Auskunftspflicht des Vermögensbetreuers
Beantwortet von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim in unter 2 Stunden
Fragestellung
Hallo,
meine Tante lebt seit 4 Jahren im Altenheim. Ihr Sohn verwaltete ihr Vermögen und kümmerte sich auch sonst um alles. Nun ist er aber leider vor drei Jahren verstorben. Die Schwiegertochter wurde zum Betreuer bestellt. Leider ist das Verhältnis der beiden alles andere als positiv. Nun erzählte uns unsere Tante gestern, daß die Betreuerin ihr nicht mitteilt, wie es um ihr Vermögen bestellt ist, weder werden Kontoauszüge noch Sparbücher auf Verlangen meiner Tante vorgezeigt. Das Haus meiner Tante wurde verkauft,-alles über diese Betreuerin. Nur hat meine Tante nie einen Kauf-, bzw. Notarvertrag zu Gesicht bekommen. Gestern fragte sie uns also, was sie denn überhaupt für Rechte hätte. Sie würde z. B gerne ein Testament machen. Auch das läßt die Betreuerin nicht zu. Nicht einmal zum Arzt fährt sie meine Tante. Bittet meine Tante sie um Geld, rückt sie nichts raus. Meine Tante bittet sie, ihr was zum Anziehen zu kaufen, da sie imer das Gleiche anziehen muß,- macht sie auch nicht.
Wir sind nun der meinung, das dies schon an Betrug grenzt und denken, daß es vielleicht sinnvoller wäre, meine Tante hätte einen anderen Betreuer.
Sie ist weder entmündigt, noch dement, noch sozialhilfeabhängig. Soviel ich weiß bezieht sie eine eigene Rente, eine Witwenrente und hat auch selber noch gespartes Geld. Außerdem ist sie Miterbin des Hauses meines verstorbene Cousins. Dessen einziges Kind ist leider auch verstorben. Nun meine Frage:
Welche Rechte hat meine Tante gegenüber dieser Betreuerin?
Besten Dank im Voraus.
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Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst bedanke ich mich für Ihre Frage und das entgegengebrachte Vertrauen.
In keinem Fall ist das an den Tag gelegte Verhalten der Betreuerin richtig und rechtmäßig.
Ein Betreuer ist grds. gerichtlich bestellt. Hierzu müssen die Voraussetzungen des § 1896 BGB vorliegen, das heißt, der Betreute kann selbst in den Angelegenheiten des täglichen Lebens nicht mehr für sich selbst sorgen. Diese muss und soll sodann der Betreuer übernehmen. Hier können auch nur Teilbereiche in die Betreuung fallen, wie zum Beispiel die Vermögens- oder die Gesundheitssorge.
Bereits vorweggenommen, diesbezüglich und auch bezüglich der anderen Dinge und Auskünfte, sollten Sie sich unverzüglich an das Familiengericht, hier die Abteilung für Betreuungen, wenden und den Sachverhalte dort schildern und um weitere Auskünfte, insbesondere zur Verwendung des Vermögens bitten. Hilfreich könnte auch das Aktenzeichen des Gerichts sein, was jedoch nicht unbedingt nötig ist. Der Betreuungsfall müsste sodann von dem Gericht herausgesucht werden.
Dabei ist das Wohnsitzgericht der Betreuten zuständig. Ist ein Betreuungsverfahren hier nicht anhängig, handelt es sich nicht um eine normale Betreuung. Dann müssten Sie nachforschen, mit welchem Rechten hier die Schwiegertochter Rechtshandlungen vornimmt.
Selbstverständlich hat der Betreute einen entsprechenden Auskunftsanspruch bzgl. dessen, was mit seinem Vermögen, Einkommen oder sonstigen Dingen geschieht. Normalerweise muss hierüber der Betreuer auch entsprechend Rechenschaft ablegen, zwar nicht gegenüber dem Betreuten, jedoch gegenüber dem Gericht. Er muss jedoch alle wichtigen Dinge mit dem betreuten besprechen und auf dessen Wünsche eingehen. Dies ist in § 1901 BGB geregelt.
Normalerweise sollte auch ein entsprechend zwischenmenschlich positives Klima zwischen Betreuer und Betreutem herrschen. Dies ist hier vorliegend nicht der Fall, so dass dem Betreuten auch grundsätzlich das Recht zu steht, den Betreuer zu wechseln. Hierzu reicht eine entsprechende Anzeige beim Familiengericht. Das Gericht wird sodann nachprüfen, ob die Betreuung und der Betreuer gewechselt werden. Hierzu kann der Betreute auch eigene Vorschläge bezüglich des Betreuers machen (§ 1908b Abs. 3 BGB). Andernfalls wird oftmals ein Berufsbetreuer eingesetzt. Ist der Betreuer auf Wunsch des Betreuten eingesetzt worden, so kann der Betreute diesen zu jedem Zeitpunkt entlassen (§ 1908d BGB) und natürlich auch die Herausgabe seiner persönlichen Unterlagen und Auskünfte verlangen.
Ich habe Ihnen nachfolgend einmal den § 1901 BGB abgedruckt, aus dem sich grundsätzlich die Pflichten des Betreuers und somit auch die Rechte des Betreuten ergeben:
§ 1901
Umfang der Betreuung, Pflichten des Betreuers
(1) Die Betreuung umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe der folgenden Vorschriften rechtlich zu besorgen.
(2) Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Zum Wohl des Betreuten gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.
(3) Der Betreuer hat Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist. Dies gilt auch für Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung des Betreuers geäußert hat, es sei denn, dass er an diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten will. Ehe der Betreuer wichtige Angelegenheiten erledigt, bespricht er sie mit dem Betreuten, sofern dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft.
(4) Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Wird die Betreuung berufsmäßig geführt, hat der Betreuer in geeigneten Fällen auf Anordnung des Gerichts zu Beginn der Betreuung einen Betreuungsplan zu erstellen. In dem Betreuungsplan sind die Ziele der Betreuung und die zu ihrer Erreichung zu ergreifenden Maßnahmen darzustellen.
(5) Werden dem Betreuer Umstände bekannt, die eine Aufhebung der Betreuung ermöglichen, so hat er dies dem Betreuungsgericht mitzuteilen. Gleiches gilt für Umstände, die eine Einschränkung des Aufgabenkreises ermöglichen oder dessen Erweiterung, die Bestellung eines weiteren Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts (§ 1903) erfordern.
Ohne weiteres könnte hier zu vermuten sein, dass eine betrügerische Absicht im Handeln der Schwiegertochter liegt, insbesondere da sie keine Auszahlungen vornimmt und auch nicht über die Art und Weise der Verfügungen informiert. Gerade aus diesem Grund sollten Sie möglichst schnell handeln, und entsprechende Rechenschaftsberichte über das Familiengericht anfordern und für eine schnelle Ablösung der Betreuerin sorgen, soweit sich die Dinge bestätigen und die Einstellung der Betreuerin sich nicht ändert.
Gegebenenfalls wäre hier sodann bei der Bestätigung des Verdachts, dass die Betreuerin entsprechende Dinge veruntreut hat, Strafanzeige zu stellen.
Gerne stehe ich Ihnen weiterhin zur Verfügung und hoffe, Ihnen zunächst hilfreich geantwortet zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich im Anschluss freuen.
Viele Grüße
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