Aufenthaltstitel für meine ukrainische Ehefrau
Fragestellung
Meine Ehefrau aus der Ukraine hält sich z.Zt. bei mir in Berlin mit einem 90-Tage-Schengenvisum auf. Wir haben am 25.01 in Dänemark geheiratet.
Die Ausländerbehörde sagt uns nun dass sie dennoch den Bewerbungsprozess für ihren Aufenthaltstitel von der Ukraine aus durchlaufen muss was voraussichtlich mit einer schmerzhaften Trennung auf unbestimmte Zeit einhergeht (außerdem hat sie dort keinen Wohnsitz mehr und ist auch seit 28.01 in Berlin gemeldet). Einen Antrag haben wir dort trotzdem gestellt auch wenn die Erfolgsaussichten laut Sachbearbeiter minimal sind.
Ihr Visum endet am Mittwoch.
Gibt es eine Möglichkeit dass sie bleiben kann? Irgendeinen Weg wie sie während der Bearbeitungszeit ihres Visums hier bleiben kann? Wir sind sehr dankbar für jeden Rat, bzw. erteilen gern ein Mandat bei Aussicht auf Erfolg. Danke!
Falls relevant: Ich verfüge über eine Rechtsschutz Versicherung
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Zu meinem Bedauern hat die Ausländerbehörde Recht, soweit nicht ein krasser Ausnahmefall besonderer Art vorliegt, wie etwa eine Risikoschwangerschaft, vergleichbare gesundheitliche Probleme oder ähnliches, was das Nachholen eines Visumsverfahren unzumutbar machen würde. Letzteres nehme ich aber
mangels entgegenstehender Sachverhaltsangaben von Ihnen nicht an.
Im Einzelnen:
Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug erfordert neben den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist.
Welches Visum als das erforderliche anzusehen ist, bestimmt sich nach dem Aufenthaltszweck.
Bei einem Ehegattennachzug ist das kein Schengenvisum kurzfristiger Art, sondern ein sogenanntes nationales Visum für längerfristige Zwecke, eben dem Aufenthalt als Ehegatten und eine damit verbundene Aufenthaltserlaubnis, die nach Einreise mit dem Visum im Bundesgebiet zu erteilen wäre.
Das ist die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vergleiche zum Beispiel Urteil vom 11.01.2011 - BVerwG 1 C 23.09, ich zitiere auszugsweise aus den Gründen der Entscheidung:
"[…] Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug zu einem Deutschen gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 27 Abs. 1 AufenthG erfordert neben dem Vorliegen der dort genannten Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich auch, dass die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erfüllt ist, d.h. dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist (Nr. 1) und die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat (Nr. 2).
[…] Er ist nicht mit einem zum Zweck des Ehegattennachzugs erteilten nationalen Visum gemäß § 6 Abs. 4 AufenthG eingereist und hat nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts die für dessen Erteilung erforderlichen Angaben nicht bereits im Visumantrag gemacht.
[…]
Für einen längerfristigen Aufenthalt ist aber gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 AufenthG - vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen - ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird und der Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde bedarf (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthV). Welches Visum im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG als das erforderliche Visum anzusehen ist, bestimmt sich nach dem Aufenthaltszweck, der mit der im Bundesgebiet beantragten Aufenthaltserlaubnis verfolgt wird.
[…]
Da der Kläger „nur“ mit einem Schengen-Visum und nicht mit dem nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erforderlichen nationalen Visum eingereist ist, fehlt es - ungeachtet des Umstandes, dass er auch nicht die für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Eheschließung und Eheführung erforderlichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat - an der Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. […] ."
Besondere Umstände, die es dem Antragsteller unzumutbar erscheinen ließen, das Bundesgebiet vorübergehend zur Nachholung des Visumverfahrens zu verlassen, liegen regelmäßig leider nicht vor. Allein der Umstand, dass die Eheleute möglicherweise eine vorübergehende Trennung für die übliche Dauer des Visumverfahrens hinnehmen müssen, reicht hierfür auch unter Berücksichtigung des Schutzes der Ehe durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht aus (siehe oben Urteil des Bundesverwaltungsgerichts).
Vor diesem Hintergrund bleibt Ihnen leider nichts anderes übrig, dass erneut eine Ausreise und dann eine Wiedereinreise mit dem richtigen Visum, dem nationalen Visum, in der Ukraine beantragt, geschieht.
Ich bedaure, Ihnen keine bessere Antwort geben zu können.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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Sehr geehrter Herr Arendes,
hier gilt § 81 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz:
„(4) 1Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen
Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der
bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung
der Ausländerbehörde als fortbestehend. 2Dies gilt nicht für ein Visum nach
§ <https://dejure.org/gesetze/AufenthG/6.html> 6 Absatz 1. 3Wurde der
Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet
gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte
die Fortgeltungswirkung anordnen.“
Da die Mandantin visafrei eingereist ist löst der Antrag die obige
sogenannte Fiktionswirkung aus. Der Antrag kann auch von mir schriftlich in
Vollmacht der Mandantin gestellt werden, eine Vorsprache kann aufgrund der
Fiktionswirkung dann auch nach dem Ende der 90 Tage erfolgen.
Wenn ich tätig werden soll, dann benötige ich einen weiteren Vorschuss von
205 Euro. Es ist zumindest mit Kosten von ca. 570 € zu rechnen.
Mit freundlichen Grüßen
ich antworte Ihnen gerne wie folgt:
Das ist ein häufiger Irrglaube.
Dort steht ja auch ausdrücklich, vgl. § 81 Abs. 4 Satz 2 Aufenthaltsgesetz:
"Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1."
Hier der gesamte Absatz
(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.
Nichts anderes gilt erst recht, wenn es sich um einen visumsfreien Kurzaufenthalt geht.
Auch wenn man visumsfrei einreisen kann, gilt das nur für diese 90 Tage und zu einem anderen Aufenthaltszweck und ein Aufenthaltstitel ist zwar dann für diese Zeit nicht erforderlich, liegt aber eben auch nicht vor, weshalb die oben genannte Vorschrift ebenfalls gar nicht zur Anwendung kommt.
Nach § 39 Aufenthaltsverordnung (Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke) gilt zwar folgendes:
"Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn
Nr. 5
auf Grund einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes WÄHREND seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat,
doch das erfolgte gerade schon in Dänemark nicht erst im Bundesgebiet.
§ 41 der Aufenthaltsverordnung (Vergünstigung für Angehörige bestimmter Staaten) scheidet leider aus:
"(1) Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika können auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann im Bundesgebiet eingeholt werden.
(2) Dasselbe gilt für Staatsangehörige von Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino, die keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausüben wollen. [...]"
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt