Ausschluss Widerrufsrecht bei Online-Kauf von B-Ware
Fragestellung
Hallo,
ich habe am 20.05. bei einem Online-Händler Parkettboden bestellt. Bei dem Parkettboden handelte es sich um einen Sonderposten mit Schönheitsfehlern (B-Ware).
Am gleichen Tag habe ich die Auftragsbestätigung samt Widerrufsbelehrung (siehe Anhang) erhalten. Am nächsten Tag habe ich die Ware bezahlt und am 30.05. wurde die Ware geliefert.
Wegen nicht Gefallen habe ich am Mo, den 02.06. meine Bestellung widerrufen (siehe Anhang).
Daraufhin hat mich der Händler darauf hingewiesen, dass laut seiner Widerrufsbelehrung Sonderposten und B-Ware vom Rückgaberecht gänzlich ausgeschlossen seinen und die Widerrufsbelehrung mit Begleichen des Rechnungsbetrages als gelesen und akzeptiert gilt.
Meine Fragen:
1. Ist der Ausschluss des Widerrrufsrechts für B-Ware rechtens. Meines Erachtens ist dies auf Grund der abschließenden Aufzählung der Ausnahmen in § 312 d (4) in Verbindung mit § 312 i nicht möglich.
2. Ist mein Widerspruch wirksam und gültig?
3. Wer muss die Hinsendekosten übernehmen? Gemäß EuGH, Urteil v. 15.04.2010, Az. C-511/08 müssen die Hinsendekosten bei Widerruf vom Unternehmer getragen werden. Ist dies korrekt?
4. Wer muss die Rücksendekosten übernehmen? Auch der Unternehmer, oder?
Im Voraus vielen Dank
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Jenny Weber
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Nutzung von Yourxpert.
Auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhaltes beantworte ich Ihre Fragen hiermit wie folgt:
Um das Ergebnis vorweg zu nehmen, sowohl der vorliegend vorgenommene Ausschluss des Widerrufsrechts für B-Waren, als auch die Widerrufsbelehrung in Gänze ist hier unwirksam. Im einzelnen führe ich hierzu wie folgt aus
1. Wie sie selbst bereits recherchierten, ist die Aufzählung im § 312d BGB abschließend. Die abschließende Aufzählung ist nahezu wörtlich auf die europäische Fernabsatzrichtlinie zurückzuführen. Bereits in dieser Ursprungsfassung wurde durch die Begründung der Richtlinie klargestellt, dass es sich um eine abschließende Aufzählung einschlägiger Tatbestände handelt. Der Verkauf von B-Waren findet sich nicht in den Tatbeständen wieder. Dementsprechend ist –wie Sie ebenfalls zutreffend anführen- der Ausschluss gemäß § 312i BGB unwirksam. Auch das Argument des Verkäufers, dass Sie sich mit dieser (eigenartigen) Fassung des Widerrufsrechtes vertraglich einverstanden erklärten, kann hier nicht durchgreifen. Die verbraucherschützenden Vorschriften der §§ 312 ff. BGB sind nämlich halbzwingen. D. h. Vereinbarungen, die zum Nachteil des Verbrauchers von diesen Vorschriften abweichen, sind unwirksam, hingegen sind vertragliche Vereinbarungen, die zugunsten des Käufers von den §§ 312 ff BGB abweichen, wirksam. Hier liegt zweifelsfrei eine Abänderung zulasten des Käufers vor. Diese ist also auch nicht vertraglich wirksam vereinbart.
Zudem handelt es sich hier –zumindest in Grundzügen- um eine alte Fassung der Widerrufsbelehrungen, welche seit langer Zeit ihre Gültigkeit verloren haben. Dies können Sie daran erkennen, dass die vorliegende Widerrufsbelehrung auf die BGB-InfoV verweist. Seit 2011 hat diese jedoch ihre Gültigkeit verloren und es wurde erforderlich, eine neue Widerrufsbelehrung zu verwenden. Diese verweist auf das EGBGB.
Auch das äußere Erscheinungsbild der vorliegenden Widerrufsbelehrung sorgt dafür, dass sie unwirksam ist. Die Widerrufsbelehrungen müssen ein klar strukturiertes Erscheinungsbild aufweisen. Dabei ist auch mit Überschriften (Widerrufsrecht und Widerrufsfolgen) zu arbeiten. Dieser Textwürfel, der hier verwendet wurde, würde gegen das Transparenzgebot verstoßen.
2. Sie haben den Kaufvertrag hier rechtlich korrekt widerrufen. Entscheidend bei der Ausübung des Widerrufsrechtes ist, dass es rechtzeitig ausgeübt wird. Da die Widerrufsbelehrung hier fehlerhaft und unwirksam ist, begann die Frist nie zu laufen. Überdies widerriefen Sie den Vertrag auch innerhalb der angegebenen 2 Wochen. Bei der Ausübung gilt es weiterhin zu beachten, dass Sie die Ausübung nach- und beweisen können. Grundsätzlichen stellen E-Mails ein legitimes, aber unsicheres Mittel der Ausübung des Widerrufsrechtes dar. Da hier aber der Verkäufer auf Ihre Mail reagiert hat, erübrigt sich eine weitere Diskussion darüber, dass Sie beweisen müssten, die Mail abgeschickt zu haben. Denn dank der Reaktion des Verkäufers steht sogar fest, dass die Mail angekommen ist.
3. Hinsendekosten: Die Hinsendekosten muss grundsätzlich der Verkäufer tragen. Diese muss er Ihnen daher auch rückerstatten. Sie haben insofern selbst bereits das einschlägige EuGH Urteil ausfindig machen können.
4. Die Rücksendekosten muss auch grundsätzlich der Unternehmer tragen. Es gibt jedoch für den Unternehmer die Möglichkeit, die Rücksendekosten dem Käufer über zu bürden (40 € Klausel). Die Voraussetzungen dafür liegen hier jedoch nicht vor. Zunächst dürfte der Wert des Artikels über 40 € liegen. Wenn nicht, sind dennoch vorliegend die Rücksendekosten von dem Verkäufer zu tragen, da hier die Widerrufsbelehrung fehlerhaft und unwirksam ist. Die 40 €-Klausel daher ebenso keine Rechtsgültigkeit besitzt. Weiterhin gibt es Urteile, die zusätzlich zur Nennung in der eigentlichen Widerrufsbelehrung vorschreiben, dass die 40 €-Klausel vertraglich vereinbart werden muss. In der Regel geschieht dies durch Nennung in den AGB der Verkäufer. Die AGB sind mir vorliegend nicht bekannt, jedoch ist bei Verwendung dieser Widerrufsbelehrung davon auszugehen, dass der Verkäufer entweder gar keine AGB zur Verfügung gestellt hat oder die Klausel nicht enthalten ist oder auch die AGB in weiten Teilen schlichtweg unwirksam sind.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben
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Mit freundlichen Grüßen
Jenny Weber
Rechtsanwältin
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