Auftrag Webdesigner - Unzufrieden - muss ich bezahlen?
Fragestellung
Ich bin selbständiger Unternehmer und habe einen Webdesigner (Grafiker) beauftragt, meine Website zu erstellen. Nach nun 3 Monaten ist die Seite zwar kurz vor Fertigstellung, doch entspricht einfach nicht meinen Erwartungen, die Seite ist äußerst lieblos gehalten und macht keinen professionellen Eindruck. So kann (möchte) ich diese einfach nicht verwenden, das wäre eine ziemlich schlechte Visitenkarte im Netz für mich.
Zudem haben mein Webdesigner und ich nun auch schon mehrmals festgestellt, dass wir einfach ständig aneinander vorbeireden und somit eine weitere Zusammenarbeit keinen Sinn mehr macht. Der ursprüngliche Wunsch kam von meinem DL, doch ich sehe das genauso. Er hatte mir zwar jetzt noch ein Angebot gemacht, um die Seite nun doch noch komplett fertigzustellen, doch ich glaube nicht mehr daran, dass er die Ergebnisse überhaupt erreichen kann (Qualifikation? Erfahrung?)
Daher möchte ich die Zusammenarbeit definitiv beenden und mir dann wohl oder übel einen neuen Dienstleister suchen. Hier hatte ich auch schon mit einem möglichen DL gesprochen. Dessen Aussage war, die Seite müsste komplett neu gemacht werden, da es sich nicht lohnt, in die bestehende Programmierung einzusteigen und diese dann anzupassen. Dann würde nämlich immer noch nicht das gewünschte Ergebnis rauskommen.
Nun hatte ich meinem DL bereits ein Angebot gemacht, ihm 30 % der Rechnung zu erstatten, sodass er mir dann die Seite im aktuellen noch unfertigen und unzufriedenstellenden Zustand übergibt und ich zumindest die Möglichkeit hätte, diese weiterbearbeiten zu lassen. Ob das Sinn macht, weiß ich noch nicht, doch ich wollte hier auch irgendwo diese Möglichkeit offenhalten und fair sein und ihm zumindest die entstandenen externen Programmierkosten erstatten. Dieses Angebot hat mein DL abgelehnt und einen Gegenvorschlag gemacht.
Hier die Werte:
Rechnung seitens DL: ca. 2.400 EUR
Mein Angebot: 800 EUR (Begründung: ich weiß noch nicht, ob ich diese Seite überhaupt nutzen kann)
Gegenvorschlag seitens Anbeiter: 1.900 EUR
Leider gibt es nur Emailverkehr und das meiste hatte ich mit dem DL auch per Telefon vereinbart. Nun gehen hier natürlich seine Argumentation und meine stark auseinander. Ziel von mir wäre also, das ganze schnellstmöglich und auch möglichst fair, aber dennoch auch kostengünstig abzuschließen, da ich nun einen weiteren DL beauftragen muss und das für mich eine Doppelbelastung darstellt.
Meine konkreten Fragen:
- Wie ist hier grundsätzlich die vertragliche Situation?
- Welchen Anspruch auf Bezahlung hat der Webdesigner?
- Muss ich den bisher entstanden Aufwand bei meinem bisherigen Dienstleister bezahlen, auch wenn die Ergebnisse nicht den Erwartungen entsprechen und das ganze Projekt auch noch massiv in Verzug geraten ist? (er würde natürlich das Gegenteil behaupten - Ergebnisse sind völlig in Ordnung und wie vereinbart, etc.)
- Muss ich auf sein Angebot eingehen, die Website noch fertigzustellen auch wenn die bisherige Erfahrung zeigt, dass er meine Erwartungen nicht versteht und somit auch nicht umsetzen kann?
Ich danke Ihnen für eine zeitnahe Rückmeldung, sodass ich das ganze abschließen kann.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Tobias Mai
Sehr geehrter Fragesteller,
derartige Webseitenverträge sollte (mit Blick auf Ihre in's Auge gefasste Folgeerstellung!) immer merhphasig vertraglich vereinbart werden, sodass - rechtlich betrachtet - zunächst die reine Entwurfsphase schon ein eigenständiger Vertrag ist. Die eigentliche Seite wird dann nur als zweite Phase beauftragt, wenn Zufriedenheit mit dem Entwurf besteht. Stimmen dann Entwurf und Ergebnis nicht überein, haben Sie einen ganzen Strauß von Mängelrechten.
In Ihrem Fall könnte das anders sein - insbesondere wenn kein richtiger Vertrag mit Leistungsphasen, Zwischenabnahmen usw. vereinbart worden ist.
