Aufhebung der Betreuung
Fragestellung
Im Januar 2012 habe ich beim Amtsgericht die Betreuung für meine 90-jährige Mutter beantragt, weil sie körperlich und geistig in schlechter Verfassung war.
Dem Antrag wurde sofort stattgegeben.
Seitdem ist meine Mutter in einem Pflegeheim untergebracht und ihr Zustand hat sich erheblich gebessert, so dass sie wieder ihren freien Willen artikulieren kann und dem Alter entsprechend soziale Kontakte pflegen kann.
Ich möchte die gerichtlich angeordnete Betreuung nun aufheben lassen.
Meine Fragen:
- welche Schritte muss ich unternehmen?
- brauche ich dazu einen Anwalt?
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
zunächst einmal ist es sehr schön, dass der Zustand Ihrer Mutter sich so gebessert hat.
Eine Betreuung ist nie eine endgültige Angelegenheit.
Eine Änderung oder eine komplette Aufhebung der Betreuung ist immer dann möglich, wenn die Voraussetzungen wegfallen. Dieses ergibt sich aus § 1908d BGB.
Und dieses ist hier nach ihrer Schilderung der Fall, da Ihre Mutter körperlich und geistig wieder soweit ist, dass eine Betreuung gar nicht mehr notwendig ist
Die beteiligten Personen, also der Betreuer, Ihre Mutter als Betreute und auch Sie als nahe Angehörige haben die Möglichkeit, dem Gericht den Wegfall der Betreuungsbedürftigkeit mitzuteilen und so auf eine Aufhebung der Betreuung hinzuwirken.
Das bedeutet, Sie müssen dem Gericht gegenüber die gesamten veränderten Umstände mitteilen.
Sinnvoll ist es immer, auch einen entsprechenden Bericht des Arztes beizufügen, da das Gericht die Angaben zur Veränderung natürlich prüfen wird. Für diese Prüfung ist dann der Arztbericht schon sehr sinnvoll.
Für dieses Verfahren brauchen Sie keinen Rechtsanwalt. Sie können den Antrag auch selbst beim Gericht einreichen.
Ihren konkreten Hinweisen, dass die Voraussetzungen der Betreuung weggefallen seien, muss das Gericht dann von Amts wegen nachgehen. Ob und gegebenenfalls in welcher Form es entsprechende Ermittlungen durchführt und Beweise erhebt, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen ( BayObLG, Beschluss vom 22.11.1999, 3Z BR 322/99).
Deshalb halte ich das Beibringen eines Arztberichtes für sinnvoll.
Ihrer Mutter und Ihnen viel Erfolg bei dem Verfahren und alles Gute
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
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wenn ein vom Gericht bestellter Gutachter damals bei Ihrer Mutter etwas diagnostiziert hat, sollte der jetzige Arzt bestätigen können, dass eben diese Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
Festgestellt werden sollte also, dass Ihre Mutter wirder allein entscheidungsfähig ist.
Das kann auch der Hausarzt machen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle