Aufenthaltserlaubnis Ehefrau Kamerun
Fragestellung
Hallo,
meine Freundin aus Kamerun hat 2006 in Deutschland einen Deutschen geheiratet und war dann die nächsten 4 Jahre in Deutschland.
Dann hat sie für 3 Jahre Deutschland verlassen.
Nun ist sie seit einiger Zeit wieder in Deutschland und hat auch eine Unbefristete Arbeitsstelle, sie ist nicht geschieden!
Kann ihr der Aufenthalt in Deutschland jetzt verweigert werden?
Wenn Ja, warum und was kann man unternehmen um dieses abzuwenden?
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Das Aufenthaltsgesetz bestimmt in § 28 Abs. 2:
"Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis (unbefristeter Aufenthalt - wie hier) zu erteilen,
- wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist,
- die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht,
- kein Ausweisungsgrund vorliegt und
- er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann.
Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht."
Der Aufenthaltstitel erlischt jedoch in folgenden Fällen (§ 51):
- wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist.
Aber hier dürfte eine Ausnahme eingreifen:
Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nach den oben genannten Fällen nicht wenn kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt (was hier aller Voraussicht nach ausscheiden sollte).
Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus, was Ihre Freundin verfolgen sollte.
Nach meiner ersten Einschätzung sollte ihr ein weiterer Aufenthalt somit möglich sein.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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