Dann nämlich ist es einem Richter, der über Ihren Fall entscheiden müssten, wenn Sie sich nicht einigen und der Webdesigner klagt, recht egal, ob Ihnen der Webauftritt professionell und schön gelungen vorkommt oder nicht.
Fehlen exakte Festlegungen zum Aussehen (daher mein Tipp, bei nächsten Anbieter zunächst lediglich Entwürfe zu beauftragen), dann schuldet der Webdesigner lediglich einen Webauftrag mittlerer Art und Güte.
Dies findet seinen Ursprung in § 633 BGB. Dort heißt es hierzu:
Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,
1. wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
Ein Gericht würde aber - ungeachtet von gestalterischen Erwartungen Ihrerseits - vermutlich recht schnell eine Eignung zur gewöhnlichen Verwendung bejahen, wenn nur Ihre Texte und Informationen vorhanden und damit eben eine Website von Ihnen fertiggestellt wurde. Für alle spezifischen Wünsche, Darstellungsansprüche usw. wären Sei beweispflichtig, sodass ich meine, dass der Webdesigner gute Chancen hätte, sein Honorar in vollständiger Höhe gegen Sie einzuklagen.
Sie können den Auftrag jeder Zeit ordentlich kündigen, sind jedoch voraussichtlich zur Zahlung des vollen vereinbarten Preises verpflichtet.
Daher kann es durchaus sinnvoll sein, sich mit dem Anbieter auf eine abschließende Regelung auch nur recht gering unterhalb des ursprünglichen Preises zu einigen.
Etwas anderes könnte sich aus einer Auswertung Ihrer E-Mails ergeben, die in Ihrem Falle "den Vertrag" darstellen. Daher stehen meine Ausführungen unter dem Vorbehalt einer Überprüfung Ihrer gesamten Abreden mit dem Anbieter. Auch hierfür stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Eine hier von Ihnen gezahlte Gebühr rechne ich in voller Höhe auf Folgeberatungen an.
Für eine 5-Sterne-Bewertung wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Mai, RA
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Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
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Beste Grüße
derartige Webseitenverträge sollte (mit Blick auf Ihre in's Auge gefasste Folgeerstellung!) immer merhphasig vertraglich vereinbart werden, sodass - rechtlich betrachtet - zunächst die reine Entwurfsphase schon ein eigenständiger Vertrag ist. Die eigentliche Seite wird dann nur als zweite Phase beauftragt, wenn Zufriedenheit mit dem Entwurf besteht. Stimmen dann Entwurf und Ergebnis nicht überein, haben Sie einen ganzen Strauß von Mängelrechten.
In Ihrem Fall könnte das anders sein - insbesondere wenn kein richtiger Vertrag mit Leistungsphasen, Zwischenabnahmen usw. vereinbart worden ist.
Dann nämlich ist es einem Richter, der über Ihren Fall entscheiden müssten, wenn Sie sich nicht einigen und der Webdesigner klagt, recht egal, ob Ihnen der Webauftritt professionell und schön gelungen vorkommt oder nicht.
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Dies findet seinen Ursprung in § 633 BGB. Dort heißt es hierzu:
Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,
1. wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
Ein Gericht würde aber - ungeachtet von gestalterischen Erwartungen Ihrerseits - vermutlich recht schnell eine Eignung zur gewöhnlichen Verwendung bejahen, wenn nur Ihre Texte und Informationen vorhanden und damit eben eine Website von Ihnen fertiggestellt wurde. Für alle spezifischen Wünsche, Darstellungsansprüche usw. wären Sei beweispflichtig, sodass ich meine, dass der Webdesigner gute Chancen hätte, sein Honorar in vollständiger Höhe gegen Sie einzuklagen.
Sie können den Auftrag jeder Zeit ordentlich kündigen, sind jedoch voraussichtlich zur Zahlung des vollen vereinbarten Preises verpflichtet.
Daher kann es durchaus sinnvoll sein, sich mit dem Anbieter auf eine abschließende Regelung auch nur recht gering unterhalb des ursprünglichen Preises zu einigen.
Etwas anderes könnte sich aus einer Auswertung Ihrer E-Mails ergeben, die in Ihrem Falle "den Vertrag" darstellen. Daher stehen meine Ausführungen unter dem Vorbehalt einer Überprüfung Ihrer gesamten Abreden mit dem Anbieter. Auch hierfür stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Eine hier von Ihnen gezahlte Gebühr rechne ich in voller Höhe auf Folgeberatungen an.
Für eine 5-Sterne-Bewertung wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Mai, RA