außergewöhnliche Belastung durch einbruch
Beantwortet von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Fragestellung
können die Kosten, die durch einen Einbruch entstanden sind und nicht von der Versicherung bezahlt worden sind (Bargeld, Gold, Schmuck), als außergwöhnliche Belastun abgesetzt werden?
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Antwort von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte Ihnen diese nachfolgend im Rahmen einer Erstberatung nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt beantworten:
Generell gilt :
Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art liegen nur vor, wenn die Ausgaben
außergewöhnlich sind,
zwangsläufig entstehen,
notwendig und angemessen sind sowie
eine finanzielle Belastung für Sie darstellen.
Eingehend auf den Einbruch als Ereignis:
Grundsätzlich gelten Ausgaben wie reine Vermögensverluste, die ohne den Willen des Steuerpflichtigen eintreten nicht als außergewöhnliche Belastungen. Besonders beurteilt wird die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung, wenn der Verlust auf ein unabwendbares Ereignis beruht und die Gegenstände angeschafft worden sind, die zur angemessenen Auffüllung von Hausrat und Kleidung üblicherweise notwendig sind. Diese Ausnahmen sind aber auf einen engen Kreis von besonders schwerwiegenden, aus dem normalen Geschehensablauf weit herausragenden Ereignissen beschränkt. Diebstahl von Hausrat und Kleidung als ein herausragendes "negatives" Ereignis wird teilweise gern angezweifelt. Hierbei handelt es sich aber schon um ein unabwendbares Ereignis, so dass die Kosten der Wiederbeschaffung eine außergewöhnliche Belastung begründen sollten.
Außergewöhnliche Belastungen dürfen Sie in dem Jahr geltend machen, in dem die Zahlung erfolgt ist. Abziehbar ist nur der Betrag, den Sie letztlich selbst tragen.
Das heißt, dass Sie
Ihre Aufwendungen kürzen müssen um Erstattungen von dritter Seite;
Vermögensverluste erst bei Schadensbeseitigung geltend machen dürfen und
normalerweise nur Kosten in Höhe des sogenannten "verlorenen Aufwandes" absetzen dürfen.
Der reine Vermögensverlust durch den Einbruch ist grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
Nur die bewussten und gewollten Ausgaben zählen. Das gilt auch, wenn sie erzwungen werden. So haben Sie zum Beispiel bei einem Vermögensverlust durch den Einbruch durch den Schadenseintritt selbst noch keine bewussten und gewollten Kosten. Erst durch die Ausgaben für die Schadensbeseitigung bzw. die Ersatzbeschaffung sind Sie finanziell belastet und können diese dann als außergewöhnliche Belastungen mit den entsprechenden Nachweisen in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen.
Anmerkung:
Sparen Sie das Geld für die Ersatzbeschaffung an, sind Sie - wie schon geschrieben- erst finanziell belastet, wenn Sie das Geld ausgeben. Dazu haben Sie grundsätzlich als Richtwert höchstens drei Jahre Zeit, sonst fehlt auf jeden Fall der Zusammenhang mit dem Schadenseintritt.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Jeannette Uhlig, Steuerberaterin
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