Antrag auf Übernahme der Heimkosten
Fragestellung
Sehr geehrte Frau True-Bohle,
es geht um die Übernahme der Heimkosten meiner Oma durch das Amt für Soziales und Senioren der Stadt Köln.
Seit dem 06.12.2019 befindet sich meine Oma in einer stationären Vollzeitpflege. Der Ehemann (mein Opa) wohnt weiterhin in der gemeinsamen Wohnung ohne Pflegestufe.
Für beide Großeltern habe ich eine Vorsorgevollmacht sowie eine Patientenverfügung, sodass der Heimvertrag für meine Oma von mir unterschrieben wurde. Bis zum jetzigen Zeitpunkt würde das gesamte Vermögen meiner Großeltern für die Pflegekosten meiner Oma verwendet. Selbst das Schonvermögen von 10.000,- € wurde im Juli 2020 schon angestastet.
Am 21.04.2020 erfolgte meinerseits eine Antragstellung auf Zahlung von Pflegewohngeld beim Sozialamt. Anfangs wurden immer wieder neue Unterlagen wie z. B. die Abtretung der Sterberversicherungen, Versicherungen und immer wieder aktuelle Kontoauszüge gefordert. Diesen Forderungen bin ich, auch in meinem eigenen Interesse, zügig nachgekommen.
Mein letztes Schreiben mit der Bitte um abschließende Bearbeitung stammt vom 30.06.2020. Weder darauf noch auf meine Mail mit Lesebestätigung vom 02.08.2020 habe ich eine Antwort vom Sozialamt erhalten.
Zu jetzigen Zeitpunkt benötige ich also dringend eine rechtliche Beratung.
Wie kann ich jetzt weiter vorgehen, wie reagiere ich auf mögliche Mahnungen der Pflegeeinrichtung? Kann das Heim sich direkt mit dem Sozialamt in Verbindung setzen?
Wie kann ich gegen die Untätigkeit des Amtes vorgehen?
Mit freundlichen Grüßen
S. G.
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte Ratsuchende,
Sie sollten zum einen die Pflegeeinrichtung darum bitten, direkt mit dem Sozialamt Kontakt aufzunehmen, damit eine zügige Bearbeitung jetzt erfolgen kann.
Das Problem ist, dass erst nach 6 Monaten die Untätigkeitsklage beim Gericht eingereicht werden kann. Das nützt Ihnen aber derzeit nichts.
Eine gerichtliche Vorgehensweise kann daher nur im Rahmen einer einstweiligen Verfügung möglich, die aber als einstweiliger Rechtsschutz nur ausnahmesweise möglich ist.
Sie müssen daher die Pflegeeinrichtung mit einbeziehen.
Ungeachtet dessen müssen die Vorgaben des Sozialamtes geprüft werden. Zum Beispiel ist die Abtretung der Sterbeversicherung gar nicht hinzunehmen. Darauf hat das Sozialamt keinen Anspruch.
Für Rückfragen stehe ich zur Verfügung.
Mit freundlchen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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