Auto schon 9 Monate in der Werkstatt und Baby kommt bald!
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich wollte mich beraten lassen, bezüglich meines Autos. Da ich leider keinen schriftlichen Vertrag besitze, weil der KfZ-Mechatroniker ein Bekannter ist, habe ich nur einen mündlichen Vertrag abgeschlossen.
Es sollte das Zweimassenschwungrad meines Audi A3´s gewechselt werden, welches eigentlich laut seiner Aussage, 10 Arbeitsstunden gewesen wären. Nun sind aus 10 Arbeitsstunden 9 Monate geworden. Der Motor wurde ausgebaut und das Zweimassenschwungrad hat er auch schon gewechselt. Bisher hat er es aber nicht auf die Reihe bekommen den Motor wieder einzubauen. Seit Juli 2014 habe ich es Ihm mündlich in Auftrag gegeben. Nun wo mein Baby nächsten Monat kommt und wir auf dem Land wohnen bin ich sehr dringend auf mein Auto angewiesen. Da er mir immerwieder Versprechungen gemacht hat, dass es ja bald fetig sei, habe ich es auch nicht abgemeldet. Ich habe ca. 810€ Versicherung in 9 Monaten in den Sand gesetzt, dazu kommt noch die Kfz-Steuer von 216€.
Ich habe gestern eine andere Werkstatt beauftragt das Auto abzuholen, um es bei denen repariern zu lassen.
Nun zu meine Fragen, darf mein Bekannter mir eine Rechnung, für das Ausbauen des Motors, stellen, obwohl ich 9 Monate Ausfall hatte?
Gibt es eine Möglichkeit, die Kosten der Versicherung von 810€ von Ihm zurück zu erstatten?
Ich würde mich auf eine schnelle Antwort sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Johannes Kromer
Liebe Ratsuchende,
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst lässt sich festhalten, dass Ihr Bekannter für Sie eine gewisse Leistung erbracht hat, die auch zu vergüten ist.
(1)
Aus den Schilderungen ergibt sich nichts dafür, dass die durchgeführte Leistung (also Ausbau Motor und Wechsel des Zweimassenschwungrads) mangelhaft war, so dass Sie diesbezüglich keine Gegenrechte ableiten können.
(2)
Allerdings könnte Ihnen ein Schadensersatzanspruch zustehen, den Sie gegen die Rechnung aufrechnen könnten.
Ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB setzt zunächst die schuldhafte Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung voraus.
Hier kann man diskutieren, ob eine Verpflichtung verletzt wurde, da ein konkreter Fertigstellungstermin nicht vereinbart wurde. Allerdings gehe ich hier durchaus von einer Vertragspflichtverletzung aus. Wer zunächst von einem Arbeitsaufwand von 10 Stunden spricht, der kann erkennbar damit rechnen, dass eine zeitnahe Bearbeitung erwünscht ist, zumal ein Auto regelmäßig für den Besitzer von hohem praktischem Wert ist.
Nach § 280 Abs. 2 BGB müssen für einen Verzögerungsschaden die weiteren Voraussetzungen des § 286 BGB vorliegen.
Nach § 286 Abs.1 BGB ist grundsätzlich eine vorherige Mahnung erforderlich, die den Verzug herbeiführt. Dies ist die Aufforderung die geschuldete Leistung zu erbringen. Dies haben Sie mehrmals – wohl mündlich –getan.
Nun muss durch die Pflichtverletzung auch ein Schaden entstanden sein. Die Kosten für Versicherung und Steuer wären jedoch auch angefallen, wenn Ihr Bekannter die Arbeit kurzfristig erledigt hätte. Der Schaden ist jedoch in dem Verlust der Gebrauchsmöglichkeit des PKW zu sehen. Dies wird in der Rechtsprechung als Schadensposten anerkannt, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass Sie das Fahrzeug auch genutzt hätten und Ihnen kein Zweitwagen oder ähnliches zur Nutzung zur Verfügung stand.
Schwierig wird es jedoch – so meine Befürchtung nach Ihren Schilderungen –
nachzuweisen, ab welchem Zeitpunkt hier Verzug (Nichtleistung trotz Pflicht) vorlag, da der Bekannte ggf. damit argumentieren wird, dass man sich doch öfter einig war, dass er das Fahrzeug zu einem späteren Zeitpunkt fertig macht.
Damit sehe ich zwar dem Grunde nach einen Schadensersatz, allerdings gehe ich – im Streitfall – von Beweisschwierigkeiten im Hinblick auf den Verzugseintritt aus. Daher kann ich Ihnen keine Erfolgsgarantie geben.
Ich hoffe ich konnte Ihnen dennoch die Rechtslage verständlich darstellen und wünsche Ihnen und Ihrem Baby eine komplikationslose Rest-Schwangerschaft und alles Gute bei der Geburt.
Für etwaige Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Johannes Kromer
Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Kromer
Tannenweg 17
72654 Neckartenzlingen
Tel. 07127 349 - 1208
Fax 07127 349 - 8731
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