Arge möchte Info zu m. Einkommen wegen 19j. Sohn der Harz4 bekommt
Fragestellung
Hallo,
mein 19 jähriger Sohn geht zum Gymnasium und wohnt seit November 2016 bei seinem Freund. Seit November 2016 bezieht er Harz4, wegen seiner Depressionen könnte er nicht mehr
Zuhause wohnen.
Ich wohne seit meiner Scheidung vor vier Jahren mit drei weiteren Kindern im Einfamilienhaus.
Mein 19.jähriger hat bei mir Zuhause ein schönes eigenes Zimmer.
Die beiden 25 und 23 jährigen verdienen schon eigenes Geld.
Mein kleinster Sohn ist 17 und geht zur Schule.
Ich erhalte keinen Unterhalt für die Kinder von meiner Exfrau.
Am Mittwoch hab ich den Fragebogen von der Arge erhalten.
Ich verdiene 2100€ netto plus Kindergeld.
Fürs Haus muss ich monatlich etwa 350€ an die Bank zahlen.
Ich habe für die Fahrt zur Arbeit ein eigenes Auto.
Muss ich an die Arge zahlen und wenn ja wieviel ungefähr.
Mit freundlichem Gruß
Mathias
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Antwort von Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich danke für die Anfrage.
Grundsätzlich sind Verwandte in gerader Linie einander Unterhaltspflichtig, das folgt aus § 1601 BGB. Die Pflicht zur Auskunftserteilung folgt aus § 1605 BGB. Solange sich volljährige Kinder in der allgemeinen Schul- oder Berufsausbildung befinden haben Sie dem Grunde nach einen Anspruch auf Unterhalt. Das gilt auch, wenn der Volljährige unverschuldet keinen Schul- oder Ausbildungsplatz findet. Allerdings gilt auf der anderen Seite das Volljährige sich selbst unterhalten müssen. Nur wenn nachhaltig und
erfolgreich eine Ausbildung erfolgt besteht ein Anspruch auf Unterhalt. Dieser Unterhaltsanspruch geht Kraft Gesetz auf auf das Job Center über wenn dieses Leistungen erbringt. Sie müssen aber erst ab dem Zeitpunkt leisten ab dem Sie die Rechtswahrungsanzeige erhalten haben. Auf das Zimmer bei Ihnen können Sie Ihren Sohn nicht verweisen, es kommt rechtlich nur darauf an das er faktisch nicht in Ihrem Haushalt lebt. Unterhaltspflichtig sind Sie und Ihre Exfrau weil Ihr Sohn volljährig ist. Letztlich kommt es aber darauf ob Sie auch leistungsfähig ist.
Die Berechnung des Unterhalts ist natürlich sehr grob weil man hierfür mehr Angaben bräuchte. Unter anderem die berufsbedingten Aufwendungen und den letzten Steuerbescheid.
Die Rate für das Haus wird sicher durch den Wohnwertvorteil aufgewogen weil das mietfreie Wohnen unterhaltsrechtlich wie Einkommen zählt.
Nimmt man Ihr Netto minus 5 % pauschale berufsbedingte Aufwendungen dann bleiben
1995 €.
Für Ihren 17 Jahre Jahre alten Sohn würden dann nach der dritten Einkommensstufe in der Altersgruppe 12-17 Jahre 410 € anfallen und für Ihren 19 Jahre alten Sohn 388 €. Dabei ist das Kindergeld schon verrechnet. Der Betrag ist für den 19 jährigen niedriger weil das Kindergeld bei Volljährigen voll angerechnet wird.
Ihr Selbstbehalt gegenüber Ihrem großen Sohn liegt bei 1300 €. Zieht man den Betrag für den 17 jährigen ab bleiben noch 1585 €. Über dem Selbstbehalt stehen also nur 285 € zur Verfügung und Sie müssen nicht die vollen 388 € zahlen sondern maximal 285 €. Wie gesagt fehlt hier das Einkommen der Mutter völlig.
Ich hoffe ich konnte etwas zur Klärung beitragen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht und Arbeitsrecht
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vielen Dank für die Antwort.
Ich hab vergessen meinen Autokredit
zu erwähnen, der ist doch sicher anrechenbar?
Zu dem Einkommen der großen Kinder haben
sie noch nichts gesagt. Zählen die nicht mit
zum Haushaltseinkommen?
Mein Sparguthaben auf der Bank ca.12.000€
ist vor der Arge sicher?
Vielen Dank im voraus
Gruß Mathias
danke für die Nachricht.
Das Einkommen Ihrer anderen Kinder spielt für den Unterhalt keine Rolle, hier müssen Sie Sozialrecht und Unterhaltsrecht trennen. Das Amt leitet sich den zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch über, das hat mit Sozialrecht nichts zu tun.
Der Autokredit wäre bei den berufsbedingten Aufwendungen abziehbar statt der pauschalen 5 % würde man den Kredit nehmen wenn dieser höher liegt.
Ihr Sparguthaben wäre mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit als Schonvermögen zu betrachten, gerade weil als Hauseigentümer eine gewisse "Notreserve" nötig ist.
An das Guthaben selbst könnte die Arge auch nicht heran. Im schlimmsten Fall kann man Ihre volle Leistungsfähigkeit auf die genannten 388 € fingieren wenn man eine Pflicht sehen würde auch das Vermögen für den Unterhalt anzusetzen. Hiervon gehe ich nicht aus.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt