Auslandsrecht
Fragestellung
Schönen guten Tag,
Ich un mein mann wohnen in deutschland haben da einen wohnsitz und mein mann ist afghanischer stadsbürger ich bin deutsch nach unserer hochzeit haben wir gemeinsamm auch in deutschland gewohnt mein mann hat vorher in dänemark gewohnt und dort auch 5 jahre lang ein aufenthaltstitel gehabt denn er wegen seiner arbeit erhalten hatte er ist diplomat bei der un und nun musste er seinen standort wechseln und wir sind so zu sagen nach thailand gezogen trozdem kommen wir immer wider nach deutschland ich studiere noch und habe auch meine familie dort somit pendeln wir immer hin und her er hat aber nach unserer hochzeit auch eine deutsche aufenthaltserlaubniss für 3 jahre bekommen müssen wir die deutsche jetzt zurückgeben wenn er länger beruflich mal in thailand ist und wir dann hin und her pendeln haben jetzt auch ein gemeinsammes kind das ich in thailand bekommen habe weil ich im letzten monat nicht mehr fligen durfte oder gibt es da eine sonderregel wenn mann beruflich ins ausland will da er ja nicht mehr einreisen könnte wenn er keine aufenthaltserlaubniss für de hätte wäre sehr schwer für uns ohne auserdem wollen wir für ihn dann den deutschen pass beantragen wenn es soweit ist da er ja wenn er nicht mehr arbeiten würde mit dem afghanischen nicht in deutschland einreisen kann und das würde alles verkomplizieren der aufenthaltstittel ist jetzt 3 jahre gültig danke und ich freue mich auf die antwort
Mit freundlichen Grüßen
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Jeder Aufenthaltstitel (Visum, Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Blaue Karte EU) erlischt in folgenden Fällen:
- wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
- wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist.
Ausnahmen gibt es allerdings nicht für die Aufenthaltserlaubnis (die ist immer befristet), sondern für die Niederlassungserlaubnis (die ist immer unbefristet):
Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers,
- der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat s
- sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht aus den oben genannten Gründen, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein besonderes Ausweisungsinteresse (nur bei einer erhöhten Gefahrenlage bzw. schweren Straftaten) besteht.
Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht aus den oben genannten Gründen, wenn kein besonderes Ausweisungsinteresse (nur bei einer erhöhten Gefahrenlage bzw. schweren Straftaten) besteht.
Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.
Es müsste also eine Niederlassungserlaubnis beantragt werden (eine Beantragung der deutschen Staatsbürgerschaft geht nur, wenn beide Ehegatten in Deutschland zumindest eine gewisse Zeit gelebt haben).
Zu den Voraussetzungen:
Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Aber auch da müssten Sie erst einmal eine gewisse Zeit den Wohnsitz in Deutschland haben.
Vom Ausland aus klappt das so leider nicht.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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