Atelier
Fragestellung
Ist eine Eigentumswohnung, die nur als Atelier für eine freiberufliche künstlerische Arbeit dient,
und nicht zu Wohnzwecken genutzt wird, zweitsteuerpflichtig?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
generell ist die Erhebung einer Zwettwohnungssteuer davon abhängig, ob die Wohnung tatsächlich als Wohnung nutzbar ist, auch wenn vorübergehend eine andere Nutzung als zu Wohnzwecken erfolgt. Eine Inaugenscheinnahme der Räumlichkeiten soll im Streitfall klarstellen, welche Nutzung vorliegt. Eine Nutzung als Atelier wäre nur dann theoretisch steuerbefreit, wenn das Atelier auch im Zusammengang mit der Erzielung von Einkünften genutzt wird, also eine rein geschäftliche Nutzung erfolgt. Sollte die Wohnung im Mietvertrag keine klare eindeutige Regelung zur geschäftliche Nutzung vorsehen (somit explizit die Nutzung zu Wohnzwecken untersagen), also eigentlich reiner Wohnraum vermietet werden, wird es schweierig sein, die Steuerberfreiung zu erreichen, wobei jede Gemeinde einen eigenen Entscheidungsspielraum hat. Höchstrichterlich ist hier noch keine klare Entscheidung getroffen. Im Zweifelsfall sollten Sie Rechtsmittel einlegen. Eine geschäftliche Nutzung indessen setzt zusätzlich voraus, dass Ihre selbständige Tätigkeit auch bei der Gemeinde angemdeldet ist. Dennoch muss das tatsächliche Bild in den Räumlichkeiten auch eindeutig erkennen, dass die Räumlichkeiten ausschliesslich geschäftlich genutzt werden. Soll heißen, dass das Vorhandensein von Mobiliar, das Wohnzwecken dient (Küche, Bett, Couch etc.) Indizien dafür sind, dass der Wohnzweck überwiegt. Inwieweit dann einzelne Räume, die ausschließlich geschäftlich genutzt werden, aus der Berchungsgrundlage der Zweitwohnungssteuer herauszurechnen sind, ist mit der Gemeinde zu klären. Sollte die "Eigentumswohnung", so bezeichnen Sie diese ja selbst, Zwweifel bzgl. der Nutzung aufwerfen, wird es schwierig, hier die Steuerfreiheit zu erreichen. Auch für den Fall, dass keine Zweitwohnungssteuer erhoben würde, wäre zu beachten, dass, sofern sich die Eigentumswohnung in Ihrem tatsächlichen Eigentum befindet, diese unter Umständen seitens des Finanzamtes zum Beriebsvermögen gezählt würde, mit der Folge, dass eine Veräußerung immer steuerprlcihtig ist, also die üblichen 10 Jahre zur Erlangung der Steuerfreiheit einer Immobilienveräußerung entfallen würde. Am Ende würde bei einem späteren Veräuerungsgewinn oder Entnahmegewinn (wenn Sie ihre geschäftliche Tätigkeit aufgeben würden) die Einkommentsteuer womöglich höher sein als die gesparte Zweitwohnungssteuer. Da ich anhand Ihrer gemachten begrenzten Angaben keine weiteren, auf den Einzelsachverhalt bezogene rechtliche Beurteilungen anstellen kann, wäre ggf. zusätzlich zu diese X Mail die Sache zu vertiefen.
Vielen Dank für Ihre Fragestellung.
Für eine positive Bewertung bei yourXpert würde ich mich sehr freuen.
Beste Grüße
R. Schenk
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Das Atelier in der Eigentumswohnung, die in dem Berliner Stadtteil liegt, in dem ich auch eine Mietwohnung nutzte, gehört mir und meiner Ehefrau (50%/50%). Diese Eigentumswohnung ist als Atelier eingerichtet und wird nur für meine freiberufliche künstlerische Tätigkeit genutzt, auch mit dem Ziel Einkünfte zu erzielen, was allerdings Zeitbenötigt und nicht einfach ist. Dies Eigentumswohnung soll erst nach meinem Tod als Wohnung für meine Ehefrau genutzt werden.
Ist für den dargelegten Sachverhalt in Berlin für mein Ateleir eine Zweitwohnsteuer zu zahlen?
Über eine Antwort wäre ich erfreut.
Mit freundlichen Grüßen
unter Bezugnahme auf Ihre Sachverhaltsschilderung sollte keine Zweitwohnungssteuer entstehen, da Sie die Räumlichkeiten ausschließlich für Ihre künstlerische Tätigkeit nutzen. Ich möchte aber unabhängig von der Vermeidung der Zweitwohnungssteuer darauf hinweisen, dass bei einer selbständigen Tätigkeit von Ihnen die Zuordnung ihres Miteigentumsanteils an dem "Atelier" unter Umständen einkommensteuerliche Folgen eintreten können.
Schlussendlich ist hinsichtlich Ihrer Zweitwohnungssteuer die Sichtweise der Stadt nicht vorwegzunehmen. Ich denke aber, dass bei richtiger Argumentation Ihrerseits eine Zweitwohnungssteuer, wenn Sie denn überhaupt erhoben würde, mit großer Aussicht auf Erfolg zurückzuweisen ist.
Beste Grüße
Schenk