Anzeige bzw. Genehmigungspflicht einer Nebentätigkeit (akademischer Rat, Uni)
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
ich bin akademischer Rat an der Universität Trier (Beamter A13, Rheinland-Pfalz).
Ich habe mich meinem Chef (Professor an der selben Hochschule) in einer GbR nebenberuflich selbstständig gemacht. Wir betreiben eine Unternehmensberatung, bei der wir Unternehmen wissenschaftlich beraten und für Unternehmen Umfragen durchführen und analysieren.
Der Umfang der Tätigkeiten ist überschaubar (2 Stunden pro Woche) und findet nicht in der Arbeitszeit statt. Die Vergütung ist im Gegenzug relativ hoch und beträgt zwischen 5 und 15.000 Euro pro Jahr.
Mein Anliegen lautet wie folgt:
Sollte ich diese Nebentätigkeit genehmigen lassen oder reicht eine Anzeige? Sehen Sie Gründe für eine Verweigerung der Genehmigung?
Da ich Angst habe die GbR versagt zu bekommen, stellt sich die Folgefrage, ob wir eine Umfrage als solches melden sollten (also statt der GbR Tätigkeit). Laut HNebVO § 6 Nr. 8 scheinen "Forschungstätigkeiten" ja allgemein als genehmigt zu gelten. Gilt diese allgemeine Genehmigung auch in dem Fall, wo die Tätigkeit über eine eigene GbR abgewickelt wird?
Ich weiß, dass Nebentätigkeiten an Hochschulen eher entspannt geahndet werden. Falls Sie hierzu irgendwelche Erfahrungswerte haben, wäre ich auch über eine derartige Einschätzung dankbar.
Ich hoffe, Sie können mir weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
C. F.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
1.
Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes gelten als allgemein genehmigt, wenn die dort genannte Freigrenze im Kalenderjahr nicht überschritten wird, die Tätigkeiten außerhalb der Dienstzeit ausgeübt werden und kein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt; sie sind vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen.
26. Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 2 400 Euro im Jahr.
Deshalb wird eine reine Anzeige nicht mehr ausreichen, wenn man den Mittelwert nehmen würde.
Daher muss die Nebentätigkeit genehmigt werden.Dazu bestimmt § 83 des Landesbeamtengesetzes - genenehmigungspflichtige Nebentätigkeiten:
“(1) Beamtinnen und Beamte bedürfen zur Ausübung jeder entgeltlichen Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in § 84 Abs. 1 abschließend aufgeführten, der vorherigen Genehmigung, soweit sie nicht nach § 82 Abs. 1 zu ihrer Ausübung verpflichtet sind. Gleiches gilt für folgende [sogar] unentgeltliche Nebentätigkeiten:
1.gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten oder die Mitarbeit hierbei
[...]
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit
1.nach Art und Umfang die Arbeitskraft so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
2.die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten bringen kann,
3.die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beamtin oder des Beamten beeinflussen kann,
4.zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit der Beamtin oder des Beamten führen kann oder
5.dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.
Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch genehmigungs- und anzeigepflichtige Nebentätigkeiten acht Stunden in der Woche überschreitet.“
Das sollte hier also aller Voraussicht nach kein Problem darstellen und die Genehmigung erteilt werden können.
§ 4 der Hochschulnebentätigkeitverordnung – Beeinträchtigung dienstlicher Interessen - regelt ergänzend:
“Soweit nach § 52 Abs. 1 Satz 2 HochSchG und § 43 Abs. 1 Satz 2 DUVwG die Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes über die Arbeitszeit auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden sind, gilt die Voraussetzung des § 83 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche den Umfang der zeitlichen Beanspruchung durch die Dienstaufgaben an einem durchschnittlichen individuellen Arbeitstag in der Woche überschreitet. Ausnahmen von Satz 1 sind zulässig, soweit gewährleistet ist, dass eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu erwarten ist.“
2.
Zu HNebVO § 6 Nr. 8:
Da habe ich hier schon Bedenken, ob die Tätigkeit im Rahmen einer GbR und Unternehmensberatung darunter fällt, da im Sinnzusammenhang der anderen Nummern des § 6 es eher um Tätigkeiten öffentlich-rechtlicher Art oder im Zusammenhang mit bestimmten anderen Tätigkeiten geht, die aber nicht an sich freiberuflich beziehungsweise die Selbstständigkeit betreffe beziehungsweise sind.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag. Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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