eine Antwort danken wir im Voraus,
mit besten Grüßen,
Roland Alberts
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
09005 5555 13 * anrufen
Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
hier haben Sie ein richtig großes formal-rechtliche Problem, denn nach Ihrer Schilderung gibt es für die Umbauten keine Baugenehmigungen, die aber im Außenbereich zwingend erforderlich gewesen wären.
Auch Ihre Unkenntnis hinsichtlich der Werkstatt schützt Sie zunächst einmal nicht, da es nichts daran ändert, dass diese Werkstatt offenbar ohne Genehmigung errichtet worden ist.
Dann aber können Sie auch nicht etwa - sofern das angedacht ist - auf einen Bestandschutz drängen (der sowieso problematisch werden könnte, wenn die Gebäude schon so lange leer gestanden haben, dass sie stark verfallen gewesen sind).
Es bleibt also beim Schwarzbau.
Wie die Behörde nun weiter vorgeht, liegt in deren Ermessen:
Rechtlich ist ein Rückbau/Abriss bis zur nachträglichen Genehmigung alles möglich.
Hier sollte das offene Gespräch mit der Behörde gesucht werden, um vorab die Tendenz "abzuklopfen".
Die Erfahrung zeigt, dass die Behördenmitarbeiter einem solch offenen Gespräch positiv gegenüberstehen.
.
Weisen Sie darauf hin, dass Sie im guten Glauben gekauft und renoviert haben, um dieses schmucke Einzelstück vor dem Verfall zu schützen.
Weisen Sie auch auf die Steuereinnahmen hin, die mit Ihrer Hilfe ja weiter gewährleistet sind.
In der Regel wird dann einer nachträglichen Baugenehmigung - die Sie benötigen - dann positiv entsprochen werden, zumal die Behörde aufgrund der Steuereinkünfte ja vom faktischen Bestand gewusst haben muss.
Mit Hilfe eines Architekten sollte dann diese nachträgliche Baugenehmigung erstellt werden.
Kommt es widererwartend zu einer anlehnenden Haltung der Mitarbeiter, sollten Sie dann aber sofort einen Rechtsanwalt einschalten, auch keinerlei eigene Erklärungen gegenüber dem Bauamt dann angeben.
Zudem sollte überlegt werden, den Verkäufer zu informieren. Möglicherweise könnten sich Ersatzansprüche ergeben, wobei aber der Vertrag dazu geprüft werden muss.
Für Rückfragen stehe ich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Sie haben eine Frage im Bereich Baurecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen