Arbeitsrecht: Wechsel des Arbeitsortes nach Weisung AG
Fragestellung
Der Arbeitsvertrag sieht keinen speziellen Arbeitsort vor, der Arbeitgeber wird nun seinen Sitz von Berlin nach Potsdam verlegen und verlangt, dass ich statt bisher 10 Minuten Wegzeit mit dem ÖPNV ca. 50 Minuten für die einfache Strecke zur Arbeit in Kauf nehme. Ich bin 25 Wochenstunden beschäftigt und alleinerziehend, meine Tochter ist knapp drei Jahre alt und besucht den Kindergarten.
Ist die neue Wegstrecke zumutbar?
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Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrte Mandantin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der Folgendes anzumerken ist:
1.
Der Arbeitsvertrag sieht keinen bestimmten Arbeitsort vor. Er enthält auch keinen ausdrücklichen Vorbehalt, dass der Arbeitgeber Sie aus betrieblichen Günden an einen anderen Arbeitsort versetzen kann. Eine solche Regelung ist in vielen Arbeitsverträgen enthalten.
Bisher war Ihr Arbeitsort in Berlin. Wenn dieser Geschäftssitz nunmehr geschlossen und verlegt wird und damit keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit mehr an dem bisherigen Arbeitsort besteht, kann der Arbeitgeber auch verlangen, dass Sie dann zukünftig am neuen Geschäftssitz Ihre Arbeitsleistung erbringen.
Sofern der Arbeitgeber aber weiterhin noch eine Zweigstelle in Berlin unterhält, müsste er aufgrund Ihrer familiären Verpflichtungen und auch der Teilzeitbeschäftigung prüfen, ob nicht eine Weiterbeschäftigung am bisherigen Standort in Berlin möglich ist bzw. ob die Fahrtzeiten nach Potsdam für Sie zumutbar und auch verhältnismäßig sind. Er muss dann die betrieblichen Interessen gegen die berechtigten persönlichen Belange des Arbeitnehmers abwägen.
Sollte der Arbeitgeber aber kein Büro mehr in Berlin unterhalten, kann er von Ihnen auch verlangen, dass Sie Ihre Arbeitsleistung zukünftig an dem neuen Geschäftssitz in Berlin erbringen. Ich kann auch nicht empfehlen, dass Sie gegenüber dem Arbeitgeber erklären, dass Ihnen dies aus zeitlichen Gründen nicht möglich ist, da dann nicht ausgeschlossen ist, dass er eine betriebsbedingte Kündigung in Erwägung ziehen wird, wenn er Sie am bisherigen Standort in Berlin nicht weiter beschäftigen kann.
Da das Unternehmen vermutlich nicht regelmäßig mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt, hätten Sie auch keinen Kündigungsschutz.
2.
Falls es zukünftig keinen Bürostandort in Berlin mehr geben sollte, stellt sich die Frage, ob nicht zum Beispiel auch die Möglichkeit besteht, dass Sie Ihre Arbeitsleistung zumindest zum Teil auch im Home Office erbringen. Zwar besteht derzeit noch kein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Arbeit im Home Office. Dieser gesetzliche Anspruch soll vor dem Hintergrund der aktuellen Krise vsl. im Herbst eingeführt werden. Ich rege aber an, dass Sie mit Ihrem Arbeitgeber erörtern, ob es möglich wäre, dass Sie Ihre Arbeitsleistung zumindest zum Teil auch im Home Office erbringen, damit Sie nicht jeden Tag den hohen zeitlichen Aufwand mit der Anfahrt haben. Vielleicht lässt sich hier eine Regelung finden, dass Sie z.B. nur an 2 Tagen in der Woche nach Postdam fahren und die übrige Zeit im Home Office arbeiten.
3.
In dem Arbeitsvertrag ist zudem geregelt, dass sich die Arbeitszeit auf 5 Tage verteilt. Vielleicht lässt sich hier auch eine andere Verteilung der Arbeitszeit regeln, nach der die Arbeitsleisung z.B. nur an vier Tagen in der Woche zu erbringen ist, wenn eine solche Regelung sich mit Ihren familiären Verpflichtungen besser vereinbaren lässt. Zwar ist in dem Arbeitsvertrag eine Arbeitsverpflichtung an 5 Tagen vereinbart, so dass Sie hinsichtlich einer anderen Verteilung der Arbeitszeit auf das Entgegenkommen des Arbeitgebers angewiesen sind. Gerade bei Teilzeitbeschäftigten mit familiären Verpflichtungen kommen die Arbeitgeber den Mitarbeitern hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit aber häufig entgegen und nehmen auf die berechtigten persönlichen Belange Rücksicht.
Ich rege daher an, dass Sie mit Ihrem Arbeitgeber erörtern, wie die Arbeitszeit am besten zu verteilen ist, damit Ihren familiären Verpflichtungen hinreichend Rechnung getragen wird, sollte wegen der Aufgabe der Geschäftsräume in Berlin eine Weiterbeschäftigung an dem bisherigen Arbeitsort nicht möglich sein. Dabei würde ich auch das Thema Home Office ansprechen mit dem Ziel, dass Sie einen Teil der vereinbarten Arbeitszeit im Home Office arbeiten können..
Falls noch Fragen hierzu bestehen, melden Sie sich jederzeit gern.
Freundliche Grüße
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
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Melden Sie sich immer gern, falls noch einmal Fragen auftauchen.
Freundliche Grüße
Uta Ordemann