Anteilige Immobilienübertragung
Beantwortet von Steuerberater Knut Christiansen in unter 2 Stunden
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Christiansen,
ich freue mich über ihre fachlich kompetente Einschätzung zu meiner beigefügten Fragestellung sehr freuen.
Mit feundlichen Grüßen, Smeise
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Knut Christiansen
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich möchte diese gerne im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten.
Grundsätzlich ist die von Ihnen angedachte "gemischte" Schenkung möglich. D.h., dass die Übertragung in einen unentgeltlichen Teil (20.000 Euro = Freibetrag für die Schenkungsteuer) und einen entgeltlichen Teil (25.000 Euro) aufgeteilt wird. Bzgl. der Schenkung wäre das für Sie zuständige Finanzamt innerhalb von drei Monaten schriftlich zu informieren. Für den entgeltlichen Teil erhält das zuständige Finanzamt für die Grunderwerbsteuer eine Mitteilung (durch das Grundbuchamt) und setzt Grunderwerbsteuer in der für Ihr Bundesland gültigen Höhe fest (je nach Bundesland zwischen 3,5% und 6,5%). Bzgl. der Schenkung erfolgt keine Grunderwerbsteuerfestsetzung, da diese befreit sind.
Es verbleibt jedoch bzgl. der Höhe des Kaufpreises ein Restrisiko: sollte das Finanzamt feststellen, dass der tatsächliche Wert der Wohnung höher ist, kann es in Höhe der Differenz eine zusätzliche Schenkung annehmen. Die Wertfeststellung durch das Finanzamt erfolgt u.a. durch den Vergleich zeitnaher Verkäufe vergleichbarer Objekte.
Beispiel: festgestellter Wert des Finanzamts: 120.000 Euro
Kaufpreis für den halben Anteil: 25.000 EUR laut Kaufvertrag
= Restbetrag (50%) = 35.000 Euro
Davon wären 20.000 EUR schenkungsteuerfrei, 15.000 Euro wären mit 30% zu besteuern = 4.500 Euro.
Sie müssten also abschätzen, ob der tatsächliche Wert wesentlich von Ihrem Wert abweicht. Ggfs. können Sie den Kaufpreis nach oben anpassen. Dann würde aber definitiv mehr Grunderwerbsteuer anfallen.
Sofern zur Wert bewegliche Wirtschaftsgüter gehören, wie z.B. eine Einbauküche, sollte man diese gesondert im Kaufvertrag erwähnen und realistisch bewerten. Sofern diese noch nicht abgeschrieben sind (max. 10 Jahre alt) könnte man den Restwert aus der Bemessungsgrundlage von der Grunderwerbsteuer herausnehmen.
Ich hoffe Ihre Fragen damit beantwortet zu haben. Ansonsten stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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