Aufenthaltsverlängerung
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
ich halte mich in Deutschland nach dem Gesetz 23 abs. 1 des AufenthG seit mehr als drei Jahren auf.
Vor einigen Monaten ist die Verpflichtungserklärung abgelaufen. Dementsprechend habe mich ich beim Jobcenter für Arbeitslosengeld angemeldet und habe mit dem einen Antrag unterschrieben.
Nun fördert die Ausländerbehörde, um mein Aufenthaltstitel verlängert zu werden, dass ich ihnen entweder eine neue Verpflichtungserklärung bringe oder eine Beschäftigung eingehe, die mir mein Lebensunterhalt sichert. Diese beiden Schritte benötigen natürlich, dass ich mich von dem Jobcenter abmelde.
Meine Frage lautet: ist diese Forderung rechtmäßig? und was schlagen Sie mir vor, um diese Situation einfach lösen zu können?
Das Brief der Ausländerbehörde wurde beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Kalaaji
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Da hat die Ausländerbehörde Recht - im Einzelnen:
Für jeden Aufenthaltstitel ist der Lebensunterhalt zu sichern, ganz grundsätzlich (bis auf wenige Ausnahmen) ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel.
Bei § 23 Aufenthg besteht die Besonderheit, dass die Anordnung, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, direkt unter der Maßgabe erfolgen kann, dass eine Verpflichtungserklärung nach § 68 abgegeben wird.
Diese wäre jetzt zu erneuern.
Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert (vgl. § 2 Abs. 2), wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gilt der Bezug von:
1. Kindergeld,
2. Kinderzuschlag,
3. Erziehungsgeld,
4. Elterngeld,
5. Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,
6. öffentlichen Mitteln, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen und
7. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
Eine gesonderte Regelung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist in § 23 Absatz 1 nicht vorgesehen; dem entsprechend finden nach § 8 Absatz 1 auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Vorschriften Anwendung wie auf deren Erteilung - und dazu gehört auch der Lebensunterhalt.
Daher sehe leider zu meinem Bedauern keine andere Möglichkeit, als eine neue Verpflichtungserklärung zu begehren bzw. eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag. Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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