Auszahlung der Reparaturkosten
Beantwortet
Fragestellung
Ein anderer Verkehrsteilnehmer ist bei mir hinten auf meinen Mercedes gefahren.
Die Versicherung des Fahrers hat die Schuld bereits eingeräumt.
Ich hatte den Mercedes in einer Mercedeswerkstatt zur Feststellung des Unfallschadens.
Ergebnis des Gutachtens:
4598,33€ veranschlagte Reparaturkosten
350,00€ Wertminderung
alles incl. MwSt
Reparaturdauer 4 Arbeitstage
Ich wollte mir diesen Betrag ausbezahlen lassen.
Dies habe ich der gegnerischen Versicherung mitgeteilt.
Diese hat mir schriftlich mitgeteilt, dass sie bereit ist nur 2949,84€ zu bezahlen.
Begründung:
Nach Überprüfung der Kosten in einem Referenzbetrieb (niedrigerer Arbeitslohn von 288,75€,
niedrigere Lackierkosten von 475,55€ und minus 150€, da ja keine Verbringungskosten entstehen würden) würde also dieser niedrigere Betrag entstehen.
Es würde sich bei dem Betrieb im Sinne des BGH, Urteil vom 23.02.2010 VI ZR 91/09
um einen qualifizierten KFZ Meisterbetrieb handeln, in dem eine fachgerechte und nach den Herstellerrichtlinien qualitativ hochwertige Reparatur gewährleistet ist.
Muss ich nun den niedrigeren Auszahlungsbetrag akteptieren?
MfG A. H.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort des Experten
Sehr geehrter Fragensteller,
Sie haben ein geradezu klassisches Problem bei der Schadensregulierung.
Die Versicherer werden immer behaupten, dass "irgendwo" die Reparatur billiger sein wird.
Dazu folgendes:
1) Die Versicherung muss ein konkretes Gegenangebot vorlegen. Dazu ist die ausgefertigte nachvollziehbare Rechnung des Konkurrenzbetriebes notwendig.
2) Grds. darf nach Auffassung des BGH der Versicherungsnehmer die Aufwendungen für die Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt grundsätzlich dann ersetzt verlangen können, wenn nur in der Markenwerkstatt eine vollständige und fachgerechte Instandsetzung seines Fahrzeugs möglich ist. Maßgeblich kann aber auch sein, wenn es sich um ein neueres Fahrzeug oder um ein solches handelt, das der Versicherungsnehmer bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen.
Die Darlegungs- und Beweislast für diese Umstände liegt beim Versicherungsnehmer. Es kommt in diesem Punkt also vor allem auf den Fahrzeugtyp und das Alter an.
Die niedrigeren Lackierkosten wären im Rahmen der Gesamtbetrachtung irrelevant, da sie nur einen verhältnismäßig geringen Posten ausmachen und eine getrennte Reparatur unzumutbar für den Geschädigten wäre.
3) An Ihrer Stelle würde einfach mal die Einschaltung eines KfZ Sachverständigen und eines Rechtsanwalts auf Kosten der gegnerischen Versicherung androhen und die Zahlung von 4.300,00 € dem Gegner im Vergleichswege vorschlagen ( oder auch die Gesamtsumme: Ihre Wahl ). Am besten setzen Sie dann auch eine Zahlungsfrist per Einwurfeinschreiben. Normalerweise werden die Sorge vor RA Kosten + Gutachterkosten schnell zu einer Zahlung führen.
4) Neben dem merkantilen Minderwert kann man auch die 4 Tage Nutzungsausfall in Rechnung stellen.
Mit freundlichen Grüßen
D. Saeger
- Rechtsanwalt -
Sie haben eine Frage im Bereich Verkehrsrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen