Baumaßnahmen an der Grundstücksgrenze
Fragestellung
Ich bewohne ein freistehendes Einfamilienhaus in Rheinland-Pfalz. 1997 hatte ich einen Bauantrag zur Erstellung einer Garage auf der Grundstücksgrenze gestellt, der im einfachen Verfahren positiv beschieden wurde. 1998 hatte ich einen Antrag für die Errichtung eines Carports in der Zufahrt zur Garage gestellt und verbal und zeichnerisch auf die zusammenhängenden Objekte hingewiesen. Das Carport wurde genehmigt und die Zulässigkeit bestätigt.
Beide Objekte liegen auf der Grenze mit einer Länge von ca. 11 m. Die mir bekannte zulässige Länge beträgt derzeit wohl 9 m. Gab es 1998 dieses Längenkriterium bereits und wie ist die Zulässigkeitsbestätigung des Bauamtes zu bewerten ?
Bisher hat sich weder ein Nachbar noch sonst jemand an meinen Baumaßnahmen gestört.
Nunmehr habe ich das Problem, dass ich das Carport wegen eines gößeren Autos zurückgebaut habe und entsprechend umbauen möchte ( anstelle Satteldach nun Flachdach ). Das umzubauende Carport würde keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen.
Der Rat von Freunden: mach doch einfach...Ich tue mich damit schwer. Wie wären schlimmstenfalls dei Folgen ? Wie wären die Chancen, die Umbaumaßnahme Carpot regulär zu realisieren und auf welchem Wege ? Evtl. unter Bezugnahme auf die 1998 erteilte Zulässigkeitsbestätigung des Bauamtes ? Gibt es so etwas wie Bestandsschutz ?
Noch eine Anmerkung: auf der anderen Hausseite wurde später eine weitere Garage ( bedurfte keiner Baugenehmigung ) gebaut. Damit ergab sich eine Gesamtlänge der beiden Garagen plus Carport von rd. 18 m, also mehr als 15 m ( zulässig ). Können Überschreitungen dieser Art auf Antrag genehmigt werden ?
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
1.
Soweit das damals mit dieser Länge von 11 m vom Bauamt geprüft und bestätigt wurde, gehe ich davon aus, dass dieses damals auch Gesetz war. Das müsste man in der alten Fassung nachsehen, aber im Übrigen ist das heute sowieso einerseits nicht mehr relevant und andererseits findet ja nunmehr ein Umbau statt beziehungsweise ist er geplant, siehe unten.
Falls Sie das dennoch wissen wollen, kann ich es gern versuchen herauszufinden.
2.
Was den Umbau betrifft, beurteilt sich nämlich allein nach heutiger Rechtslage.
Genehmigungsfrei sind heute Garagen, überdachte Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder bis zu 50 m² Grundfläche und einer mittleren Wandhöhe der Außenwände von jeweils nicht mehr als 3,20 m, bei Wänden mit Giebeln einer Firsthöhe von nicht mehr als 4 m; ausgenommen sind Garagen, überdachte Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder im Außenbereich sowie in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern.
Alles andere ist demnach genehmigungsbedürftig. Nun gibt es allerdings örtliche Besonderheiten manchmal, wie inzwischen in Kraft getretene Bebauungspläne oder sonstige Satzungen, auch Stellplatzsatzungen einer Gemeinde, sodass der sicherste Weg in solchen Fällen ist, beim Bauamt direkt nachzufragen. Das mache ich einen vergleichbaren Fällen genauso.
3.
Beim Nachbar wird es allerdings aller Voraussicht nach genauso hinsichtlich der geltenden Rechtslage aussehen, was aber nicht heißt, dass dieser automatisch sein Bauvorhaben danach ausgerichtet haben muss, also seine Garage samt Anbau nicht unbedingt rechtmäßig sein muss. Derartiges wäre mit dem Bauamt zu klären.
So ist es leider aus der Ferne schwer, dass genauer einzuschätzen. Danke für Ihr Verständnis. Aber selbst wenn ich vor Ort wäre, würde ich genauso eine derartige Handlungsempfehlung Ihnen abgeben und das zusammen mit dem Bauamt klären. Da ist ein gesundes Misstrauen in der Tat angebracht, da zu viele Faktoren eine Rolle spielen können.
m Grunde genommen ist aber oft ein Carport oder eine Garage möglich, da dieses bei den oben genannten Ausmaßen in der Praxis häufig ausreicht. Bei einer Kombination Garage und überdachten Stellplatz ist allerdings Vorsicht geboten.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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vielen Dank, ich antworte Ihnen gerne bis Anfang der Woche, also eher als der 24.10.2019.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
1.
Sie haben leider den von mir angeführten Längen von 9 und 15 m nicht widersprochen. Ich habe nun selbst im Gesetz nachgeschaut und stieß auf Längen von 12 bzw. 18 m.
2.
Dass das umzubauende Carport genehmigungsfrei errichtet wird hatte ich selbst überprüft ( s. Fragestellung )
3.
Den ersten Absatz verstehe ich gar nicht, da ich weder seine Garage noch Anbau ect. angesprochen hatte. Aus meiner Sicht ist bei ihm alles rechtens.
Warum nach Ihren Ausführungen im 3. Absatz bei einer Kombination Garage /Carport Vorsicht geboten sein soll, kann ich nicht nachvollziehen.
Wichtige Fragen haben Sie leider nicht beantwortet , insbesondere ob Überschreitungen auf Antrag genehmigt werden können oder die Frage nach einem Bestandsschutz.
vielen Dank, ich antworte Ihnen gerne wie folgt:
1.
Einen Bestandsschutz gibt es bei Umbauten/Änderungen nicht; Überschreitungen müssen vorab genehmigt werden, weil ja dann die Genehmigungsfreiheit nicht mehr gilt.
2.
Die Längen hängen nur zum Teil mit der Genehmigungsfreiheit bzw. -bedürftigkeit zusammen, denn das betrifft diejenigen hinsichtlich Abstandsflächen; es gilt der von mir angegebene Rauminhalt von bis zu zu 50 m².
Das kann eben dazu führen, dass andere Längen eine Rolle spielen.
12m bzw. 18 m betreffen insbesondere auch genehmigungsbedürftige Anlagen, was also zu beachten ist.
Deswegen lässt sich das so pauschal nicht sagen.
3.
Deswegen meinte ich, dass hier Vorsicht bei einer Kombination von Carport plus Garage hintereinander geboten ist.
Das kann nämlich als einheitliche bauliche Anlage gewertet werden und damit gilt die Genehmigungsfreiheit schon nicht mehr.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt