Auslagen einer Dienstreise vom Geschäftsführer privat einfordern
Fragestellung
Ich habe meinem ehemaligen Chef (Geschäftsführer) auf einer gemeinsamen Dienstreise diverse Kosten (ca. 1000 EUR) für Mietwagen, Flüge etc. ausgelegt, da dessen Firmenkreditkarte nicht funktioniert hat. Dabei habe ich diese Kosten größtenteils mit meiner Kreditkarte bezahlt. Die Firma ist mittlerweile Zahlungsunfähig, da die monatlichen Zahlungen des Investors aufgrund von Betrugsvorwürfen gegen meinen Chef eingestellt wurden. Eine Anzeige auf Betrug wurde seitens des Investor gegen den Geschäftsführer gestellt. Es liegt eine Insolvenzverschleppung vor, da seitens der Gesellschafter kein Insolvenzantrag gestellt wurde. Aus meiner Sicht gibt es kaum Aussichten dieses Geld über Forderungen an die Firma wieder zu bekommen, da keine Insolvenzmasse vorliegt und die Firmenkonten bereits gepfändet wurden.
Ist es möglich diese Auslagen von meinem Chef privat einzufordern, mit der Begründung, dass ich meinem Chef das Geld privat geliehen habe und er es für Firmenzwecke eingesetzt hat?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
mit so einer Begründung werden Sie den Anspruch nicht durchsetzen können, da er nicht den Tatsachen entspricht.
Wenn Sie während der gemeinsamen Dienstreise für den GF Beträge vorauslagen, wein die FIRMENkreditkarte nicht funktioniert hat, kann es nicht als Privatdarlehen angesehen werden.
Insoweit wird es eine Forderung im Inso-Verfahren bleiben.
ABER:
Hier kann gleichwohl die persönliche Haftung des Geschäftsführers in Betracht kommen:
Derr der Geschäftsführer haftet auch Ihnen gegenüber persönlich nach den allgemeinen Regeln des Deliktsrechts, wenn er bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben einem anderen durch eine vorwerfbare Handlung einen Schaden zufügt.
Und wenn die Firmenkreditkartenicht funktionierte, eine Insolvenzverschleppung im Raum steht, spricht viel dafür, dass er die Zahlungsunfähigkeit bei Hinnahme Ihrer Zahlungen kannte, was dann nach §§ 823 II BGB 263 StGB als vorsätzlich unerlaubte Handlung zu werten ist.
Damit werden Sie also neben der Insolvenzforderung ggfs. auch die persönliche Haftung ableiten können.
Sie sollten mit allen unterlagen daher einen Rechtsanwalt vor Ort beauftragen.
Für Rückfargen stehe ich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Sie haben eine Frage im Bereich Arbeitsrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen