Asylrecht bzw Abschiebungsverbot
Fragestellung
Hallo,
Anliegen: Die Ausländerbehörde hatte eine Verwaltungsakte erteilt, um meine Studienaufenthaltserlaubnis zu beenden, und mich ab 21.09 abzuschieben.
Grund: Fehlende Erfolgsaussichten des Studiums, da ich bisher keine Leistung an der Uni vorlegen kann.
Laut dem Gesetz darf man in DE wegen Studium maximal 10 Jahre studierien. Laut den Gerichtsurteilen, darf man diese 10 Jahren überschreiten, wenn man Verzögerungen wegen Krankheit nachweisen kann.
Bin in DE seit 5.5 Jahren und hatte besondere Umstände bzw Studiengangswechsel.
Dagegen werde ich noch vorm Verwaltungsgericht und Verfassungsgericht vorgehen.
Meine Frage an Sie ist aber wegen Asylrecht, da ich das im falle des Scheitern überlege.
In wie weit kann ich dieses Argument nutzen, um Asyl in Deutschland zu beantragen?
Bzw Abschiebungsverbot bzw Verfassungsrecht
Gefahr vor Diskriminierung wegen Behinderung in meinem Herkunftsland aegypten.
Es liegt eine Behinderung(Psyche ADHS+depressive Symptome) bzw Chronische Erkrankung.
Anstehend ist eine Rehabilitationsmaßnahme. MDK hatte die empfohlen, zudem hatte MDK meine Erwerbsfähigkeit als erheblich gefährdet eingestuft. Das ist neben den ärztlichen Gutachten und Attesten.
Menschen mit Behinderung sind so stark von allen Bereichen der Gesellschaft ausgeschlossen, dass es nicht einmal vergleichbare oder zuverlässige Daten über Häufigkeit, Verteilung und Entwicklungen des Auftretens von Behinderung gibt, erst recht nichts über die Ausmaße der Armut, von der Menschen mit Behinderung betroffen sind.
Quelle;
Die Araber im 21. Jahrhundert pp 109-131| Cite as
Menschen mit Behinderung im Nahen Osten und in Nordafrika – Hintergrundbemerkungen
Alaa G.Sebeh
Zwei meiner Medikamente wegen ADHS sind in aegypten nicht vorhanden, da mein Krankheitsbild komplex ist.
Eine regelmäßig erforderliche psychotherapeutische medikamentöse Behandlung kann nach aktuellem Erkenntnisstand in ägypten schon aufgrund von Kapazitätsproblemen im Gesundheitssystem und der gesellschaftlichen Einstellung zu psychischen Erkrankungen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht durchgeführt werden.
Stationäre psychosomatischen Krankenhausaufenthalte und Rehabilitationsmassnahmen wegen psychosomatischen Symptomen sind in meinem Land nicht angemessen vorhanden, zudem sind die Kosten dem normalen Bürger unerträglich bzw unmöglich.
• Droht eine Chronifizierung einer psychischen Erkrankung, da ich der Einnahme die Medikamente und der therapeutischen Behandlung abbrechen muss.
• Elvanse Adult ist ein Lisdexamfetamin-haltiges, langwirksames Arzneimittel, das seit Februar 2019 zur Behandlung von ADHS im Erwachsenenalter. Das ist in meinem Land nicht da. In Deutschland ist das Medikament seit Mai 2019 erhältlich.
• Droht Verschlimmerung der begleitenden depressiven Erkrankungen. Die Verschlechterung der Erkrankung des Antragstellers und deren Auswirkungen auf dessen Psyche dürften einen, wegen der Regelung des § 7 Abs. 1a Satz 2 BAföG erforderlichen, "unabweisbaren Grund" darstellen.
• Der Antragsteller muss die drohende Chronifizierung ihrer Erkrankung nicht hinnehmen, zumal sein Recht auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlich geschützt ist.
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Antwort von Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Sehr geehrter Ratsuchender,
in Betracht kommt der subsidiäre Schutz nach § 4 des Asylgesetzes (AsylG). Dazu muss dem Ausländer u.a. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts "mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit" drohen. Die Verfolgung muss von Akteuren i.S.d. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG (Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, nichtstaatliche Akteure) final ausgehen. Das liegt offensichtlich nicht vor, wenn es um nicht zielgerichtete allgemeine Diskriminierung geht.
