Aufenthaltsrecht Niederlassungserlaubnis
Fragestellung
Ich habe eine Frage zu folgender Situation:
Russischer Staatsbürger, seit 06/2010 in Deutschland mit folgenden Stationen und Visa Status:
06/2010 - 10/2012 Finanzstudium in Frankfurt mit Visa zum Studium
11/2012 - 01/2013 Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach §18c AufenthG
02/2013 - 05/2013 Praktikum
06/2013 - 05/2015 Volle Arbeitsstelle in Finanz für 24 Monate
06/2015 - 08/2015 Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach §18c AufenthG + Arbeitslosengeld erhalten
Danach zum ersten mal nicht in Deutschland für ein weiterbildendes Studium:
09/2015 - 08/2016 Studium in Frankreich und Visum in Frankreich
Jetzt bin ich schon fast fertig mit dem Studium und möchte gern nach Deutschland zurück.
Fragen:
So wie ich es verstehe könnte ich nach §18c AufenthG wiederum ein Visum zur Arbeitsplatzsuche beantragen da ich ja mehr als 6 Monate im Ausland war. Ist das Richtig?
Wenn ja, reichen dann meine Ansprüche für Arbeitslosengeld die ich noch habe als Beweise zur Sicherung meines Lebensunterhaltes sowie Krankenversicherung direkt aus?
Noch interessanter wäre aber ob ich auch eine Niederlassungserlaubnis bekommen würde. Nach §18b AufenthG sollte ich dafür eigentlich alle Vorraussetzungen erfüllen sobald ich eine neue Arbeitsstelle habe oder zählt die Zeit die ich jetzt nicht in Deutschland war zu meinen Ungunsten?
Wenn das nicht der Fall ist, gibt es einen anderen weg eine Niederlassungserlaubnis wie in §9 AufenthG zu erhalten?
Als Alternative, welche Voraussetzungen müsste ein Jobangebot erfüllen um einen Aufenthaltstitel im Sinne der "Blauen Karte" zur erhalten?
Vielen Dank für Ihre Hilfe, Marina
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
1.
Ja, das sehe ich genauso:
Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis über den in Absatz 1 des § 18c genannten Höchstzeitraum hinaus ist zwar ausgeschlossen nach Absatz 2. Eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 kann aber danach erneut nur erteilt werden, wenn sich der Ausländer nach seiner Ausreise mindestens so lange im Ausland aufgehalten hat, wie er sich zuvor auf der Grundlage einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 im Bundesgebiet aufgehalten hat.
Sie waren mehr als sechs Monate im Ausland.
2.
Der Lebensunterhalt muss insoweit gesichert sein (vgl. § 2 Abs. 3 AufenthG), wegen der fehlenden Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch Eigenmittel/ Ersparnisse oder durch Dritte (die eine Verpflichtungserklärung, § 68 AufenthG, zu Ihren Gunsten abgeben müssten).
Arbeitslosengeld I reicht aber aus, weil Sie ja dafür Einzahlungen in die Sozialversicherung geleistet haben.
3.
Da Sie länger als sechs Monate Deutschland verlassen hatten, erlosch Ihre damalige Aufenthaltserlaubnis (auch wegen der Befristung); es gilt nach § 68: Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bis zu einem Jahr können außer Betracht bleiben.
Aber leider muss nach meiner ersten Einschätzung trotzdem der neue Aufenthalt zwei Jahr in Deutschland wieder betragen.
Schneller und einfacher werden Sie aber nicht an die Niederlassungserlaubnis kommen, auch nicht über andere Alternativen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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