Aussagen zu einem Verkehrsunfall gegenüber Polizei und Versicherung
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Joachim,
ich bin Beteiligter eines Verkehrsunfalls und habe gegenüber der Polizei eine Aussage über den Unfallhergang gemacht. Im Nachgang betrachtet, enthält die Aussage Detaillücken, die durch die Beweislage (Fahrzeugspuren) m. E. geschlossen werden können. Meine Aussage gegenüber der Versicherung habe ich noch nicht gemacht. Mich würde interessieren, wie ich mich in Bezug auf den Detailierungsgrad bei meiner Aussage gegenüber der Versicherung verhalten soll, bzw. welche Konsequenzen könnten die beiden Varianten haben:
1. Identische Aussage wie gegenüber der Polizei.
2. Voller Detailierungsgrad und damit abweichend von der Erstaussage.
Könnte ein Weglassen von Details als Falschaussage gewertet werden und welche Konsequenzen hätte dies?
In der Schadenanzeige gegenüber der Versicherung wird nach meiner Ansicht zur Schuldfrage gefragt. Muss ich dies beantworten?
Mit freundlichen Grüßen
R. Huttenlocher
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für Ihre Anfrage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Zunächst gehe ich davon aus, dass es sich hier um die gegnerische Versicherung handelt, wobei es im Rahmen der Beantwortung der Frage unschädlich sein dürfte, ob es sich hier um Ihre eigene Versicherung oder um die andere Versicherung handelt.
Weiter wäre zu unterscheiden, ob Sie hinsichtlich des Unfalls als Zeuge oder als Beschuldigter bei der Polizei gehört werden. Hier gilt zum Beispiel, dass Sie als Beschuldigter durchaus falsche Angaben machen dürfen, als Zeuge jedoch die Wahrheit sagen müssen.
Zu Ihren Fragen:
Das Weglassen von Details kann nur dann als Falschaussage bewertet werden, wenn sich der Gesamteindruck ihrer Aussage und der entsprechenden Tatsachen verfälscht. Schildern Sie den Unfall bzw. die entsprechenden Tatsachen wahrheitsgemäß und so wie sie abgelaufen sind und kann daraus auch bereits der Unfallhergang geschlussfolgert werden und die Fragen der Polizei und Versicherung werden damit beantwortet, ist nicht von einem problematischen Weglassen hier auszugehen.
Daneben hätte auch eine falsche Aussage gegenüber der Versicherung zunächst keine direkten strafrechtlichen Konsequenzen, es sei denn, Sie wollen durch die Aussage und das Weglassen von Details hier möglicherweise Leistungen erschleichen.
Verändert die detailliertere Aussage gegenüber der Versicherung sodann nicht unbedingt und in großem Maße die Aussage der Polizei, sehe ich es nicht als großes Problem an, hier detailliertere Aussagen zu machen, die Sie bei der Polizei ja auch noch nachholen können.
Grundsätzlich sollte allerdings eine entsprechende Homogenität zwischen den Aussagen bestehen und diese sollten nicht stark voneinander zur Vermeidung von Widersprüchen abweichen.
Hinsichtlich der Schuldfrage sollten Sie die Frage beantworten, wenn es sich hier bei der fragenden Versicherung um ihre Versicherung handelt. Dies würde gegebenenfalls eine schnelle Leistung der Versicherung an die Gegenseite verhindern, durch diese sie dann gegebenenfalls hochgestuft werden. Wenn die Schuldfrage allerdings relativ klar ist, können Sie dann auch die entsprechende Schuld zugeben bzw. dies so darstellen.
Gegenüber der gegnerischen Versicherung müssen Sie keine Stellung zur Schuldfrage nehmen, wenn Sie sich auch nicht sicher sind, sollten Sie gegenüber ihrer Versicherung dies auch so schildern, was dann allerdings zumindest zu einer schnelleren Leistung durch die Versicherung führen kann.
Machen Sie Ansprüche gegenüber der gegnerischen Versicherung geltend, sollten Sie diese natürlich vor allem so begründen, als dass eine Leistung der gegnerischen Versicherung wahrscheinlich wird.
Ich hoffe, dass ich bis dahin Ihre Fragen hilfreich beantwortet habe. Leider kenne ich keine weiteren Details, so dass ich auch ihre Frage zunächst nur allgemein beantworten konnte, ich hoffe, dass dies für Sie ausreichend ist.
Sollten Sie diesbezüglich noch Nachfragen haben, können Sie sich gerne an mich wenden.
Über eine anschließende positive Bewertung freue ich mich.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt
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