Auslaenderrecht - Erlöschen der Niederlassungserlaubnis
Fragestellung
Vielen Dank für Ihr Angebot, welches ich hiermit gerne annehme. Bitte kontaktieren Sie mich schnellstmöglich, um die Details abzustimmen.
Kontaktdaten:
E..P.@gmail.com
Angehaengte Dokumente sollen dazu dienen, einen Einblick über die Bemühungen meiner Person die im wirtschaftlichen Interesse der BRD liegen, zu verschaffen.
Als Nachweise zu der gesamten Aufenthaltszeit von 15 Jahren in der BRD werde ich demnaechst Meldescheinigungen von allen meinen Wohnorten, einsammeln.
Meine ursprüngliche Anfrage:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich war zuletzt im Besitz einer Niederlassungserlaubnis in Deutschland. Da ich aus beruflichen Gründen meinen Wohnsitz ım Dezember 2007 ins Ausland gewechselt und mich aber aus Deutschland nie abgemeldet habe, ist mir natürlich nach Ablauf meines Reisepasses ım Jahr 2014 (da man den Aufkleber für die NL-Erlaubnis ja dann auch neu beantragen muss) bewusst geworden, dass ich einen Termin bei der Stadt Essen beantragen muss um den neuen Aufkleber zu bekommen. Den vorgeschlagenen Termin habe ich leider nie wahrgenommen. Letztes Jahr habe ich nochmals die Stadt Essen angeschrieben, die mir daraufhin mitgeteilt dass ich seit 2009 auf unbekannt abgemeldet bin und ich zum Termin nach Deutschland ein neues Visum beantragen muss, die Behörde hat in der eMail mitgeteilt dass ''...nach Ihrer Rückkehr detailliert geprüft werden, ob die Niederlassungserlaubnis ggfls. doch nicht erlischt. Dies ist aber nur bei einer persönlichen Vorsprache Ihrerseits möglich.'' Aufgrund dieser eMail hatte ich im Dezember 2019 einen Termin gehabt und alle Unterlagen (Mietvertrag im Ausland, Einkommensnachweise aus dem Ausland, usw.) vorgelegt. Daraufhin hat die MA der Behörde nur auf den Mietvertrag von Ausland geschaut und gesagt dass meine Erlaubnis nicht mehr gültig ist und dass ich ein neues (Arbeits-)Visum benötige usw.
Meine Frage ist eigentlich folgende: Ich habe mich in meinem ganzen Leben eigentlich mehr als 15 Jahr in Deutschland aufgehalten. Dann gibt es auch dieses Klausel im AufentG, Parag. 51/(2) ''Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat... erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6...''. Ich bin nicht "...aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde..." ausgereist, es war schon ein freiwilliger Umzug ins Ausland ohne mich in Essen abgemeldet zu haben (ich wollte meine Aufenthaltsrechte nicht verlieren). Was ist Ihre auslaenderrechtliche Meinung zu diesem Fall?
Was waren die beruflichen Gründe damals dass ich ins Ausland umgezogen bin? Ich habe mit der Fa. Deichmann-Schuhe die Expansion in der Türkei am Anfang mitbegleitet, danach habe ich in der Türkei und im Mittleren Osten die Firmen IMG Consulting Gmbh (Köln) und Nüssli Deutschland (Roth) freiberuflich auf Basis von Akquisitonsaktivitaeten repraesentiert und seit Anfang 2013 halte ich mich in Abu Dhabi auf, wo ich im Namen des Instituts für Sportstaettenberatung GmbH (IFS, Euskirchen) den Bau und die Betreibung von einer multifunktionalen Arena mitbesteuert habe. Mit diesen kurzen Verlauf möchte ich hiermit betonen dass mein "...Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets den Interessen der Bundesrepublik Deutschland" gedient hat. Um nur als zweiten Anhaltspunkt ausser den o.g. 15 Jahren genannt zu haben.
Worauf ich hinaus will: Meine Niederlassungserlaubnis sollte nicht erlöschen auch wenn ich meinen Wohnsitz/Arbeitsplatz immer noch im Ausland habe.
Vielen Dank für Ihre Meinung im Voraus.
Mit freundlichen Grüssen,
E. P.
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Ihr Angebot:
Sehr geehrte*r Ratsuchende*r,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Gerne beantworte ich Ihre Frage zu den o. g. Konditionen.
Das beinhaltet eine Beratung hinsichtlich der Möglichkeiten, sich auf die Niederlassungserlaubnis weiterhin stützen zu können und diese zu behalten. Gerne sage ich auch noch etwas zu den einzuleitenden rechtlichen Schritten.
