Bauhandwerkersicherung zum Verbraucherbauvertrag
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir sind Privatpersonen und planen den Bau eines Hauses mit einem Generalunternehmer auf unserem Grundstück. Nachdem wir das Vertragswerk des Generalunternehmers bemängelt haben hat er dieses dem neuen Baurecht angepasst und verlangte plötzlich eine Bauhandwerkersicherung gemäß § 650m BGB. Da wir diese nicht stellen wollen einigten wir uns als Kompromiss auf ein Verhandlungsprotokoll und einen Zahlungsplan der das neue Baurecht teilweise aushebelt.
Nun zu meiner Fragen. Hat der Generalunternehmer einen gesetzlichen Anspruch auf eine Bauhandwerkersicherung gegenüber uns als Verbraucher oder beruht diese auf Freiwilligkeit bzw. Verhandlung (siehe § 6 Bauvertrag)? Ist der Kompromiss (siehe Anlage 2 Bauvertrag und Zahlungsplan) rechtskonform und kann so vereinbart werden?
Im Anhang finden Sie den entsprechenden Vertrag und den Zahlungsplan.
Ich freue mich auf Ihre Angebote/Rückmeldungen zu meiner Frage.
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Der Übersichtlichkeit und Verständlichkeit halber zitiere ich die vertragliche und gesetzliche Regelung jeweils um sie dann zu erläutern.
§ 6 Sicherheiten
"Der Auftraggeber leistet der Auftragnehmerin mit Leistungsabruf, spätestens jedoch vier Wochen nach Vertragsabschluss, eine Sicherheit für die vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung in Höhe von 20 % der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer (Zahlungssicherheit), wobei die Höhe dieser Zahlungssicherheit die nächste Abschlagszahlung nicht übersteigen darf. Der Sicherungszweck dieser Zahlungssicherheit erstreckt sich auch auf Zahlungsansprüche für zusätzliche oder geänderte Leistungen nach vorstehendem § 3. Die Sicherheit kann durch eine unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden. Leistet der Auftraggeber die Zahlungserfüllungssicherheit nicht vertragsgemäß, ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Leistung zu verweigern, bis die Sicherheit vorliegt. Die Sicherheit ist nach vollständiger Schlusszahlung zurückzugeben. Unterschreiten die gesicherten Zahlungsansprüche die Bürgschaftssumme, ist die Auftragnehmerin verpflichtet, die Sicherheit auf den offenen Zahlungsanspruch zzgl. 10 % Nebenforderungen zu reduzieren."
Das ist zunächst ganz regelmäßig keine vertragliche Individualabrede, sondern eine einseitige Klausel, die aber nach meiner Prüfung wirksam ist.
Damit wird Sie zulässiger Inhalt des Vertrages und ist zu beachten.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bestimmt in § 650m - Abschlagszahlungen; Absicherung des Vergütungsanspruchs:
"[...]
(4) Verlangt der Unternehmer Abschlagszahlungen nach § 632a, ist eine Vereinbarung unwirksam, die den Verbraucher zu einer Sicherheitsleistung für die vereinbarte Vergütung verpflichtet, die die nächste Abschlagszahlung oder 20 Prozent der vereinbarten Vergütung übersteigt. Gleiches gilt, wenn die Parteien Abschlagszahlungen vereinbart haben."
Das ist hier eingehalten worden.
Von Gesetzes wegen gilt also die Bauhandwerkersicherung noch nicht, kann aber eben als Allgemeine Geschäftsbedingung in den Vertrag mit zulässigem Inhalt aufgenommen werden; § 650m BGB ist dabei zu beachten.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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vielen Dank für Ihre Antwort. Bitte teilen Sie mir noch mit, ob der Kompromiss (siehe Anlage 2 Bauvertrag und Zahlungsplan) rechtskonform ist und so vereinbart werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
H. S.
ich antworte gerne wie folgt:
Ja, das ist so in Ordnung. Da habe ich keine Bedenken.
Ich hoffe, dass ich Ihnen da weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen Daniel Hesterberg Rechtsanwalt