Ausländerrecht Aufenthaltsgenehmigung Passbeantragung
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich unterstütze unsere Babysitterin beim Umgang mit Behörden.
Folgende Problematik:
Sie ist in Sri Lanka geboren und vor 9 Jahren mit ihrer Mutter und ihrem Stiefvater aus Sri Lanka nach Deutschland gekommen. Sie ist voriges Jahr 18 Jahre alt geworden.
Ihre Aufenthaltsgenehmigung lief bis 28.6. diesen Jahres, aktuell hat sie eine Fiktionsbescheinigung bis 14.9.
Sie war bisher im Pass der Mutter eingetragen. Dieser ist abgelaufen. Sie muss dringend einen Pass beim sri-lankischen Konsulat beantragen.
In ihrer Aufenthaltserlaubnis/Fiktionsbescheinigung hat sie aktuell den Nachnamen ihres Stiefvaters.
Nun stellt sich heraus:
Vor der Einwanderung nach Deutschland vor 9 Jahren hat ihre Mutter in Sri Lanka eine Geburtsurkunde erstellen lassen, in der ihr Stiefvater als Vater eingetragen worden ist.
Grund: Ihr leiblicher Vater war nicht auffindbar und konnte somit nicht die Zustimmung zur Ausreise seiner Tochter aus Sri Lanka geben.
Aufgrund dieser gefälschten Geburtsurkunde wurde sie im Pass der Mutter mit dem Nachnamen des Stiefvaters eingetragen und konnte damit nach Deutschland reisen.
In Deutschland wurde dann diese Eintragung im Pass der Mutter bei der Ausländerbehörde für die hiesigen Dokumente zu Grunde gelegt.
Wenn sie jetzt bei der sri-lankischen Botschaft einen Pass beantragen will, kann sie nur folgende Dokumente vorlegen:
Fiktionsbescheinigung/Aufenthaltsgenehmigung mit Nachname des Stiefvaters
beglaubigte Geburtsurkunde aus Sri Lanka mit Name des leiblichen Vaters
Die Mutter befürchtet, dass dann ersichtlich wird, dass sie damals in Sri Lanka ein Dokument hat fälschen lassen und sie somit Probleme bekommt.
Um das zu vermeiden, hat ein Bekannter der Mutter folgendes Vorgehen geraten:
Die Mutter gibt hier bei einem Notar eine eidesstattliche Versicherung ab, in der sie den oben genannten Sachverhalt mit der inkorrekten Geburtsurkunde schildert, erklärt, dass dies aus einer Notlage heraus geschah und dass Herr … der leibliche Vater unserer Babysitterin ist.
Mit dieser eidesstattlichen Versicherung geht sie zu einem Anwalt, der dann mit der Ausländerbehörde Kontakt aufnimmt und veranlasst, dass unsere Babysitterin eine neue Aufenthaltserlaubnis bzw. Fiktionsbescheinigung mit dem Nachnamen des leiblichen Vaters bekommt.
Somit kann sie dann zur sri-lankischen Botschaft gehen und hat in allen Dokumenten den gleichen Nachnamen.
Ist so ein Vorgehen überhaupt möglich? Kann ein Notar so eine eidesstattliche Versicherung überhaupt unterzeichnen? Was passiert, wenn die Ausländerbehörde erkennt, dass vor 9 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund eines nicht korrekten Passes erstellt wurde?
Mit bestem Dank für eine hilfreiche Antwort
Vera Kloß
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Ich habe da meine Zweifel, ob das der richtige Weg ist. Im Einzelnen:
Natürlich kann ein Notar eine eidesstattliche Versicherung aaufnehmen, doch das kann man auch bei der Ausländerbehörde erklären und sich die Notarkosten sparen. Durch die notarielle Form, die nicht vorgeschrieben ist, wird der Beweiswert nicht erhöht, zumal wenn man es gegenüber der Behörde selbst abgeben kann.
Auch wäre der erste Schritt, den Pass bei der Botschaft von Sri Lanka zu beantragen.
Erst wenn das erledigt ist, macht es Sinn, sich an die Ausländerbehörde zuwenden.
Für Letztere ist wichtig, dass die Identität geklärt ist und ein Pass vorgelegt wird, was fortwährend erfüllt sein muss, wenn man einen Aufenthaltstitel innehaben beziehungsweise verlängern oder neu beantragen möchte.
Das es hier zur ausländerrechtlichen Problemen kommen kann, sehe ich erst einmal nicht, zumal auch die Botschaft keine Hindernisse unbedingt aufstellen wird, das halte ich für nicht so wahrscheinlich und als wirkliche Gefahr.
Identität und Staatsangehörigkeit sind im Regelfall durch die Vorlage eines gültigen Passes
oder Passersatzes nachgewiesen. Sofern ein solches Dokument nicht vorliegt, sind die Identität und Staatsangehörigkeit durch andere geeignete Mittel nachzuweisen (z. B. Geburtsurkunde, andere amtliche Dokumente).
Eine relevante Täuschung liegt jedoch schon dann nicht vor, wenn der Vorgang hier positiv aufgeklärt werden kann. Ein Aufenthalt hat man sich dadurch nicht erschlichen, zumal bei Vorliegen des anderen Sachverhalts, der allein zutreffend ist, man nicht anders entschieden hätte, was den ersten Aufenthaltstitel anbelangte.
Hätte man also von der wahren Vaterschaft gewusst, hätte dieses aller Vorausicht nach nämlich nichts an der Erteilung des Aufenthaltstitels geändert.
Es könnte natürlich passieren, dass erst eine Änderung der Geburtsurkunde notwendig ist, was sich etwas hinziehen könnte.
Aber das ist dann eben so leider hinzunehmen, es sei denn, es dauert über ein halbes Jahr zum Beispiel oder ist aus sonstigen Gründen unzumutbar, dann kann ein Passersatz weiterhelfen.
Das kann man aber auch über die Botschaft von Sri Lankas in Deutschland voraussichtlich erledigen lassen, ohne ausreisen zu müssen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag. Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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