Arbeitsvertrages kurzfristigen Beschäftigung Hausmeister
Fragestellung
Hallo Frau Ordemann,
können Sie bitte mir eine Angebot für die Prüfung unseres Arbeitsvertrages kurzfristigen Beschäftigung für unsere Hausmeister (siehe unten Ihre Vorschlag) erstellen ?
Und diese Standard Arbeitsvertrag optimieren, falls etwas fehlen würden damit wir bestens gesichert sind ?
Bis wann können Sie diese anschauen ?
Danke in voraus
MFG
Frau L.
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3.
Falls neben einem Hauptarbeitsverhältnis und einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis ein weiterer Minijob ausgeübt wird, wird dieser grundsätzlich immer dem Hauptarbeitsverhältnis zugerechnet. Das gilt auch dann, wenn die beiden Minijobs zusammen nur ein Entgelt von 450,- € ergeben.
Es gibt nur eine Ausnahme hiervon, die in Ihrem Fall evtl weiterhelfen könnte:
Falls der 2. Minijob nur kurzfristig ausgeübt wird und nicht auf Dauer, wird dieser nicht dem Hauptarbeitsverhältnis hinzugerechnet. Von einer kurzfristigen Beschäftigung wird ausgegangen, wenn dieser 2. Minijob insgesamt an nicht mehr als 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr bzw maximal 3 Monate im Kalenderjahr ausgeübt wird. Die Tätigkeit muss dann auf maximal ein Jahr befristet sein. In diesem Zeitraum darf die Anzahl von 70 Arbeitstagen nicht überschritten werden. Dieser 2. Minijob ist dann ebenfalls bei der Minijob-Zentrale anzumelden.
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Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrte Mandantin
vielen Dank nochmals für Ihren Auftrag. Ich habe die Prüfung noch eingeschoben und füge Ihnen anliegend den Vertrag mit meinen Korrekturen bei.
Falls Sie noch Fragen hierzu haben, melden Sie sich jederzeit gern.
Mit freundlichem Gruß
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
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danke noch....
Darf ich folgende § hinzufügen ?
§ 1 Art und Ort der Tätigkeit
(3) Der Arbeitnehmerin ist verpflichtet, die genannten Tätigkeiten sowohl für das in diesem Vertrag genannte Unternehmen, mit dem dieser Vertrag besteht, als auch für den Privathaushalt des Inhabers dieses Unternehmens auszuüben.
Meinen Sie mann könnte der Basis von unsere Arbeitsvertäge noch optimieren ? oder paßt es so ?
MFG
Vom Grundsatz her ist der Vertrag in Ordnung. Man müsste ihn nur jeweils auf die individuellen Gegegebenheiten (Nebentätigkeit, Teilzeit, Vollzeit, Befristung, unbefristet etc) und ggfls die Art der Tätigkeit anpassen. Nicht alle Regelungen passen für das jeweilige Modell. So hätte man hier zum Beispiel auch den Passus mit Kurzarbeit weglassen können, da er bei so geringfügig Beschäftigten nicht zum Tragen kommen dürfte, bei Teilzeitbeschäftigten oder in Vollzeit Beschäftigten hingegen schon. Er ist in diesem Fall aber unschädlich und kann daher stehen bleiben.
Schöne abend