Aufwandsentschädigung für ein Einfühlunsverhältnis
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Hiller,
ich habe eine Frage zum Thema Schnupperarbeitstag bzw. Einfühlungsverhältnis. Ich betreibe einen Partyservice und habe für verschiedenste Bürotätigkeiten Home Office Mitarbeiter. Die Bewerber für diese Stelle haben im Bewerbungsverfahren die Möglichkeit die Tätigkeiten und das Aufgabengebiet über einen Leitfaden kennen zu lernen. Es ist eine Art Schnuppertag, bei dem sie den Betrieb und ihr mögliches Aufgabengebiet unverbindlich ansehen können. Gerne möchte ich ihnen dennoch eine kleine Aufwandsentschädigung für diese Mühe zahlen. Gibt es gesetzliche Vorgaben, in welcher Höhe und in welcher Form dies zulässig ist? Darf Geld bar ausgezahlt werden oder nur ein Gutschein? Wie viel darf ausgezahlt werden?
Ich danke Ihnen für Ihre Antwort und freue mich bald von Ihnen zu hören.
Herzliche Grüße
V. M.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Dipl. Finanzwirt Ulrich Hiller
Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
vielen Dank für Ihre Frage. Leider konnte ich die gesetzte Frist nicht einhalten, da ich Ende letzter Woche nicht im Büro war. Ich hoffe aber, dass Sie auch heute noch mit einer Antwort zufrieden sind...!
Leider gibt es für das von Ihnen genannte "Probe-Arbeitsverhältnis" keine gesetzlichen Regularien, so dass wir uns hier bedauerlicherweise in einer "Grauzone" befinden.
Streng genommen handelt es sich auch bei der Probearbeit um ein Arbeitsverhältnis, wenn Sie dafür ein Entgelt bezahlen. Ausnahme wäre z.B. ein gänzlich unbezahltes Praktikum. Sobald aber ein - wenn auch nur geringes - Entgelt bezahlt wird (in bar, durch Überweisung oder als Sachleistung, z.B. Gutschein, spielt dabei keine Rolle), befinden wir uns streng genommen im Sozialversicherungs- und Lohnsteuerrecht. Folge: Anmeldung des Beschäftigten bei der Sozialversicherung (ggf. als Minijob) und Abführung der Beiträge.
In den von Ihnen genannten Fällen wird es jedoch in aller Regel unschädlich sein, wenn Sie ein kleines "Taschengeld" bzw. eine Aufwandsentschädigung zahlen. Um ganz sicher zu gehen, sollten Sie vielleicht eine kleine schriftliche Vereinbarung schließen, in der Sie festhalten, dass die Probearbeit unentgeltlich ist. Für die dem (potenziellen) Mitarbeiter entstehenden Kosten zahlen Sie aber eine pauschale Aufwandsentschädigung von xx €. Leider kann ich Ihnen (wegen der bereits erwähnten "Grauzone") keinen definitiven Betrag nennen. Es sollte aber immer bei einer echten Aufwandsentschädigung (z.B. Fahrtkostenersatz, pauschale Vergütung für Nutzung des Homeoffice) bleiben und darf keinen echten Verdienst darstellen. Denkbar wäre auch eine Art persönliches "Dankeschön" in Form eines Gutscheins (Douglas, MediaMarkt etc.) von eher geringem Wert als Anerkennung. Da es sich dabei um eine Art "Geschenk" handelt, wäre die Freigrenze für den Betriebsausgabenabzug von 35,00 € je Empfänger und Jahr einzuhalten und dies auch buchhalterisch als "Geschenk" zu behandeln.
Fazit: Aufwandsersatz (für tatsächliche Kosten, ggf. auch pauschal) und Geschenk dürfte unschädlich sein. In den Bereich einer echten "Bezahlung" sollten Sie sicherheitshalber nicht kommen, da Finanzämter, Sozialversicherung und Berufsgenossenschaften in solchen Fällen - vor allem da Sie das öfter machen - doch richtig pingelig und unangenehm werden können!
Ich hoffe, dass ich Ihnen hiermit helfen konnte und stehe Ihnen für Rückfragen gern über die kostenfreie Rückfragefunktion auf dieser Seite zur Verfügung. Wenn Sie zufrieden sind, freue ich mich über eine positive Bewertung.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Hiller
Steuerberater
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