In Betracht kommt zielstaatsbezogener Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), weil eine Krankheit nicht angemessen im Heimatand behandelt werden kann und dem Ausländer dadurch ernsthafte gesundheitliche Schäden drohen. Ob die von Ihnen genannten medizinischen Aspekte eine Abschiebung nach Ägypten unmöglich machen, hätte zunächst das Bundesamt (BAMF) zu prüfen anhand der vorliegenden Erkenntnisquellen, die in Erkenntnismittellisten zusammengefasst sind. Dazu der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 18.05.2020 - 2 B 19.34090 -, Rn. 14, WKRS 2020, 20671, ganz aktuell:
Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist in der Regel von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Gefahr, dass sich eine Erkrankung und die mit einer Erkrankung verbundenen Gesundheitsbeeinträchtigungen als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Abschiebezielstaat verschlimmern, ist in der Regel als am Maßstab des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung zu prüfende individuelle Gefahr einzustufen (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.2006 - 1 C 18.05 - BVerwGE 127, 33; B.v. 24.5.2006 - 1 B 118.05 - NVwZ 2007, 345). Die Gesundheitsgefahr muss erheblich sein. Die Verhältnisse im Abschiebezielstaat müssen also eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität, etwa eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands, erwarten lassen. Erforderlich für das Vorliegen der Voraussetzung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist danach, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, dass also eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.2006, a.a.O.). Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, ist dementsprechend ein Abschiebeverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu Gunsten des Klägers festzustellen. Der Regelfall, von dem die Vorschrift ausgeht, ist dann eingetreten. Die Norm enthält insbesondere keine Formulierung, wonach bei einer rechtsmissbräuchlichen Asylantragstellung die Anwendung der Vorschrift ausgeschlossen wäre.
Dies werden Bundesamt und Verwaltungsgericht in Ihrem Fall zu prüfen haben.
Nachfragen beantworte ich gerne.
Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt
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1. Eventuelle Diskriminerung am Arbeitsplatz, wo ich nicht arbeiten kann, weil es keine Kuendiungsschutz oder Diskriminerungsschutz oder weil es wegen der fehelender Behandlung Erwerbsunfaehikeit droht.
In wie weit kann ich diese Nachweise nutzen?
1. 2 Kuendigung am Arbeitsplatz in Deutschland wegen fehelender Leistung bzw Konzentration.
2. Angeneommene fristlose Kuendigung im Wohnbereich wegen Hausfriedensbruch bzw Diskriminerung bzw Mobbing seitens des Hausmeisters. Vorhanden gibt es Zeuge hier auch zweitens ist die Fristlose keuendigung vom Vermieter angenommen.
Das zeigt schon Einschraenkungen im Wohn und Beruflichen bereich.
3. Selbst der Mitarbeiter der Auslaenderbehoerde hatte Fehleinschaetzung,in dem er meine Erkrankungen als keine Behinderung angesehen obwohl ADHS und depressive Anpassungsstoerung laut dem Vorsorgungsamt und Gerichtsurteilen grad der Behinderung bekommen.
Es gibt feehelende Aufklaerung wegen ADHS.
Das ist eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Konzentration, Aufmerksamkeit und Auffassungsgabe wegen den Botennervenstoffe im Gehirn. Die Ungleichgewicht sorgt, dass das Arbeitsgedaechnis und die executiven Funktionen beeintraechtigt sind, die fuer die Aufnahme und Bearbeitung neuer Informationen zustaendig sind.
2. Es kann nur um gesundheitliche Einschränkungen gehen, die ärztlich ausführlich attestiert sind. Die Gründe der Erkrankung sind dann i.R.d. § 60 AufenthG egal.
3. wie 2. Die allererste Grundlage muss ein ausführliches ärztliches Attest sein (vgl. § 60a Abs. 2c i.V.m. § 82 AufenthG).
Beste Grüße!
Ab wann liegt Benachteiligungsverbot bzw Benachteiligung vor?
Ich will diesen Begriff nicht falsch nutzen.
Die Ausländerbehörde behauptet dass sie wegen Erfolgsaussichten ablehnen und dass sie niemanden bevorzugen, deshalb gibt es keine Benachteiligung. Zudem hatte der Sachbearbieter behauptet dass die Erkrankungen das Ausmass der Behinderung nicht erfuehllt.
Abgesehen davon dass ich nachweisen werde, dass sie einen Grad der Behinderung erfuehllen.
In wie weit ist die Verwaltungsakte eine Benachteiligung? Dass sie mir keine Chance geben, mein Studium abzuschliessen bzw die Reha zu machen?
Zudem hatte ich die Gesamtdauer nicht ueberschritten da ich in DE seit weniger als 6 Jahren bin.
Mein vorheriger Studienablauf sollte keinen Maßstab sein für die Beurteilung der Erfolgsaussichten in den nächsten Jahren, da ich besondere Umstände hatte, die man mir nicht anlasten sollte.
In wie weit kann ich behaupten dass ich Benachteiligung bzw Diskriminerung erfahre? Bei meinem Fall gilt das? oder nur wenn es eine bevorzugte Behandlung seitens der Behoerde gibt?