Aus einer Ehe mit unverzüglichen Rauswurf.
Fragestellung
Meine Frau hat mir heute Schriftlich mitgeteilt das unsere Ehe nicht mehr länger hält und hat mich gebeten unverzüglich das Haus zu verlassen. Sie meint da ich einen Zweitwohnsitz habe sollte das kein Problem sein. Jedoch ist weder das Eheliche Haus unseres noch der Zweitwohnsitz in unseren / meinem Besitz. Das Eheliche Haus gehört den Schwiegereltern der Zweitwohnsitz meiner Mutter. Ich Arbeite im Familienbetrieb der Schwiegereltern seit 2001 für umgerechnet 4100DM sind seit einem Jahr 1756€ Netto im Monat mit Steuerklasse 3 viele Jahre als Alleinverdiener. Es sind 2 Kinder aus der Ehe im Jahr 2011 hervorgegangen aber zusammen leben tun wir schon seit 2001 . Also 10 Jahre Wilde Ehe. Kinder sind 6 und 16 Jahre alt. Wir mussten keinerlei Miete oder Nebenkosten Zahlen, bei dem Lohn auch gar nicht vorstellbar. Meine frau Besitzt ein Waldgrundstück. Ich besitze nur einen Geldbetrag von ca. 3000€. Nun möchte ich gerne wissen, da sie mich gebeten hat zu gehen muss sie evtl.für meine Unterkunft sorgen und in welcher höhe? Da ich den Zweitwohnsitz gar nicht benutzen kann / möchte.
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Antwort von Rechtsanwältin Silvana Grass
Sehr geehrter Ratsuchender,
aus Ihren Schilderungen ist zu entnehmen, dass die Ehewohnung – zumindest aufgrund mündlichem Vertrag/Vereinbarung – Ihnen beiden, also sowohl der Frau als auch Ihnen, überlassen wurde. Damit besteht für Sie genauso wie für Ihre Frau ein Besitzrecht an der Wohnung. Dies führt dazu, dass die Frau nicht ohne weiteres verlangen kann, dass Sie unverzüglich die Wohnung verlassen.
Davon unabhängig müsste natürlich eine Lösung gefunden werden, wenn ein Zusammenleben nicht mehr in Betracht kommt. Denn es gibt, wenn sich die Ehegatten nicht einigen können, wer geht und wer bleibt, rechtlich die Möglichkeit, einen sog. Wohnungszuweisungsantrag (§ 1361 b BGB) beim Gericht zu stellen. In diesem Fall wird das Gericht darüber entscheiden, wer die Ehewohnung künftig alleine bewohnen darf. Um dies zu vermeiden, sollte einer die Initiative ergreifen und sich eine andere Wohnung zu suchen. Im Falle der streitigen gerichtlichen Auseinandersetzung, ist zu befürchten, dass derjenige das Recht bekommt, die Wohnung weiter zu nutzen, bei dem die Kinder verbleiben, nämlich um den Kindern ihren Lebensmittelpunkt zu erhalten. Sollten die Kinder also eher bei Ihrer Frau bleiben, wird das vermutlich zugunsten Ihrer Frau entscheiden, auch aus dem Grund, da die Immobilie Eigentum der Eltern ist.
Üblicherweise wird dem auszugspflichtigen Ehegatten jedoch eine angemessene Frist zur Räumung der Ehewohnung eingeräumt. Dies sind, je nach örtlicher Wohnungssituation, bis zu 3 Monaten Zeit, es sei denn, dass in Ihrem Fall ein schnellerer Auszug, durch Umzug zu Ihrer Mutter (Zweitwohnsitz), möglich ist und dies auch sinnvoll ist, um eine Eskalation der „Trennungssituation“ zu vermeiden.
Ihre Frau muss sich diesbezüglich NICHT um eine neue Bleibe für Sie kümmern, diese Verpflichtung, auch die finanzielle, also eventuelle Mietzahlungen, trifft ausschließlich Sie. Allerdings haben Sie das Recht, dass der Hausrat, also die Haushaltsgegenstände, die sich in der Ehewohnung befinden, geteilt werden. Dabei betrifft der Teilungsanspruch die Dinge, die Sie während der Ehe zusammen erworben haben. Gegenstände, die vor der Ehe angeschafft wurden, gehören demjenigen Ehegatten, der sie gekauft hat. Diese können also auf jeden Fall mitgenommen werden. Bei den gemeinsam angeschafften sollte auch eine Einigung getroffen werden, da ansonsten auch hier eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden.
Ich hoffe, Ihnen einen umfassenden und ausreichenden Überblick gegeben zu haben. Falls Sie dennoch Fragen ergeben, nehmen Sie bitte Kontakt auf.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
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