Ausländerrecht Aufenthaltstitel
Fragestellung
Vielen Dank für Ihr Angebot, welches ich hiermit gerne annehme. Bitte kontaktieren Sie mich schnellstmöglich, um die Details abzustimmen.
Kontaktdaten:
+33 7 67 57 16 26
myriam.melissa@live.de
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Meine ursprüngliche Anfrage:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin deutsche Staatsbürgerin und habe dieses Jahr mit einem tunesischen Staatsbürger in Frankreich geheiratet.
Mein Mann ist mit 17 Jahren mit einem Schengen-Visum eingereist und lebt nun seit 10 Jahren ohne gültigen Aufenthaltstitel in Frankreich (nur mit seinem tunesischen Pass).
Ich würde gerne wissen, ob es eine Möglichkeit gibt, dass mein Mann einen Aufenthaltstitel in Deutschland bekommen könnte, ohne nach Tunesien zurück zu müssen.
Des Weiteren erwarten wir bald ein Kind.
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Ihr Angebot:
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Gerne beantworte ich Ihre Frage zu den o. g. Konditionen.
Das beinhaltet eine Beratung hinsichtlich der Möglichkeiten eines Aufenthaltstitels in Deutschland.
Danke für Ihre Rückmeldung.
Mit den besten Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.
Das ginge also.
Vorab muss ein sog. nationales Visum beantragt werden; im Ausland.
Für längerfristige Aufenthalte ist ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU geltenden Vorschriften. Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts mit einem nationalen Visum wird auf die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis etc. angerechnet.
Zur Zuständigkeit:
Im Ausland sind für Pass- und Visaangelegenheiten die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig.
Hier käme dann auch Frankreich anstatt Tunesien in Betracht. Denn über die Erteilung eines Visums (nationales Visum hier) entscheiden die vom Auswärtigen Amt zur Visumerteilung ermächtigten diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen (Auslandsvertretungen),in deren Amtsbezirk der Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das wäre also Paris als Sitz der Deutschen Botschaft oder eine französische Stadt, in der ein Konsulat der Bundesrepublik Deutschland vorhanden ist, was Visadienste anbietet. Das können Sie direkt im Internet erfahren.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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vielen Dank für Ihre Antwort.
Leider ist es nicht möglich ein nationales Visum hier in Paris zu beantragen, da man für die Antragsstellung einen gültigen französischen Aufenthaltstitel benötigt (Information auf der Seite des Deutschen Konsulates), den mein Ehemann wie gesagt leider nicht hat.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir eine andere mögliche Lösung nennen könnten, mit unserer jetzigen, wie in der Anfrage geschilderten Situation.
Vielen Dank im Voraus
Mit freundlichen Grüßen
M.B.
ich antworte Ihnen gerne wie folgt:
Das habe ich so nicht gefunden, könnten Sie mir bitte den Link schicken, wo das steht, dann prüfe ich das, vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen Daniel Hesterberg Rechtsanwalt