Meine Ersteinschätzung:
Richtig ist jedenfalls, dass was Sie hier selbst hinsichtlich der Rechtslage ausgeführt haben, insbesondere auch, dass dieses den Interessen der BRD gedient hat - deswegen sehe ich durchaus gute Chancen, die Niederlassungserlaubnis zu behalten.
Auf Details gehe ich dann gerne im Rahmen meiner Antwort ein.
Danke für Ihre Rückmeldung.
Bei Rückfragen zur Ersteinschätzung oder zum Angebot steht Ihnen der yourXpert-Kundenservice gerne telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung.
Mit den besten Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Bitte teilen Sie mir noch mit, seit wann genau Sie sich erstmalig in Deutschland aufgehalten haben, also wann Ihre erste Einreise war und wie lange Ihr ununterbrochener Aufenthalt bis heute in Deutschland war, also bis zum Umzug, vielen Dank.
Denn von da an werden die 15 Jahre gerechnet und es ist in erster Linie davon abhängig.
Ansonsten gilt in der Tat:
Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Das steht in Abs. 2 von § 51 Aufenthaltsgesetz.
Zu Abs. 1 des § 51 Aufenthaltsgesetz:
Nr. 6.
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist;
Nr. 7
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist;
Zudem gilt noch der Abs. 4:
"Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient [z. B. als Entwicklungshelfer, aus-ländische Ehegatten deutscher Diplomatenoder zur Förderung entwicklungsrelevanter Geschäftsbeziehungen oder Beschäftigungsverhältnisse im Ausland - wie bei Ihnen)."
Ein Problem könnte allerdings sein, wenn Sie sich nicht diesbezüglich vor der Ausreise mit der Ausländerbehörde in Verbindung gesetzt hatten oder hatten Sie da Kontakt aufgenommen, was eine Fristverlängerung anbelangt? Danke für Ihre Rückmeldung, dann antworte ich Ihnen gerne ergänzend.
Jedoch gilt für türkische Staatsbürger eine Besonderheit:
Für die Aufenthaltserlaubnis von assoziations-berechtigten türkischen Staatsangehörigen giltFolgendes: Nach Artikel 14 ARB 1/80 erlischt das Aufenthaltsrecht nur, wenn der gemäß Artikel 7 ARB 1/80 berechtigte Familienangehörige aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit ausgewiesen wurdeoder wenn das Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe (die hatten Sie aber ja) verlassen wurde.
Das sollte auch hilfreich sein.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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vielen Dank für Ihre detaillierte Antwort, die ich genauer durchlesen werde um mich mit Ihnen für die naechsten Schritte nochmal in Verbindung zu setzen.
Zu Ihrer Frage: Ich habe mich in den folgenden Zeiten in Deutschland aufgehalten:
Geboren am 11.09.1973 in Paderborn bis zur Ausreise mit den Eltern im September 1984.
31.10.1995 als Werkvertragsarbeitnehmer eingereist mit einer türk. Baufirma bis zum Ende der Ausführung von Bauprojekten am 30.09.1997.
09.12.1997 als Student eingereist bis zum Umzug im Dezember 2007.
Ob die 15 Jahre rechtmaessiger Aufenthalt als ununterbrochen oder nicht ununterbrochen betrachtet werden soll, das ist die Frage.
Ich hatte die Behörde leider nicht in über meine Ausreise informiert.
Vielen Dank im Voraus für die ergaenzenden Einschaetzungen.
Mit freundlichen Grüssen und ein schönes Wochenende.
E. P.
vielen Dank für Ihre Nachricht, auf die ich gerne wie folgt antworte:
Das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) sieht in
§ 85 (Berechnung von Aufenthaltszeiten) folgendes vor:
"Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bis zu einem Jahr können außer Betracht bleiben."
Das reicht leider hier doch nicht.
Aber hier gilt wie gesagt für türkische Staatsbürger eine Besonderheit:
Für die Aufenthaltserlaubnis von assoziations-berechtigten türkischen Staatsangehörigen giltFolgendes: Nach Artikel 14 ARB 1/80 erlischt das Aufenthaltsrecht nur, wenn der gemäß Artikel 7 ARB 1/80 berechtigte Familienangehörige aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit ausgewiesen wurde oder wenn das Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe (die hatten Sie aber ja) verlassen wurde.
Das sollte hilfreich sein und müsste jetzt einmal mit der Ausländerbehörde abgeklärt werden.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
vielen Dank für die Beantwortung meiner letzten eMail.
Für den von Ihnen vorgeschlagenen letzt Schritt würde ich gerne ein Angebot einholen um diese Sache auf den richtigen Pfad zu bringen und um ein konkretes Ergebnis zu holen.
Vielen Dank für Ihr Angebot im Voraus.
Besten Dank und Grüsse,
E. P.
danke für Ihre Nachricht - ich habe das Angebot erstellt und danke für Ihre Rückmeldung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt