Anwendung der 1% bei einem Einzelunternehmer
Beantwortet von Steuerberater Bernd Thomas in unter 2 Stunden
Fragestellung
Ein Mandant hatte eine Betriebsprüfung. Der Prüfer befragte ihn nach seinen zwei Fahrzeugen. Er sagte ihm, dass er eigentlich angedacht hatte, das kleine Fahrzeug seiner Frau zu verkaufen, dies aber letztlich doch nicht getan hat, da er das Fahrzeug weiterhin für sein Unternehmen braucht und seine Frau das Fahrzeug lediglich zum Abholen ihres Sohnes von der Tagesmutter benötigt. Für das Fahrzeug wird kein Fahrtenbuch geführt, es wird zu mehr als 50 % betrieblich genutzt (Fahrtenbuch über 3 Monate liegt vor) und es wird für die Versteuerung der privaten Nutzung die 1% Regel angewandt. Nun schrieb der Betriebsprüfer in seinem Bericht, das für ihn das Fahrzeug verkauft wurde, somit ein Entnahmegewinn vorliegt. Es bedarf dabei auch keines Verkaufsvertrages, die private Nutzung der Ehefrau wäre über die 1% Regel nicht abgedeckt es käme automatisch zu einer Entnahme.
Unser Mandant kann sich dies nicht vorstellen, da er - als er noch Angestellte beschäftigte - diese das von seiner Firma gestellte Fahrzeug auch privat nutzen konnten - und hier auch deren Familienangehörige -. Seines Wissen, ist in der 1% Regel, welche auch bei Angestellten für die Nutzung von Dienstfahrzeugen Anwendung findet, auch die Nutzung durch Familienangehörige mit einbezogen. Warum soll es also einem Angestellten möglich sein, ein Fahrzeug privat auch durch seine Familie nutzen zu lassen und dafür lediglich mit der 1% Regel auf seiner Lohnabrechnung belastet zu werden aber einem Einzelunternehmer ist es nicht gestattet das sein Fahrzeug auch von seiner Ehefrau für gelegentliche Fahrten genutzt wird. Hier liegt sofort eine Entnahme vor.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Wirtschaftsgüter, die nicht Grundstücke oder Grundstücksteile sind und die zu mehr als 50 % eigenbetrieblich genutzt werden, sind in vollem Umfang notwendiges Betriebsvermögen (R 4.2 Abs. 1 Satz 4 EStR). Somit ist bei einem betrieblichen Nutzungsanteil von über 50 % die Betriebsvermögenseigenschaft zwingend gegeben.
Die Privatnutzung der Ehefrau hat bei Anwendung der Ein-Prozent-Regelung keine Auswirkungen, denn durch diese Methode ist die gesamte Privatnutzung pauschal abgedeckt. Somit können auch Familienangehörige den Pkw nutzen.
Eine Entnahme erfordert regelmäßig eine Entnahmehandlung, die von einem Entnahmewillen getragen wird. Wirtschaftsgüter, die zur Zeit der Aufnahme in das Betriebsvermögen zulässigerweise zum Betriebsvermögen gerechnet worden sind, bleiben daher grundsätzlich solange Betriebsvermögen, bis sie durch eine eindeutige, unmissverständliche – ausdrückliche oder schlüssige – Entnahmehandlung Privatvermögen werden (EStR 4.3 Abs. 3 Sätze 1 und 2 EStR). Da es in dem geschilderten Fall an einer schlüssigen Entnahmehandlung (z.B. einer Buchung) fehlt, bleit das Fahrzeug Betriebsvermögen.
Somit erscheint die Argumentation des Betriebsprüfers nicht haltbar.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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eine sehr detaillierte und schnelle Antwort die unserm Anliegen sehr hilfreich sein wird.