Baugenehmigung Container
Fragestellung
Wir sind hier in Baden Würtemberg, im Außenbereich.
Gebäude unter 20 m³ sind ohne Baugenehmigung möglich. Ich beabsichtige 2 Schuppen oder Container mit je 20m³ fest aufzustellen. Ist dies möglich, wenn zwischen den Schuppen-Containern ein bestimmter Abstand liegt?
Könnten auch mehrere Container aufgestellt werden?
Container sind ja glaube ich fliegende Bauten.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Ja, das stimmt, denn nach dem Anhang zu § 50 Abs. 1 der Landesbauordnung BW (LBO) gilt – ich zitiere:
„Verfahrensfreie Vorhaben
1.
Gebäude und Gebäudeteile
a)
Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, wenn die Gebäude weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen, im Innenbereich bis 40 m³, im Außenbereich bis 20 m³ Brutto-Rauminhalt,
b)
Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Grundfläche bis zu 30 m², außer im Außenbereich,“
Aller Voraussicht nach sollte dieses auch möglich sein, wenn ein Grenzabstand zwischen den Gebäuden vorliegt. Sicherheitshalber würde ich das örtliche Bauamt um Auskunft dazu bitten, aber nach meiner rechtlichen Prüfung dürfte diesem nichts im Wege stehen, zumal es nur zwei Container/Schuppen sind.
Zu den Containern:
Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 LBO i. V. m. § 69 LBO ist in Bezug auf fliegenden Bauten bzw. zur Abgrenzung definiert:
„Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden (§ 1).“
§ 69 Fliegende Bauten:
„(1) Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und abgebaut zu werden.“
Hier ist eher von Ersterem auszugehen, da die Container (wie ein Schuppen) wohl länger stehen bleiben sollen. Ansonsten müsste anderes in Bezug auf die Eignung/Bestimmung von Ihnen nachgewiesen werden, was aber schwierig sein dürfte.
Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, zudem einer Ausführungsgenehmigung, § 69 Abs. 2 LBO.
Ansonsten können aber auch mehrere Container aufgestellt werden.
Abstandsflächen, Größe, Art und Umfang sind aber dafür letztlich ebenfalls entscheidend.
Auch wenn nicht unbedingt ein Bauantrag demnach erforderlich ist, empfiehlt sich immer die vorherige Absprache mit dem Bauamt – dieses kostet grundsätzlich nichts und lohnt sich angesichts sonstiger „böser Überraschungen“ in Form eines Bußgeldes/Beseitigungsverfügung etc..
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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