Baurecht / Bauantrag / Anforderung der Bauaufsicht zur Höhenlage
Fragestellung
Guten Tag Herr Hesterberg,
zur Fallbeschreibung siehe bitte das beiliegende Word-Dokument sowie die Anlagen.
Mit freundlichen Grüßen
J. M.
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
1.
Es steht nicht im Belieben der Bauherrschaft, eine von der natürlichen Geländeoberfläche abweichende Geländeoberfläche dem Bauvorhaben zugrunde zu legen. Plant die Bauherrschaft eine Veränderung der Geländeoberfläche, kann diese nur mit der Baugenehmigung festgelegt werden und unterliegt den Vorgaben des Bebauungsplanes.
Ich muss mich der Ansicht der Bauaufsicht anschließen.
Nochmals § 2 Abs. 5 HBO als Zitat:
"(5) Geländeoberfläche ist die Höhe, die sich aus den Festsetzungen eines Bebauungsplans ergibt oder die in der Baugenehmigung oder Teilbaugenehmigung bestimmt ist. Sonst ist die Höhe der natürlichen Geländeoberfläche maßgebend.
Zitat aus dem Bebauungsplan
"Punkt 9. Festsetzung der Höhenlage
Für Grundstücke die am Rand des Geltungsbereiches liegen, ist die Geländeoberfläche als Verbindung zwischen der an das Grundstück angrenzenden Straßenhöhe und der natürlichen Geländeoberfläche an der Grenze des Geltungsbereiches festgesetzt."
Ich habe mir dazu die betreffenden Planunterlagen angesehen.
Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
Ich beziehe mich dabei hier auf die Korrekturfassung gemäß den Anforderungen der Bauaufsicht, bei Ihnen als Dateibezeichnung "Planänderung gemäß Bauaufsicht wegen Verbindung."
Hinsichtlich des Wortes "Verbindung" habe ich zwar keine allgemein gültige Definition gefunden, aber aus dem Sachzusammenhang und anhand der Auswertung von verschiedenen Urteilen ist folgendes festzuhalten:
Wie aus der Korrekturfassung hervorgeht, muss von dem Berührungspunkt öffentliche Straße und der natürlichen Geländeroberfläche an der Grenze des Geltungsbereiches eine Linie durchgehend gezogen werden, die die Geländeoberfläche markiert.
Als unterer Bezugspunkt gilt die Oberkante der nächstgelegenen, fertiggestellten öffentlichen Verkehrsfläche.
Dieses wird also nur im Rahmen einer Befreiung von den Vorgaben des Bebauungsplans möglich sein oder eben anhand der Regelung des § 55 Hessische Bauordnung, was von Ihrer Planerin zitiert wurde zum Thema Aufschüttungen, Abgrabungen und Plätzen.
Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden,
wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden
und
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und
wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Höhenunterschiede > 1 m sind in der Regel städtebaulich nicht relevant.
2.
Soweit wie hier eine Anpassung möglich ist, droht Ihnen aber kein Bußgeldverfahren oder eine andere baurechtliche Maßnahme.
Es heißt also, dass noch nachgebessert werden darf beziehungsweise sogar muss, um den baurechtlichen Vorgaben zu entsprechen.
Es ist auch noch im Rahmen des vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Maßgabe von § 57 Hessische Bauordnung möglich, vgl. Schreiben des Baumats vom 21.02.2017, ich zitiere:.
"Die Überprüfung Ihrer Bauantragsunterlagen ergab, dass die eingereichten Bauvorlagen den Anforderungen der Hessischen Bauordnung (HBO) teilweise nicht entsprechen. Gemäß 61 (2) Satz HBO sind daher, unter Beachtung des Bauvorlagenerlasses, folgende Angaben und Bauvorlagen nachzufordern bzw. zu überarbeiten:"
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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